Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Wer Kundenbewertungen im Shop anzeigt, muss seit dem 28. Mai 2022 offenlegen, ob und wie er deren Echtheit prüft (§ 5b Abs. 3 UWG). Schweigen ist ein Wettbewerbsverstoß.
  • Eine Pflicht, Bewertungen tatsächlich zu prüfen, besteht nicht. Wer nicht prüft, muss das aber klar sagen.
  • Gekaufte und gefälschte Bewertungen sind ausdrücklich verboten (Nr. 23b, 23c des UWG-Anhangs). Negative Bewertungen systematisch zu löschen gilt ebenfalls als Täuschung.
  • Sternebewertungen in Google erscheinen nur für Produktbewertungen per Schema.org-Markup, nie für selbst eingebrachte Unternehmensbewertungen.

Kundenbewertungen verkaufen. Produkte mit Bewertungen konvertieren besser als solche ohne, und ein sichtbarer Durchschnittswert schafft Vertrauen dort, wo das Produkt selbst noch nichts beweisen kann. Das wissen Shopbetreiber, und die EU-Gesetzgeber wissen es auch. Seit dem 28. Mai 2022 gelten deshalb klare Spielregeln: Wer Bewertungen zeigt, muss offenlegen, wie sie entstanden sind. Wer das ignoriert, riskiert eine Abmahnung, nicht wegen eines Randverstoßes, sondern weil die Regelung direkt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb steht.

Dieser Beitrag erklärt, was das konkret bedeutet: welche Angaben Sie wo im Shop machen müssen, was Sie nicht tun dürfen, wie Drittanbietersysteme einzuordnen sind, und warum Schema.org-Markup für Produktbewertungen ganz anderen Regeln folgt als für Unternehmensbewertungen. Am Ende steht eine Checkliste, die Sie direkt für Ihren Shop verwenden können.

Hinweis vorab: Dieser Artikel ist eine praxisnahe Einordnung und kein Rechtsrat. Für verbindliche Einschätzungen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt mit Schwerpunkt Wettbewerbsrecht.

Warum Bewertungen rechtlich heikel sind

Bewertungen wirken wie neutrale Drittmeinungen. Das ist ihre Stärke, und genau das macht sie rechtlich angreifbar: Wer eine Bewertung liest, geht davon aus, dass sie von einer Person stammt, die das Produkt tatsächlich genutzt hat und die ihre Meinung ohne Gegenleistung teilt. Beide Annahmen können falsch sein, und wenn sie falsch sind, ohne dass das kenntlich gemacht wird, liegt eine Irreführung vor.

Das europäische Recht hat das erkannt. Die EU-Richtlinie 2019/2161 (die sogenannte Omnibus-Richtlinie) hat Bewertungen als eigenes Regelungsfeld etabliert und die Mitgliedstaaten verpflichtet, entsprechende Transparenzpflichten einzuführen. Deutschland hat das mit dem Umsetzungsgesetz vom 10. August 2021 getan, in Kraft seit dem 28. Mai 2022. Das Ergebnis ist unter anderem der neue § 5b Abs. 3 UWG.

Kurz gesagt: Seit dem 28. Mai 2022 müssen Onlineshops offenlegen, ob und mit welchem Verfahren sie sicherstellen, dass Bewertungen von echten Käufern stammen. Eine Prüfpflicht ist das nicht, aber eine Transparenzpflicht.

Das Grundproblem ist einfach: Ohne diese Angabe weiß der Verbraucher nicht, ob er Bewertungen von verifizierten Käufern liest oder beliebige Texte, die jemand im Internet eingegeben hat. Die Pflicht erzwingt keine bestimmte Qualität von Bewertungssystemen, aber sie erzwingt Ehrlichkeit darüber, was das jeweilige System leistet.

§ 5b Abs. 3 UWG: Die Informationspflicht im Detail

Der Gesetzestext ist nüchtern formuliert: Wenn ein Unternehmer Bewertungen zugänglich macht, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, gelten als wesentliche Informationen solche darüber, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Personen stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Drei Punkte sind für die Praxis entscheidend.

Erstens: Die Informationspflicht greift für jeden, der Bewertungen zeigt. Irrelevant ist, ob Sie ein eigenes Bewertungssystem betreiben oder ein Widget eines Drittanbieters einbinden. Sobald Bewertungen auf Ihrer Shop-Seite erscheinen, müssen Sie erklären, wie die Echtheit gehandhabt wird. Eine Ausnahme gilt laut herrschender Kommentarliteratur, wenn Sie auf Bewertungen verlinken, die ausschließlich auf einer unternehmensunabhängigen Drittplattform liegen und der Nutzer dorthin weitergeleitet wird, ohne dass die Bewertungen auf Ihrer eigenen Seite erscheinen.

Zweitens: Es gibt keine Prüfpflicht. Das klingt entlastend, ist aber nur halb richtig. Wenn Sie keine Echtheitsprüfung durchführen, müssen Sie das angeben. Ein Hinweis wie „Bewertungen werden von uns nicht auf Käufereigenschaft geprüft“ erfüllt die Pflicht. Nichts zu sagen hingegen nicht.

Drittens: Die Angabe muss konkret und verständlich sein. Eine allgemeine Formulierung wie „Wir nehmen Bewertungen ernst“ oder „Bewertungen von echten Kunden“ genügt nicht, weil ein durchschnittlicher Leser daraus nicht entnehmen kann, ob und wie eine Verifikation stattfindet. Der Kommentar von Omsels zu dieser Vorschrift stellt klar: Die Information muss ausreichend konkret sein, damit Verbraucher die Glaubwürdigkeit einschätzen können.

Wo muss die Angabe stehen? Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass sie an der relevanten Stelle im Shop stehen muss, also dort, wo die Bewertungen angezeigt werden. Ein Hinweis ausschließlich in der Datenschutzerklärung oder in den AGB erfüllt die Pflicht nicht, wenn die Bewertungen selbst auf einer Produktseite erscheinen, wo kein Verweis hinführt.

Wer auf ein externes System setzt, das die Verifikation selbst übernimmt, kann sich auf dieses Verfahren beziehen. Ein klarer Satz wie „Bewertungseinladungen werden nur nach bestätigtem Kauf versendet, verwaltet durch [Anbieter]“ ist konkret genug.

Gefälschte und manipulierte Bewertungen: Was verboten ist

Neben der Transparenzpflicht enthält das UWG seit der Omnibus-Umsetzung zwei neue Verbotstatbestände, die in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG aufgenommen wurden. Diese sogenannte schwarze Liste enthält Verhaltensweisen, die per se unzulässig sind, unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Irreführung vorliegt.

Nummer 23b untersagt die Behauptung, dass Bewertungen von echten Käufern stammen, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden. Das klingt ähnlich wie § 5b Abs. 3, trifft aber einen anderen Sachverhalt: Wer aktiv damit wirbt, Bewertungen seien verifiziert, obwohl er keine Verifikation betreibt, handelt per se wettbewerbswidrig, ohne dass es auf eine konkrete Täuschungswirkung ankommt.

Nummer 23c verbietet die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen sowie die falsche Darstellung von Bewertungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung. Das umfasst: selbst verfasste oder durch Mitarbeiter erstellte Bewertungen ohne erkennbaren Hinweis, beauftragte Bewertungen durch bezahlte Dritte und manipulierte Bewertungsdarstellungen auf sozialen Plattformen.

Kurz gesagt: Echte Bewertungen mit geringem Anreiz einzuholen ist erlaubt, solange der Anreiz offengelegt wird. Bewertungen kaufen, erfinden oder beauftragen ist nach Nr. 23c UWG ausdrücklich verboten.

Ein Sonderfall ist die Anreizwerbung: Wer Kunden um eine Bewertung bittet und dafür einen Gutschein oder einen Rabatt gewährt, muss diesen Zusammenhang bei der Bewertung kenntlich machen. Andernfalls entsteht beim Leser der Eindruck einer vollständig unabhängigen Meinung. Das betrifft auch das Reviewprogramm von Amazon: Wenn Händler Produkte kostenlos oder vergünstigt im Austausch gegen eine Bewertung vergeben, ohne das transparent zu machen, ist das unter Nummer 23c zu beurteilen. Die Pflicht zur Kennzeichnung entfällt nicht dadurch, dass die Plattform selbst keine Überprüfung vornimmt.

Negative Bewertungen: Moderieren ohne zu täuschen

Eine häufige Frage lautet: Darf ich negative Bewertungen löschen? Die Antwort ist: manchmal ja, meistens aber nur, wenn klare Regeln das rechtfertigen.

Unzulässig ist das gezielte Entfernen negativer Bewertungen, wenn dadurch ein geschöntes Gesamtbild entsteht. Wer 80 Prozent seiner Vier- und Fünf-Sterne-Bewertungen zeigt und Einster-Bewertungen systematisch löscht, täuscht über das tatsächliche Meinungsbild. Das ist nach den allgemeinen Irreführungsverboten des UWG angreifbar.

Zulässig bleibt dagegen die Moderation regelwidriger Inhalte. Bewertungen, die Beleidigungen enthalten, erkennbar von Mitbewerbern stammen oder mit dem bestellten Produkt inhaltlich nichts zu tun haben, dürfen entfernt werden. Voraussetzung ist, dass die Moderationsregeln vorab feststehen, schriftlich dokumentiert sind und gleichmäßig angewendet werden. Wer einen konkreten Fall dokumentiert (Datum, Bewertungstext, Grund für die Entfernung), ist im Streitfall auf der sicheren Seite.

Bewertungen, die zwar negativ, aber sachlich korrekt sind, gehören zur öffentlich zugänglichen Meinungsfreiheit. Sie zu löschen, weil sie das Produkt schlecht bewerten, ist weder rechtlich zulässig noch strategisch sinnvoll: Ein Shop mit ausschließlich positiven Bewertungen wirkt unglaubwürdig, und Verbraucher wissen das.

Drittanbieter-Systeme: Trusted Shops, Google und andere

Die meisten mittelständischen Shops setzen nicht auf ein selbst entwickeltes Bewertungssystem, sondern auf externe Anbieter. Das ist aus rechtlicher Sicht erlaubt, aber es ändert nichts an der eigenen Informationspflicht nach § 5b Abs. 3 UWG. Die Frage verschiebt sich: Statt zu erklären, was Sie selbst prüfen, erklären Sie, was das Drittanbietersystem prüft.

Trusted Shops: Das System versendet Bewertungseinladungen nach bestätigtem Kauf und prüft, ob eine Transaktion tatsächlich stattgefunden hat. Sie können sich in Ihrem Hinweis auf dieses Verfahren beziehen. Ein konkreter Satz wie „Bewertungen auf dieser Seite stammen ausschließlich von verifizierten Käufern über das Trusted Shops System. Einladungen werden nur nach Kaufabschluss versendet“ erfüllt die Informationspflicht. Entscheidend ist, dass die Beschreibung dem tatsächlichen Verfahren entspricht.

Google-Bewertungen: Google prüft nicht systematisch, ob ein Bewertender das Unternehmen tatsächlich als Kunde kontaktiert hat. Wenn Sie ein Google-Widget in Ihren Shop einbinden und den Eindruck erwecken, es handele sich um verifizierte Käuferbewertungen, ist das eine irreführende Angabe im Sinne von Nr. 23b des UWG-Anhangs. Stellen Sie die Herkunft korrekt dar: „Bewertungen stammen von Google, eine Verifikation der Käufereigenschaft findet durch Google nicht statt.“

Datenschutz beim Einbinden: Sobald ein externes Widget lädt, werden in der Regel Daten an den Anbieter übertragen, meist schon beim Seitenaufruf. Das ist datenschutzrechtlich relevant. Die Einbindung muss in der Datenschutzerklärung benannt werden, einschließlich des Anbieters als Empfänger. Wenn der Anbieter außerhalb der EU sitzt, brauchen Sie eine Rechtsgrundlage für die Drittlandübermittlung. Eine sauber konfigurierte Consent-Management-Plattform, die externe Widgets erst nach Einwilligung lädt, löst beide Probleme. Für kleine Shops ohne eigene Entwicklungsressourcen ist ein rechtssicherer Onlineshop-Aufbau der einfachere Ausgangspunkt als nachträgliche Korrekturen. Für Vertrauenssignale auf der Website gilt das Gleiche: wer sie von Anfang an korrekt einbaut, spart sich die spätere Fehlersuche.

Schema.org-Markup und Google-Sternebewertungen

Sternebewertungen in den Suchergebnissen können die Klickrate spürbar steigern. Google zeigt sie aber nur unter bestimmten Bedingungen an, und wer die Regeln nicht kennt, verschwendet Aufwand oder riskiert eine Sperrung.

Technisch basieren die Sterne auf strukturierten Daten im JSON-LD-Format nach dem Schema.org-Vokabular, konkret auf dem Typ Product mit der eingebetteten Eigenschaft AggregateRating. Google liest diese Auszeichnung aus und entscheidet, ob die Voraussetzungen für ein Rich Result erfüllt sind.

Die entscheidende Regel: Bei einem Produkt darf der Shop seine eigenen Kundenbewertungen auszeichnen. Das ist der erlaubte Fall. Bei LocalBusiness oder Organization gilt das Gegenteil: Google schließt selbst eingebrachte Unternehmensbewertungen ausdrücklich aus. Eine Bewertung über Unternehmen A, die auf der eigenen Website von Unternehmen A erscheint, gilt als „self-serving“ und wird nicht mit Sternen angezeigt, unabhängig davon, ob die Bewertungen echt sind.

Das ist in der Praxis eine häufige Fehlerquelle: Shopbetreiber, die Google-Rezensionen oder eigene Unternehmensbewertungen auf ihrer Startseite mit AggregateRating auszeichnen, erhalten keine Rich Results. Das Markup wird ignoriert, nicht weil es technisch falsch ist, sondern weil die inhaltliche Regel verletzt ist.

Für Produktseiten sehen die technischen Pflichtfelder nach der aktuellen Google-Dokumentation so aus:

  • ratingValue: der Durchschnitt, als Zahl oder Dezimalwert, zum Beispiel „4.6“
  • ratingCount oder reviewCount: mindestens eines der beiden Felder mit der Zahl der zugrundeliegenden Bewertungen
  • Der übergeordnete Product-Typ braucht ein name-Feld

Optional, aber empfehlenswert: bestRating und worstRating setzen, um die Skala explizit zu machen. Ohne diese Felder geht Google von einer Fünf-Sterne-Skala aus.

Drei weitere Regeln, die in der Praxis häufig übersehen werden: Erstens müssen die ausgezeichneten Bewertungen auf der Seite für Nutzer sichtbar sein. Markup für Bewertungen, die nur im Code stehen, aber nicht angezeigt werden, gilt als Spam und kann zu einer manuellen Maßnahme führen. Zweitens muss der im Markup angegebene Durchschnittswert mit dem übereinstimmen, was auf der Seite angezeigt wird. Drittens ist die Aggregation von Bewertungen anderer Websites verboten: Wer Bewertungen von Amazon, Trustpilot und dem eigenen System zusammenzählt und diesen Wert auszeichnet, verstößt gegen die Richtlinien.

Den weiteren Kontext zu Social Proof auf der Website und zu Google-Bewertungen richtig sammeln und beantworten behandeln eigene Ratgeber auf dieser Site.

Übersicht: Praxis, Pflicht, Quelle

Situation im Shop Rechtliche Anforderung Rechtsgrundlage
Bewertungen werden angezeigt (eigenes System) Angabe ob und wie Echtheit geprüft wird § 5b Abs. 3 UWG
Bewertungen werden angezeigt (Drittanbieter-Widget) Angabe über das Verfahren des Anbieters § 5b Abs. 3 UWG
Keine Echtheitsprüfung Muss ausdrücklich angegeben werden § 5b Abs. 3 UWG
Werbung mit „verifizierten Bewertungen“ ohne tatsächliche Prüfung Per se verboten Nr. 23b UWG-Anhang
Bewertungen beauftragen oder erfinden Per se verboten Nr. 23c UWG-Anhang
Bewertung gegen Vorteil ohne Offenlegung Täuschung über Unabhängigkeit § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG
Negative Bewertungen systematisch löschen Irreführung über Meinungsbild § 5 Abs. 1 UWG
Schema.org AggregateRating für Produkt Erlaubt, Pflichtfelder: ratingValue + ratingCount/reviewCount Google Structured Data Policy
Schema.org AggregateRating für LocalBusiness/Organization (eigene Website) Nicht für Rich Results geeignet Google Structured Data Policy
Datenschutz: Drittanbieter-Widget lädt Daten ohne Einwilligung Datenschutzerklärung + Rechtsgrundlage erforderlich Art. 13 DSGVO

Ein Praxisbeispiel aus dem Projektalltag

In einem Relaunch-Projekt für einen kleinen Händler für Naturkosmetik haben wir 2025 genau diese Situation vorgefunden. Der Shop zeigte seit Jahren ein Bewertungswidget mit Sternedurchschnitt und Anzahl, eingebunden über einen Drittanbieter. Auf die Frage, was der Hinweis darunter bedeute, stellte sich heraus: Er war aus einem Template übernommen worden und stimmte mit dem tatsächlichen Verfahren nicht überein. Der Text behauptete eine Verifikation durch den Anbieter, die dieser für das gewählte Tarif-Paket gar nicht anbot.

Das war ein Verstoß gegen Nr. 23b des UWG-Anhangs: Die Behauptung einer Prüfung, die nicht stattfand. Die Lösung war nicht kompliziert: Entweder auf ein Tarif-Paket mit echter Verifikation wechseln oder den Hinweistext der Realität anpassen („Bewertungen werden durch uns nicht auf Käufereigenschaft geprüft“). Der Händler hat das Paket gewechselt, der Hinweis wurde neu formuliert, und das Schema.org-Markup auf den Produktseiten wurde auf die tatsächlich angezeigte Bewertungsanzahl korrigiert. Die Sternebewertungen in den Suchergebnissen erschienen danach innerhalb von etwa drei Wochen.

Der Fehler war keine böse Absicht, sondern ein beim Template-Einsatz übersehenes Detail. Für Abmahner macht das keinen Unterschied.

Sofort-Checkliste

  • Zeigt Ihr Shop Kundenbewertungen? Dann steht an der Stelle, wo sie erscheinen, ein verständlicher Hinweis darauf, ob und wie die Käufereigenschaft geprüft wird.
  • Stimmt der Hinweis mit dem, was tatsächlich passiert, überein? Kein Hinweis auf eine Prüfung, die der Anbieter im gewählten Paket nicht durchführt.
  • Gibt es keine Prüfung? Dann steht das so da. Das ist rechtlich zulässig, muss aber klar formuliert sein.
  • Werden Bewertungen gegen einen geldwerten Vorteil eingeholt? Dann ist dieser Zusammenhang bei den jeweiligen Bewertungen kenntlich gemacht.
  • Gibt es dokumentierte Moderationsregeln für das Entfernen von Bewertungen? Und werden sie gleichmäßig auf positive wie negative Bewertungen angewendet?
  • Lädt ein Drittanbieter-Widget Daten beim Seitenaufruf? Dann ist der Anbieter in der Datenschutzerklärung als Empfänger benannt, und es gibt eine Rechtsgrundlage oder Einwilligungslösung.
  • Nutzen Sie Schema.org-Markup für Bewertungen? Dann prüfen: nur auf Produktseiten, nicht auf der Startseite als LocalBusiness/Organization.
  • Stimmen ratingValue und ratingCount im Markup mit den sichtbaren Werten auf der Seite überein?
  • Werden im Markup ausschließlich Bewertungen aus einer eigenen Quelle zusammengefasst, nicht aus mehreren fremden Plattformen aggregiert?
  • Sind alle ausgezeichneten Bewertungen für Nutzer auf der Seite sichtbar?
Das Wichtigste zum Mitnehmen

  • § 5b Abs. 3 UWG verpflichtet seit dem 28. Mai 2022 jeden Shopbetreiber, der Bewertungen anzeigt, zur transparenten Angabe über das Prüfverfahren. Schweigen ist ein Verstoß.
  • Prüfpflicht gibt es keine. Wer nicht prüft, muss das sagen. Wer mit Verifikation wirbt, ohne sie durchzuführen, verstößt gegen Nr. 23b des UWG-Anhangs.
  • Schema.org-Sternebewertungen in Google sind für Produktbewertungen erlaubt und erfordern drei Pflichtfelder. Für eigene Unternehmensbewertungen auf der eigenen Website sind sie laut Googles Richtlinien nicht vorgesehen.
  • Drittanbieter-Widgets lösen keine eigene Informationspflicht, sie verschieben sie nur: Sie erklären dann das Verfahren des Anbieters statt ein eigenes.

Häufige Fragen

Muss ich jede eingehende Bewertung veröffentlichen, auch eine negative?

Eine generelle Veröffentlichungspflicht für jede einzelne Bewertung gibt es nicht. Unzulässig ist das gezielte Unterdrücken negativer Bewertungen, wenn dadurch ein geschöntes Gesamtbild entsteht. Moderieren dürfen Sie nach vorab feststehenden, dokumentierten Regeln, solange diese Regeln gleichmäßig auf alle Bewertungen angewendet werden.

Reicht der Satz „Bewertungen von echten Kunden“ unter dem Widget?

Nein. Diese Aussage ist eine Behauptung, keine Beschreibung eines Verfahrens. Sie müssen erklären, wie Sie das sicherstellen. Konkret und ausreichend ist zum Beispiel: „Bewertungseinladungen werden nur nach bestätigtem Kauf über [Anbieter] versendet.“ Voraussetzung: Das stimmt auch wirklich.

Darf ich Sternebewertungen aus Google in meiner eigenen Werbung verwenden?

Grundsätzlich ja, aber nur mit korrekten und aktuellen Werten und mit klarer Quellenangabe. Wenn Sie „4,7 Sterne bei Google“ in einer Anzeige nennen, sollte dieser Wert zum Zeitpunkt der Schaltung noch zutreffen und aus der richtigen Quelle stammen. Gerundete, veraltete oder zusammengemischte Werte aus verschiedenen Plattformen sind irreführend.

Was droht bei Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 5b Abs. 3 UWG?

Das praktisch relevanteste Risiko ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände können nach §§ 8 ff. UWG Unterlassung verlangen, was Anwalts- und gegebenenfalls Gerichtskosten auslöst. Behördliche Bußgelder nach dem UWG sind an koordinierte EU-Verfahren geknüpft und treffen normale mittelständische Shops in der Praxis selten. Der Abmahnmarkt in diesem Bereich ist allerdings aktiv.

Gilt die Pflicht auch für Bewertungen, die ich vor dem 28. Mai 2022 gesammelt habe?

Die Pflicht nach § 5b Abs. 3 UWG gilt ab dem Stichtag für das Anzeigen von Bewertungen, nicht nur für neu eingesammelte. Wenn Sie ältere Bewertungen weiter anzeigen, gilt für sie dieselbe Transparenzpflicht. Wurden sie nie geprüft, sollte der Hinweis das klar machen.

Mein Bewertungs-Plugin setzt Schema.org-Markup automatisch. Reicht das?

Nicht automatisch. Sie müssen prüfen, ob das Plugin das Markup auf den richtigen Seiten setzt (Produktseiten ja, Startseite als Organization nein), ob die ausgegebenen Werte mit den tatsächlich angezeigten Bewertungen übereinstimmen, und ob Bewertungen auf der Seite für Nutzer sichtbar sind. Pluginautomation spart Aufwand, sie übernimmt keine inhaltliche Verantwortung.