- Ab 27. September 2026 sind pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ ohne konkreten Beleg im Onlineshop per se unlauter und damit abmahnbar.
- Produkte als „klimaneutral“ zu bezeichnen, die das nur durch CO2-Zertifikate werden, ist ab diesem Datum verboten.
- Die EU-Richtlinie EmpCo (2024/825) gilt jetzt als das zentrale Greenwashing-Regime. Die Schwester-Richtlinie Green Claims wurde im Juni 2025 zurückgezogen, EmpCo aber nicht.
- Das Bußgeld von vier Prozent Jahresumsatz trifft nur weitverbreitete Verstöße. Für kleine WooCommerce-Shops ist das reale Risiko die Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbände.
- Keine Größenausnahme: Auch kleine Shops müssen Produkttexte, Siegel und Werbebanner bis September 2026 überprüfen und anpassen.
Wenn Sie in Ihrem WooCommerce-Shop mit Begriffen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ werben, läuft Ihnen eine konkrete Frist entgegen: der 27. September 2026. Danach gelten diese Aussagen ohne Nachweis als per se unlauter. Was das im Einzelnen bedeutet und was Sie bis dahin in Produkttexten, Siegeln und Werbebannern ändern müssen, erklärt dieser Ratgeber.
Was ist die EmpCo-Richtlinie und wen betrifft sie?
EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die EU-Richtlinie 2024/825 ändert zwei bestehende Richtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). In Kraft getreten ist die EmpCo-Richtlinie am 26. März 2024. Deutschland hat sie Anfang 2026 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt, wobei die Regelungen vor allem in Paragraf 2, Paragraf 5, Paragraf 5a und dem Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3 UWG gelandet sind. Für Shops gilt das Anwendungsdatum 27. September 2026.
Betroffen sind alle B2C-Unternehmen in der EU, die mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen werben. Das Gesetz macht keine Ausnahme nach Unternehmensgröße. Ein kleiner WooCommerce-Shop mit fünf Produkten unterliegt denselben Regeln wie ein Konzern, wenn er Begriffe wie „grün“, „ökologisch“ oder „klimaschonend“ verwendet. Konkret geht es um Produktbeschreibungen, Kategorietexte, Werbebanner, Newsletter, Verpackungsabbildungen, Siegel und Claims auf der Startseite.
Das wichtigste Missverständnis: Green Claims tot, aber EmpCo lebt
Im Juni 2025 hat die EU-Kommission die Green Claims Directive zurückgezogen. Diese Schwester-Richtlinie hätte verlangt, jede Umweltaussage vorab von einer Behörde prüfen und verifizieren zu lassen, bevor man sie verwenden darf. Wegen politischen Widerstands und massiver KMU-Kritik an der Bürokratie fiel das Vorhaben. Daraus hat sich im Markt ein gefährliches Missverständnis entwickelt: „Green Claims gestoppt, also passiert nichts.“
Das Gegenteil trifft zu. Die Green Claims Directive und EmpCo sind zwei verschiedene Instrumente. Green Claims ist weg; EmpCo ist es nicht. EmpCo läuft weiter, es ist das tatsächlich geltende Greenwashing-Regime in der EU. Die Verbote, die ab September 2026 gelten, beruhen ausschließlich auf EmpCo, nicht auf Green Claims. Wer bis September 2026 nichts unternimmt, weil er denkt, die EU habe das Thema fallen gelassen, handelt auf Basis einer falschen Annahme.
Ob nach dem Wegfall von Green Claims eine abgespeckte Nachfolge-Regelung kommen wird, ist aktuell offen. Stand Juni 2026 gibt es keine konkrete Initiative. EmpCo bleibt damit auf absehbare Zeit das einzige verbindliche europäische Greenwashing-Recht.
Die zentralen Verbote für Shops
EmpCo ergänzt die sogenannte Schwarze Liste im UWG. Verstöße gegen diese Liste sind per se unlauter. Das bedeutet, ein Mitbewerber oder Verband kann abmahnen, ohne im Einzelfall nachweisen zu müssen, dass ein Verbraucher tatsächlich getäuscht wurde. Die Hürde für Abmahner ist damit deutlich niedriger als bei normaler Irreführung.
Für WooCommerce-Shops sind das die wichtigsten Verbote:
| Verbot | Was es bedeutet | Typisches Beispiel im Shop |
|---|---|---|
| Pauschale Umweltaussagen ohne Beleg | Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ ohne nachgewiesene, anerkannte Umweltleistung | „Unsere Produkte sind nachhaltig gefertigt“ in der Produktbeschreibung oder auf dem Banner |
| Selbsterfundene Siegel | Eigene Nachhaltigkeitslogos oder -badges ohne unabhängiges Zertifizierungssystem (z.B. nach ISO 17065) verboten | Ein selbst gestaltetes „Eco Certified“-Logo im Produktbild ohne externe Prüfinstanz |
| Klimaneutralität nur durch Kompensation | Ein Produkt darf nicht als klimaneutral bezeichnet werden, wenn diese Aussage allein auf dem Kauf von CO2-Zertifikaten beruht | „Dieses T-Shirt ist klimaneutral“ mit Verweis auf einen Kompensationsdienstleister |
| Cherry-Picking | Umweltaussage zum Gesamtprodukt oder Unternehmen, obwohl nur ein Teilaspekt betroffen ist | „Umweltfreundliche Verpackung“ wenn nur der Karton recycelt ist, der Inhalt aber nicht |
Zusätzlich gibt es weitere Einzelverbote: Zukunftsversprechen wie „bis 2030 klimaneutral“ sind nur zulässig, wenn ein klarer, öffentlich einsehbarer, von Dritten überprüfbarer Plan mit messbaren Zielen existiert. Und Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten ist verboten: „frei von FCKW“ wäre ein klassisches Beispiel, weil FCKW ohnehin verboten ist.
Für konkrete zulässige Alternativen zu pauschalen Aussagen gilt: entweder Sie liefern im selben Medium eine klare Erläuterung, was genau die Umweltleistung ist und worauf sie beruht, oder Sie stützen sich auf anerkannte Zertifizierungen. Das EU-Ecolabel, Typ-I-Umweltzeichen nach ISO 14024 (wie der Blaue Engel) oder die oberste Energieeffizienzklasse gelten als anerkannte Nachweise. Werben mit gesetzlicher Selbstverständlichkeit bleibt verboten.
Das Ende von „klimaneutral“ auf Kompensationsbasis
Das aus Händlersicht einschneidendste Verbot steht in Anhang I Nummer 4c der EmpCo-Richtlinie: Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen bei Treibhausgas-Emissionen sind verboten, wenn sie allein auf Emissionskompensation beruhen.
Im Klartext: Ein Händler, der CO2-Zertifikate kauft und auf dieser Basis sein Produkt als „klimaneutral“ bewirbt, handelt ab 27. September 2026 per se unlauter. Das Modell „wir kaufen Klimaschutz-Zertifikate und nennen das Produkt klimaneutral“ ist damit beendet, jedenfalls für produktbezogene Aussagen.
Das Bundesministerium der Justiz hat in seiner Pressemitteilung vom 7. Juli 2025 dieses Verbot ausdrücklich hervorgehoben. Was bleibt zulässig? Wer tatsächlich die Emissionen über den Lebenszyklus eines Produkts reduziert hat, kann das konkret und belegbar kommunizieren. „Wir haben die Emissionen bei der Fertigung seit 2022 um 40 Prozent gesenkt“ ist eine andere Aussage als „dieses Produkt ist klimaneutral“.
Neue Pflichtangaben in Produkttexten
EmpCo ändert nicht nur die Verbotsliste, sondern erweitert auch die Pflichtangaben in Produktbeschreibungen. Die geänderte Verbraucherrechte-Richtlinie verlangt künftig mehr Transparenz in vier Bereichen:
Herstellergarantie zur Haltbarkeit: Wenn ein Hersteller eine freiwillige Garantie für die Haltbarkeit des Produkts gewährt, muss dieser Hinweis in der Produktbeschreibung stehen. Dazu gehört perspektivisch ein harmonisiertes EU-Garantielabel. Für die sonstigen gesetzlichen Pflichtangaben im Onlineshop ändert sich durch diese neue Pflicht nichts; sie kommt hinzu.
Reparierbarkeit: Informationen darüber, ob und wie ein Produkt repariert werden kann, werden zur Pflichtangabe. Konkret bedeutet das bei Geräten: Gibt es Ersatzteile, und wenn ja, woher? Gibt es einen Reparierbarkeits-Index? Das Verbot zu geplanter Obsoleszenz gehört ebenfalls in diesen Zusammenhang: Eine falsche Behauptung über die Reparierbarkeit ist per se unlauter.
Software-Updates: Bei Produkten mit digitalen Elementen muss die Verfügbarkeit von Software-Updates klar kommuniziert werden. Wer ein smartes Haushaltsgerät verkauft und verschweigt, dass der Hersteller die Update-Unterstützung bereits eingestellt hat, handelt nach EmpCo unlauter.
Gesetzliches Gewährleistungsrecht: Ebenfalls neu als Pflichtangabe: eine harmonisierte Information zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht, die leicht auffindbar sein muss. Das betrifft vor allem Waren mit digitalen Elementen und ergänzt die bestehenden gesetzlichen Hinweispflichten.
Für Shop-Betreiber bedeutet das in der Praxis: Produktbeschreibungen, die heute noch vollständig sind, können ab September 2026 lückenhaft sein. Ein Audit der wichtigsten Produktseiten lohnt sich also auch abseits der Umweltaussagen. Mehr zu Pflichtangaben generell finden Sie im Ratgeber zu Rechtspflichten für Onlineshops.
Bußgelder und reale Risiken für kleine Shops
In der Berichterstattung zu EmpCo kursiert die Zahl „vier Prozent Jahresumsatz als Bußgeld“. Das ist richtig, aber kontextlos irreführend für kleine Händler.
Das Bußgeld in dieser Höhe greift nur bei einem „weitverbreiteten Verstoß mit Unionsdimension“ im Rahmen koordinierter Behördendurchsetzung nach der CPC-Verordnung 2017/2394. Es ist kein Automatismus für jeden Einzelverstoß eines kleinen Shops. Im deutschen Recht liegt die Bußgeld-Obergrenze grundsätzlich bei 50.000 Euro; die Vier-Prozent-Schwelle gilt erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro (§ 19 UWG).
Das realistische Risiko für einen kleinen WooCommerce-Shop ist ein anderes: die Abmahnung. Weil die Verbote in der Schwarzen Liste stehen, können Mitbewerber und klagebefugte Verbände abmahnen, ohne im Einzelfall nachweisen zu müssen, dass ein konkreter Verbraucher getäuscht wurde. Die Hürde ist damit deutlich niedriger als bei normaler Irreführung. Eine Abmahnung kostet in der Praxis schnell mehrere Tausend Euro an Anwalts- und Gerichtskosten, dazu kommt die Unterlassungsverpflichtung und ein möglicher Schadensersatz.
Zum Thema Kundenbewertungen im Shop und den damit verbundenen Abmahnrisiken gibt es einen eigenen Ratgeber: Kundenbewertungen im Onlineshop korrekt einbinden.
Keine Abverkaufsfrist: Der größte Streitpunkt
Händler, die bereits Ware produziert oder eingekauft haben, auf deren Verpackung oder Produktbeschreibung Aussagen stehen, die nach EmpCo ab September 2026 verboten sind, stehen vor einem praktischen Problem: Es gibt keine Abverkaufsfrist.
Der Handelsverband Deutschland hat diesen Punkt scharf kritisiert und vor Warenvernichtung gewarnt. Die EU-Kommission hat in einem FAQ-Dokument (Stand etwa November 2025) klargestellt, dass keine zusätzliche Übergangsfrist geplant ist. Im Bundestag gab es eine unverbindliche Anregung für eine freiwillige Ein-Jahres-Abverkaufsfrist, verbindlich umgesetzt wurde das nicht.
Stand Juni 2026 ist diese Frage noch umstritten und potenziell in Bewegung. Wer bereits Bestände mit problematischen Umweltclaims auf Verpackungen hat, sollte das aktiv im Blick behalten und rechtlichen Rat einholen, wenn der September 2026 näher rückt.
Praxisbeispiel: Audit eines WooCommerce-Shops
In einem Projekt mit einem mittelgroßen WooCommerce-Shop im Bereich Haushalts- und Küchenartikel haben wir eine vollständige Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen vorgenommen. Das Ergebnis war typisch für die Branche: Die auffälligen Verstöße wie ein selbsterfundenes „Green Product“-Siegel in den Produktbildern wurden vom Team schnell identifiziert. Schwieriger waren die vielen kleinen Aussagen, die sich über Jahre in Produktbeschreibungen, Kategorie-Einleitungstexten und der Über-uns-Seite angesammelt hatten. Formulierungen wie „wir legen Wert auf Nachhaltigkeit“ in der Kategorie-Einleitung oder „umweltschonend produziert“ als Bullet-Point in der Produktbeschreibung. Das sind genau die pauschalen Aussagen, die nach EmpCo abmahnbar werden.
Das Muster, das wir sehen: Je mehr ein Shop Nachhaltigkeit als Teil des Markenauftritts kommuniziert hat, desto mehr Stellen müssen geprüft werden. Ein vollständiger Text-Export aller WooCommerce-Produktbeschreibungen und -Kategorietexte aus der Datenbank ist dabei die effizienteste Ausgangsbasis. Wenn Sie Rabattaktionen oder Gutschein-Kampagnen mit Umweltbezug gemacht haben, sollten Sie auch die entsprechenden Seiten und Newsletter-Texte prüfen.
So machen Sie Ihre Produkttexte EmpCo-fest
Schritt 1: Alle Umweltaussagen im Shop inventarisieren
Exportieren Sie alle Produktbeschreibungen, Kategorietexte, Banner-Beschriftungen und E-Mail-Templates aus WooCommerce. Suchen Sie systematisch nach Begriffen wie: nachhaltig, umweltfreundlich, grün, ökologisch, klimaneutral, CO2-neutral, klimaschonend, Kompensation, CO2-Ausgleich, recycelt, ressourcenschonend. Das Ziel ist eine vollständige Liste aller Stellen mit Umweltbezug.
Schritt 2: Siegel und Logos prüfen
Gehen Sie alle verwendeten Siegel, Logos und Badges durch. Für jedes einzelne: Wer steht dahinter? Gibt es ein unabhängiges Zertifizierungssystem mit externer Überwachung? Staatlich anerkannte Siegel wie das EU-Ecolabel oder der Blaue Engel (ISO-14024-Typ-I) sind zulässig. Selbsterfundene Logos sind es nicht. Zwischenstufen wie brancheninterne Siegel ohne echte Drittprüfung sind problematisch.
Schritt 3: Klimaneutral-Claims identifizieren und entfernen
Suchen Sie speziell nach „klimaneutral“ und allen inhaltlich ähnlichen Formulierungen. Prüfen Sie den Kontext: Beruht die Aussage auf dem Kauf von CO2-Zertifikaten oder ähnlichen Kompensationsmodellen? Wenn ja, muss sie entfernt werden. Eine belegte Emissionsreduktion über den Lebenszyklus bleibt darstellbar, muss aber konkret und nachvollziehbar formuliert sein, nicht als pauschaler Claim.
Schritt 4: Pauschale Aussagen konkretisieren oder streichen
Für jede pauschale Aussage aus Schritt 1 entscheiden Sie: Haben Sie einen konkreten, belegbaren Nachweis für die behauptete Umweltleistung? Wenn ja, formulieren Sie die Aussage konkret („Verpackung besteht zu 80 Prozent aus Recyclingmaterial, zertifiziert durch …“). Wenn nein, streichen Sie die Aussage. Eine unspezifische Aussage durch eine etwas weniger unspezifische zu ersetzen reicht nicht.
Schritt 5: Neue Pflichtangaben ergänzen
Prüfen Sie für Ihre relevanten Produkte, ob Herstellergarantien zur Haltbarkeit, Reparierbarkeitsinfos und Software-Update-Informationen fehlen. Ergänzen Sie diese in den Produktbeschreibungen. Besonders bei technischen Geräten mit digitalen Elementen ist dieser Schritt wichtig.
Sofort-Checkliste für Ihren Shop
- Enthält die Website pauschale Aussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ ohne konkreten Beleg?
- Werden Produkte als „klimaneutral“ beworben, die das nur durch CO2-Zertifikate sind?
- Gibt es selbsterfundene Nachhaltigkeitssiegel oder -logos ohne unabhängige Zertifizierung?
- Werden Umweltaussagen zum Gesamtprodukt gemacht, obwohl nur ein Teilaspekt betroffen ist?
- Gibt es Zukunftsversprechen („bis 2030 klimaneutral“) ohne öffentlichen, von Dritten prüfbaren Plan?
- Wird mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten geworben?
- Fehlen bei technischen Produkten Hinweise auf Herstellergarantie, Reparierbarkeit oder Software-Updates?
- Wurden auch Newsletter, Banner und Kategorietexte auf Umweltclaims geprüft, nicht nur Produktbeschreibungen?
- Ab 27. September 2026 sind pauschale Umweltaussagen ohne Beleg per se abmahnbar, ohne dass ein Wettbewerber Irreführung im Einzelfall nachweisen muss.
- „Klimaneutral durch CO2-Kompensation“ ist ab diesem Datum ein verbotener Claim, egal wie etabliert das Modell in Ihrer Branche war.
- Green Claims ist tot, EmpCo lebt: Das Missverständnis im Markt ist die größte Gefahr für Shops, die sich in falscher Sicherheit wiegen.
- Das reale Risiko für kleine WooCommerce-Shops ist nicht das Bußgeld von vier Prozent Jahresumsatz, sondern die Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände.
- Fangen Sie jetzt mit dem Inventar aller Umweltaussagen an: Produkttexte, Kategorietexte, Siegel, Banner und Newsletter.
Häufige Fragen
Was bedeutet das Greenwashing-Verbot konkret für meinen WooCommerce-Shop?
Ab 27. September 2026 sind pauschale Umweltaussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ ohne belegbare Grundlage in Produkttexten, Bannern und allen anderen Werbemitteln per se unlauter nach dem UWG. Mitbewerber und klagebefugte Verbände können abmahnen, ohne im Einzelfall einen getäuschten Verbraucher nachweisen zu müssen. Betroffen sind alle B2C-Onlineshops in der EU, ohne Ausnahme nach Unternehmensgröße.
Darf ich mein Produkt noch als klimaneutral bezeichnen?
Nein, wenn die Klimaneutralität allein auf dem Kauf von CO2-Zertifikaten oder ähnlichen Kompensationsmodellen beruht. Das verbietet Anhang I Nummer 4c der EmpCo-Richtlinie ausdrücklich. Was zulässig bleibt: belegte, konkrete Emissionsreduktionen über den Produktlebenszyklus, klar und nachvollziehbar formuliert.
Gilt EmpCo noch, nachdem die Green-Claims-Richtlinie zurückgezogen wurde?
Nein. Die Green Claims Directive und EmpCo sind zwei verschiedene Regelwerke. Green Claims (Vorab-Verifizierung jeder Umweltaussage) wurde im Juni 2025 zurückgezogen. EmpCo gilt weiterhin und wurde in Deutschland Anfang 2026 im UWG umgesetzt. Das Missverständnis ist im Markt verbreitet, aber rechtlich falsch. EmpCo ist das verbindliche Greenwashing-Regime in der EU.
Was passiert, wenn ich nichts ändere? Bekomme ich wirklich ein Bußgeld von vier Prozent meines Jahresumsatzes?
Das Bußgeld von vier Prozent des Jahresumsatzes greift nur bei weitverbreiteten Verstößen mit EU-Dimension im Rahmen koordinierter Behördendurchsetzung und erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro. Für kleine Shops ist das unwahrscheinlich. Das reale Risiko ist die Abmahnung: durch Mitbewerber, Wettbewerbsverbände oder Verbraucherschutzverbände, mit Kosten im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich.
Darf ich selbst ein Nachhaltigkeitssiegel entwerfen und in meinem Shop verwenden?
Nein. Selbsterfundene Nachhaltigkeitslogos oder -badges ohne dahinterstehendes unabhängiges Zertifizierungssystem sind nach EmpCo verboten. Ein zulässiges Siegel setzt ein Zertifizierungssystem voraus, das offen und transparent ist und unter unabhängiger Überwachung steht, beispielsweise nach ISO 17065, oder es muss staatlich festgesetzt sein wie das EU-Ecolabel.
Was ist mit Ware, die ich schon produziert habe und deren Verpackung einen verbotenen Claim trägt?
Eine verbindliche Abverkaufsfrist gibt es nach aktuellem Stand nicht. Der Handelsverband Deutschland hat das scharf kritisiert, die EU-Kommission hat aber keine zusätzliche Frist eingeräumt. Stand Juni 2026 ist diese Frage noch umstritten. Wenn Sie Bestände mit problematischen Verpackungsaufschriften haben, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, bevor der Stichtag kommt.
Welche Siegel darf ich weiterhin verwenden?
Zulässig sind anerkannte Siegel mit unabhängiger externer Überwachung: das EU-Ecolabel, Typ-I-Umweltzeichen nach ISO 14024 wie der Blaue Engel oder das österreichische Umweltzeichen, die oberste Energieeffizienzklasse sowie staatlich festgesetzte Kennzeichnungen. Für jedes Siegel, das Sie verwenden, sollten Sie prüfen können, wer es vergibt und ob eine unabhängige Kontrollinstanz existiert.
