- Fünf Bereiche lösen den Großteil aller Abmahnungen aus: Impressum, Widerrufsbelehrung, Preisangaben, Bestellbutton und Datenschutzerklärung.
- Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich das Widerrufsrecht automatisch auf 12 Monate und 14 Tage.
- Bei Streichpreisen und Rabattwerbung gilt seit Mai 2022 der 30-Tage-Tiefstpreis als Pflichtangabe nach § 11 PAngV.
- Neu ab 19. Juni 2026: Shops müssen einen elektronischen Widerrufsbutton bereitstellen (§ 356a BGB). Bei Nichtbeachtung drohen Abmahnungen durch Mitbewerber sowie die Verlängerung der Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage.
Wer einen Onlineshop betreibt, bekommt früher oder später eine Abmahnung oder zumindest ein Schreiben, das eine fordert. Meistens liegt der Auslöser nicht in einer komplexen Rechtsfrage, sondern in Pflichtangaben, die schlicht fehlen oder veraltet sind. Dieser Artikel zeigt, welche Angaben das Gesetz verlangt, wo genau sie hingehören und welche Lücken besonders häufig ausgenutzt werden.
Hinweis vorab: Dieser Artikel ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Abmahnungen oder Unsicherheiten wenden Sie sich an eine auf E-Commerce spezialisierte Kanzlei.
Impressum: was wirklich hineingehört
Seit die Impressumspflicht vom früheren Telemediengesetz (TMG) ins Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) überging, haben sich die inhaltlichen Anforderungen nicht verändert. Was § 5 Abs. 1 DDG verlangt, entspricht im Kern dem, was Händler seit Jahren kennen:
| Pflichtangabe | Was genau | Gilt für |
|---|---|---|
| Name und Anschrift | Vollständiger Name (bei Einzelpersonen: Vor- und Nachname), ladungsfähige Anschrift, also eine Anschrift, an der Zustellungen wirksam möglich sind. Ein Postfach genügt nicht. | Alle |
| Kontakt | E-Mail-Adresse ist Pflicht. Eine Telefonnummer ist nicht zwingend vorgeschrieben, verbessert aber die Erreichbarkeit und reduziert Abmahnrisiken bei Zweifelsfällen. | Alle |
| Handelsregistereintrag | Registernummer und zuständiges Registergericht, falls vorhanden (GmbH, UG, AG, KG, OHG). | Eingetragene Gesellschaften |
| Vertretungsberechtigte | Bei GmbH alle Geschäftsführer, bei AG alle Vorstandsmitglieder und den Aufsichtsratsvorsitzenden. | Kapitalgesellschaften |
| USt-IdNr. | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden. Bei Kleinunternehmern ohne Pflicht zur Abführung ist sie oft nicht vergeben. | Falls vorhanden |
| Aufsichtsbehörde | Nur bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (Apotheken, Makler, Versicherungen usw.). | Reglementierte Berufe |
Das Impressum muss von jeder Seite des Shops aus leicht und unmittelbar erreichbar sein. Ein Link im Footer ist Standard, der aber auch wirklich funktionieren muss. Versteckte Links, Weiterleitungen über mehrere Seiten oder ein Impressum, das sich nur über das Menü findet, genügen nicht. Eine vertiefende Übersicht zu häufigen Impressum-Fehlern und zum Unterschied zwischen DDG und früherer TMG-Lage bietet der Artikel Impressumspflicht für Websites.
Widerrufsbelehrung: Pflichten und Folgen
Im Verbrauchergeschäft haben Kunden das Recht, bestellte Waren innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzusenden. Das ergibt sich aus § 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht muss klar und vor Abschluss der Bestellung kommuniziert werden, und zwar in einer Belehrung, die den gesetzlichen Mustertexten entspricht.
Die Konsequenz einer fehlerhaften oder ausgelassenen Belehrung regelt § 356 Abs. 3 BGB eindeutig: Die 14-Tage-Frist beginnt nicht, bevor der Händler die Belehrung korrekt erteilt hat. Im Extremfall kann ein Kunde die Bestellung damit noch über ein Jahr nach Erhalt der Ware rückabwickeln. Das ist kein theoretisches Szenario, sondern ein reales wirtschaftliches Risiko für jeden Shop, der hier nachlässig ist.
Folgende Punkte lösen bei der Widerrufsbelehrung am häufigsten Abmahnungen aus:
- Die Belehrung fehlt ganz oder ist nur auf einer schwer auffindbaren Unterseite hinterlegt, ohne im Kaufprozess eingebunden zu sein.
- Das Muster-Widerrufsformular ist nicht verfügbar. Kunden müssen es nicht nutzen, aber die Möglichkeit muss bestehen.
- Die Belehrung wird nicht nach dem Kauf auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail) zugesandt.
- Unzulässige Einschränkungen wie „Rücknahme nur im Originalkarton“ werden in die Belehrung aufgenommen.
- Die Belehrung ist veraltet und entspricht nicht dem aktuellen Mustertext.
Das Widerrufsrecht gilt nicht für alle Waren gleichermaßen. § 312g Abs. 2 BGB listet Ausnahmen auf: maßgefertigte Waren, leicht verderbliche Lebensmittel, versiegelte Hygieneartikel nach Entsiegelung und digitale Inhalte, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist bereitgestellt werden. Wer in diesen Segmenten verkauft, muss die jeweilige Ausnahme korrekt in der Belehrung benennen, andernfalls ist die Belehrung fehlerhaft. Den vollständigen Umgang mit Widerruf und Retoure im laufenden Betrieb erklärt der Artikel Widerruf und Retoure im Onlineshop.
Preisangaben und Streichpreise
Die Preisangabenverordnung (§ 3 PAngV) schreibt vor, dass Preise gegenüber Verbrauchern immer als Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer auszuweisen sind. Versandkosten gehören spätestens vor dem letzten Klick vollständig erkennbar dazu. Variieren sie je nach Versandart oder Liefergebiet, reicht ein klarer Hinweis, wie der Kunde sie berechnen kann.
Besondere Sorgfalt verlangt die Werbung mit Preisermäßigungen. § 11 Abs. 1 PAngV, der seit dem 28. Mai 2022 gilt, schreibt vor: Wer eine Preisermäßigung bewirbt, muss als Bezugspunkt den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung verlangt hat. Das Ziel der Regelung ist, sogenannte Mondpreise zu verhindern, bei denen ein Preis kurz vor der Aktion künstlich angehoben wird, um den Rabatt größer erscheinen zu lassen.
Was das konkret bedeutet:
- Ein Streichpreis („Statt 49 Euro: 39 Euro“) muss der tatsächliche Tiefstpreis der letzten 30 Tage sein.
- Prozentualer Rabatt mit Angabe eines Ausgangspreises: Auch hier gilt der 30-Tage-Tiefstpreis als Bezugspunkt.
- Ausnahmen: Individuelle Rabattcodes für bestimmte Kunden und Preissenkungen bei verderblichen Waren wegen drohenden Verderbs fallen nicht unter die Pflicht.
- UVP-Werbung (Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers als Streichpreis) ist kein Verstoß gegen § 11 PAngV, weil es sich um einen fremden Preis handelt. Sie unterliegt aber anderen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen.
Für Onlineshops mit WooCommerce und Produktvarianten ist die korrekte Grundpreisangabe ein weiterer Dauerbrenner. Die Preisangabenverordnung verlangt für mengenbezogene Artikel (Gramm, Liter, Meter) den Preis je Einheit, und zwar einheitlich bezogen auf 1 kg bzw. 1 l. Abweichende Mengeneinheiten sind seit 2022 nicht mehr zulässig. Wer Lebensmittel, Kosmetik oder andere mengenpflichtige Produkte verkauft, sollte das WooCommerce-Plugin für Grundpreise sorgfältig konfigurieren. Wie Mehrwertsteuer und Preisangaben in WooCommerce technisch sauber eingerichtet werden, zeigt der Artikel Mehrwertsteuer und OSS-Verfahren im Onlineshop.
Bestellbutton und Bestellübersicht
Der letzte Klick vor dem Vertragsabschluss ist gesetzlich geregelt. § 312j Abs. 3 BGB schreibt vor, dass die Bestellschaltfläche gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Die gesetzlich ausdrücklich genannte Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ ist die sicherste Wahl. Ebenfalls zulässig ist „kostenpflichtig bestellen“ oder kurz „Kaufen“: Deutsche Gerichte erkennen diesen Begriff als hinreichend klare Benennung der Zahlungspflicht an. Unzulässig sind dagegen neutrale Begriffe wie „Weiter“, „Bestätigen“, „Anmelden“ oder ein bloßes „Bestellen“ ohne jeden Zahlungsbezug, weil sie dem Kunden die entstehende Zahlungspflicht nicht deutlich machen.
Unmittelbar vor diesem Button muss der Händler dem Kunden die wesentlichen Vertragsinformationen noch einmal klar und hervorgehoben zusammenfassen. § 312j Abs. 2 BGB zählt auf:
- Die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Waren oder Dienstleistungen
- Der Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Abgaben
- Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel, soweit relevant
Ein Bestellprozess, der den Kunden erst auf der Bestätigungsseite mit dem vollständigen Preis konfrontiert, genügt dieser Anforderung nicht. Die Zusammenfassung muss dort stehen, wo der Klick fällt.
Datenschutzerklärung: kein Einmalprojekt
Eine Datenschutzerklärung ist kein Dokument, das man einmal aufsetzt und vergisst. Sie muss alle Verarbeitungsvorgänge abdecken, die im Shop tatsächlich stattfinden: Bestellprozess, Kontaktformulare, eingebundene Zahlungsdienstleister, Analyse-Tools, Retargeting-Pixel und Cookie-Consent-Lösung.
Für jeden Verarbeitungsvorgang muss die Rechtsgrundlage benannt werden, Betroffenenrechte müssen erläutert und Aufbewahrungsfristen angegeben werden. Ein separater Datenschutzbeauftragter ist nicht für alle Shops Pflicht: Die Benennungspflicht greift nach der deutschen Sonderregel in § 38 BDSG, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind, oder bei bestimmten sensiblen Datenverarbeitungen unabhängig von der Personenzahl. Die DSGVO selbst kennt keine feste Mitarbeitergrenze; die 20-Personen-Schwelle ist eine rein nationale Zusatzregel.
Die häufigsten Abmahnfallen bei der Datenschutzerklärung:
- Eine Datenschutzerklärung aus 2019 oder 2021, die noch auf abgeschaltete Dienste oder veraltete Tool-Versionen verweist.
- Google Analytics oder ähnliche Tools laufen ohne wirksame Einwilligung, weil der Cookie-Banner technisch oder rechtlich fehlerhaft ist.
- Ein Cookie-Banner mit vorausgewählten Häkchen oder ohne echte Ablehnungsoption ist keine wirksame Einwilligung.
- Drittanbieter-Zahlungsdienstleister werden nicht oder falsch beschrieben.
Praktisch: Nach jedem Plugin-Wechsel, jedem neuen Analyse-Tool oder jeder Änderung im Zahlungsprozess gehört die Datenschutzerklärung auf den Prüfstand. Eine vertiefte Übersicht zur DSGVO-konformen Website gibt es im Artikel DSGVO-konforme Website ohne Abmahnangst.
Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: neue Pflicht für alle Shops
Mit dem neuen § 356a BGB, der eine EU-Richtlinie zum elektronischen Widerruf umsetzt, kommt eine neue Pflicht auf alle B2C-Onlineshops zu. Ab dem 19. Juni 2026 müssen Händler auf ihrer Website einen dauerhaft sichtbaren, eindeutig beschrifteten Widerrufsbutton bereitstellen. Der Button muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein, ohne dass sich der Kunde dafür einloggen muss (außer der Vertrag setzt ein Kundenkonto voraus).
Fehlt der Button über den 19. Juni 2026 hinaus, besteht zudem das Risiko, dass die Widerrufsfrist für betroffene Bestellungen nicht zu laufen beginnt. Die Rechtsfolge ist dieselbe wie bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung: Das Widerrufsrecht des Kunden kann sich auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern. Das wirtschaftliche Risiko liegt damit deutlich über dem der Bußgelddrohung allein.
Was der Button leisten muss:
- Klar erkennbare Beschriftung, etwa „Vertrag widerrufen“
- Ein zweistufiger Prozess: Klick auf den Button, dann ein einfaches Formular mit Namen, Bestellreferenz und Kontaktdaten
- Automatische Eingangsbestätigung per E-Mail mit Datum und Uhrzeit
Die Logik dahinter: Was beim Kündigungsbutton (§ 312k BGB) seit Juli 2022 für laufende Abonnements gilt, gilt ab Juni 2026 auch für einzelne Bestellungen mit Widerrufsrecht. Wer den Widerrufsbutton nicht einbaut, riskiert neben Bußgeldern auch Abmahnungen durch Mitbewerber, ähnlich wie es nach Einführung des Kündigungsbuttons zu beobachten war. Für WooCommerce-Shops gibt es spezialisierte Plugins, die diesen Ablauf technisch umsetzen. Die Verbraucherzentrale erklärt die Neuregelung aus Verbraucherperspektive.
Wer bereits einen Kündigungsbutton implementiert hat, kennt das technische Muster. Die Anforderungen an den Widerrufsbutton sind vergleichbar, betreffen aber einen anderen Prozess: den Widerruf bereits abgeschlossener Bestellungen statt die Kündigung von Abonnements.
Typische Abmahngründe: was wir in der Praxis sehen
In WooCommerce-Projekten, die wir technisch begleiten oder übernehmen, tauchen einige Fehler regelmäßig auf:
Drei Muster aus Projekten, die besonders häufig auftreten:
Veraltete Rechtstexte nach dem Relaunch. Ein Shop wird technisch neu aufgebaut, die alten Rechtstexte werden per Copy-Paste übernommen. Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung stammen aus 2020, die darin genannten Tools sind längst ausgetauscht. Der neue Shop hat technisch saubere Preise, aber rechtlich den Stand von vor fünf Jahren. Ein kurzer Rechtstext-Check nach jedem Relaunch kostet wenig und verhindert dieses Szenario.
Streichpreise ohne 30-Tage-Dokumentation. Ein Händler führt regelmäßige Aktionen durch und setzt dabei Streichpreise. Weder das WooCommerce-System noch eine externe Lösung dokumentiert die Preisentwicklung der letzten 30 Tage. Bei einer Abmahnung kann er nicht nachweisen, dass der durchgestrichene Preis tatsächlich der Tiefstpreis des Vormonats war. Die einfachste Lösung ist ein Screenshot-Log der Produktpreise bei jedem Preisänderungsereignis, oder ein Plugin, das Preishistorien automatisch aufzeichnet.
Fehlende OS-Link-Bereinigung. Viele Shops enthielten bis Juli 2025 einen Pflichtlink zur europäischen Online-Streitbeilegungsplattform. Diese Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Shops, die den Link danach noch anzeigen, führen Kunden auf eine nicht mehr verfügbare Seite. Ein toter Link im Impressum oder in den AGB ist eine eigene Abmahnfläche. Die Pflicht, auf alternative Schlichtungsstellen hinzuweisen (falls man daran teilnehmen will oder muss), bleibt aber bestehen.
Wie Versand, Steuereinstellungen und Rechtstexte in WooCommerce technisch sauber eingerichtet werden, erklärt der Artikel Versand, Steuern und Rechtstexte in WooCommerce.
Sofort-Checkliste: Pflichtangaben prüfen
Diese Punkte können Sie heute selbst durchgehen. Sie ersetzen keine vollständige Rechtsprüfung, zeigen aber schnell, wo Lücken sind.
- Ist das Impressum von jeder Seite aus maximal zwei Klicks entfernt und enthält vollständigen Namen, ladungsfähige Anschrift und E-Mail-Adresse?
- Ist die Widerrufsbelehrung aktuell, korrekt in den Kaufprozess eingebunden und wird sie nach dem Kauf per E-Mail versandt?
- Ist das Muster-Widerrufsformular verfügbar?
- Zeigen alle Produktpreise den Bruttopreis inklusive MwSt., und sind Versandkosten vor dem Bestellklick erkennbar?
- Sind bei Streichpreisen und Rabattwerbung die Tiefstpreise der letzten 30 Tage als Bezugspunkt angegeben?
- Ist der Bestellbutton mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer eindeutigen Entsprechung beschriftet?
- Steht unmittelbar vor dem Bestellbutton eine Zusammenfassung von Artikeln, Gesamtpreis und wesentlichen Vertragspunkten?
- Ist die Datenschutzerklärung aktuell und deckt sie alle tatsächlich eingesetzten Tools und Zahlungsdienstleister ab?
- Ist der Cookie-Banner technisch und rechtlich korrekt: keine vorausgewählten Häkchen, echte Ablehnungsoption?
- Ist der Hinweis auf die OS-Plattform entfernt (sie ist seit Juli 2025 eingestellt)?
- Ist der Widerrufsbutton nach § 356a BGB bereits aktiv und auf der Website erreichbar?
Prüfen Sie in zwei Minuten, ob Ihre Website die wichtigsten DSGVO-Anforderungen erfüllt.
- Widerrufsbelehrung und Preisangaben sind die häufigsten Ausgangspunkte für Abmahnungen. Beide Bereiche lassen sich mit aktuellen Rechtstexten und einer sauberen WooCommerce-Konfiguration absichern.
- Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verlängert das Rückgaberecht auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Das ist das eigentliche wirtschaftliche Risiko, nicht die Abmahnung allein.
- Bei Streichpreisen ist der 30-Tage-Tiefstpreis seit Mai 2022 Pflicht. Wer keine Preishistorie dokumentiert, kann bei einer Abmahnung nicht nachweisen, dass der Bezugspunkt stimmt.
- Ab dem 19. Juni 2026 muss jeder B2C-Onlineshop einen elektronischen Widerrufsbutton nach § 356a BGB bereitstellen. Wer jetzt plant, vermeidet Last-Minute-Hektik.
Häufige Fragen
Brauche ich ein Impressum auch dann, wenn ich nur wenige Produkte verkaufe?
Ja. Die Impressumspflicht nach § 5 DDG gilt für jeden gewerblichen Anbieter, unabhängig von Umsatz oder Sortimentsumfang. Auch ein kleiner Nebenerwerbs-Shop ist betroffen.
Was passiert, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist?
Die 14-Tage-Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen. Nach § 356 Abs. 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei vollständig gelieferter Ware dann erst 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt. Kunden können die Bestellung in diesem Zeitraum rückabwickeln. Dazu kommt das Abmahnrisiko durch Mitbewerber und klagebefugte Verbände.
Darf ich Preise ohne Mehrwertsteuer anzeigen, wenn ich hauptsächlich B2B-Kunden habe?
Wenn Sie ausschließlich an Unternehmer verkaufen und das klar erkennbar ist, sind Nettopreise zulässig. Sobald auch Verbraucher bestellen können, gilt die Bruttopreispflicht nach PAngV. Mischbetriebe brauchen eine saubere Lösung, etwa getrennte Shopbereiche mit Login-Pflicht für gewerbliche Kunden.
Welche Beschriftung des Bestellbuttons ist rechtlich sicher?
Die sicherste Variante ist die gesetzlich ausdrücklich genannte Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ nach § 312j Abs. 3 BGB. Kurze Formulierungen wie „Kaufen“ sind zulässig, weil der Begriff den Kaufcharakter und damit die Zahlungspflicht hinreichend deutlich macht. Unzulässig sind neutrale Begriffe wie „Weiter“, „Bestätigen“ oder „Anmelden“, die keinen Zahlungsbezug haben.
Muss ich den Widerrufsbutton sofort einbauen?
Die Pflicht gilt ab dem 19. Juni 2026. Wer jetzt einen neuen Shop aufbaut oder einen bestehenden größer umbaut, sollte die Anforderungen aus § 356a BGB direkt mit einplanen. Last-Minute-Nachrüstungen am Fristdatum sind technisch machbar, kosten aber Zeit und erhöhen das Fehlerrisiko.
Was ist das konkrete Risiko bei einer veralteten Datenschutzerklärung?
Mitbewerber oder klagebefugte Verbände können eine Unterlassungserklärung fordern und Kosten geltend machen. Daneben kann die zuständige Datenschutzbehörde Bußgelder verhängen. Die DSGVO sieht für schwerwiegende Verstöße bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Für kleine Unternehmen liegen die tatsächlich verhängten Beträge deutlich niedriger, aber bereits ein Unterlassungsverfahren kostet Zeit, Nerven und Anwaltskosten.
Der OS-Link ist in meinen AGB noch drin. Muss ich das ändern?
Ja. Die EU-Plattform für Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Ein Link darauf führt seitdem ins Leere. Ein toter Link im Impressum oder in den AGB ist eine Abmahnfläche. Entfernen Sie den Hinweis auf die Plattform und prüfen Sie, ob Sie auf alternative Schlichtungsstellen hinweisen möchten oder müssen.
