- Die EU-Verpackungsverordnung PPWR (VO (EU) 2025/40) gilt ab 12. August 2026 unmittelbar in Deutschland, ohne nationalen Umsetzungsakt.
- Ab diesem Stichtag werden Verpackungen zu regulierten Produkten: Sie brauchen eine Konformitätserklärung und technische Dokumentation, ähnlich wie CE-pflichtige Waren.
- Die vieldiskutierte 50-Prozent-Leerraumquote gilt NICHT ab 2026, sondern erst ab 1. Januar 2030. Wer das anders schreibt, irrt.
- LUCID-Registrierung und Systembeteiligung nach deutschem VerpackG laufen weiter, die PPWR kommt produktrechtlich obendrauf.
- WooCommerce-Händler, die Versandverpackung selbst in Verkehr bringen, sind als „Hersteller“ im Sinne der PPWR betroffen, auch im Fernabsatz.
Seit dem 11. Februar 2025 ist die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) in Kraft. Ab 12. August 2026 gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Dieser Artikel erklärt, was das konkret für WooCommerce-Versandhändler bedeutet, was sofort gilt und was noch Jahre Zeit hat.
Was ist die PPWR und warum betrifft sie Onlinehändler?
PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Die Verordnung löst die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie von 1994 ab und setzt direkt geltendes EU-Recht, das keinen nationalen Umsetzungsakt braucht. Das ist der entscheidende Unterschied zu einer Richtlinie: Ab dem Stichtag greift sie, ob Deutschland ein eigenes Gesetz erlassen hat oder nicht.
Onlinehändler sind betroffen, weil die PPWR alle „Wirtschaftsakteure“ in der Verpackungskette adressiert. Wer Versandverpackung kauft, befüllt und damit ein Produkt erstmals auf dem Markt bereitstellt, gilt nach Artikel 3 PPWR als Hersteller dieser Verpackung. Das gilt ausdrücklich auch im Fernabsatz. Ein kleiner WooCommerce-Shop, der Waren in Kartons verschickt, die er selbst befüllt, ist damit regelmäßig Hersteller im Sinne der Verordnung.
Artikel 44 Absatz 8 sieht eine Erleichterung für Hersteller vor, die pro Kalenderjahr und Mitgliedstaat weniger als 10 Tonnen Verpackung erstmals bereitstellen. Die Erleichterung knüpft allein an diese Mengenschwelle an, unabhängig von der Unternehmensgröße, und betrifft konkret nur reduzierte Melde- und Nachweispflichten. Für viele kleine Shops reduziert das den unmittelbaren Aufwand, von den Grundpflichten befreit es nicht vollständig.
Was gilt ab 12. August 2026 wirklich?
Hier ist die Trennung entscheidend, denn viele Berichte vermischen 2026 und 2030. Die folgende Tabelle zeigt, was am Stichtag sofort gilt und was erst später kommt.
| Pflicht | Gilt ab | Relevant für Onlinehändler? |
|---|---|---|
| Stoffbeschränkungen, PFAS-Grenzwerte (Lebensmittelkontakt), Schwermetall-Summenwert | 12.08.2026 | Ja, wenn Lebensmittel oder Feuchtigkeitssperren |
| Konformitätserklärung und technische Dokumentation | 12.08.2026 | Ja, für selbst in Verkehr gebrachte Verpackung |
| Rollen der Wirtschaftsakteure (Art. 3) | 12.08.2026 | Ja, Händler als Hersteller im Fernabsatz |
| Mehrweg-Systempflicht (Art. 11, 26-28) | 12.08.2026 | Nur wer Mehrwegverpackungen anbietet |
| Leerraumquote 50 Prozent (Art. 24) | 01.01.2030 | Noch nicht, Planung jetzt sinnvoll |
| Verbot täuschender Verpackungsvolumina / Mogelpackungen (Art. 25), Pflicht zur Minimierung von Gewicht und Volumen (Art. 10) | 01.01.2030 | Ja, abmahnrelevant bei zu großen Kartons mit unnötiger Füllung |
| Recyclingfähigkeit Stufe 1 mind. 70 Prozent (Art. 6) | 01.01.2030 | Noch nicht, Designkriterien bis 2028 |
| Materialkennzeichnung, QR-Code (Art. 12/13) | Frühestens 12.08.2028 | Abhängig von Durchführungsrechtsakt |
| Mehrweg-Zielquoten Fernabsatz (Art. 29) | Ab 2030 (40%), ab 2040 (70%) | Strategisch; konkrete Ausgestaltung noch offen |
| Recyclingfähigkeit Stufe A/B mind. 80 Prozent (Art. 6) | 2038 | Langfristig; Marktausschluss bei Nicht-Erfüllung |
Was ab 12. August 2026 konkret anfällt:
Stoffbeschränkungen: Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten ab dem Stichtag PFAS-Grenzwerte (Art. 5 PPWR). Betroffen sind zum Beispiel beschichtete Kartons, Pizzaboxen oder Folien für Lebensmittelshops. Für die meisten allgemeinen Versandhändler greift das nicht direkt, wohl aber für alle, die Lebensmittel, Kosmetik oder feuchtigkeitssensible Waren verpacken. Zusätzlich gelten Grenzwerte für Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI) als Summe.
Konformitätserklärung und technische Dokumentation: Wer Verpackung als Hersteller in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie der PPWR entspricht. Das läuft über eine EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen, ähnlich wie bei CE-pflichtigen Produkten. Praktisch bedeutet das: Verpackungslieferanten müssen PPWR-konforme Ware liefern und das belegen können. Der Händler übernimmt als Verwender die Verantwortung für das, was er tatsächlich in Verkehr bringt.
Mehrwegpflicht für Mehrweganbieter: Wer Mehrwegverpackungen verwendet, braucht ab 12. August 2026 ein konformes Rücknahme- und Wiederverwendungssystem (Art. 11, 26-28 PPWR). Für reine Einweghändler greift das nicht direkt.
Was erst später kommt: 2028, 2030 und 2038
Der größte Irrtum in der Berichterstattung zur PPWR ist die 50-Prozent-Leerraumquote. Dutzende Blogs und Fachbeiträge datieren sie auf 2026. Das ist falsch.
Leerraumquote (Art. 24, ab 1. Januar 2030): Ein Versandkarton darf maximal 50 Prozent seines Innenvolumens als Leerraum aufweisen, gemessen am Produktvolumen. Wichtig: Füllmaterial wie Papierpolster, Luftkissen oder Styroporchips zählt als Leerraum, nicht als Produkt. Ein halbleerer Karton mit viel Polstermaterial verstößt gegen die Regel. Die genaue Berechnungsmethodik legt die Kommission noch per Durchführungsrechtsakt fest (Frist: 3 Jahre nach Inkrafttreten). Bis 2030 bleibt Zeit zur Anpassung, ab 2030 drohen bei Verstoß Bußgelder und Vertriebsverbote.
Ebenfalls ab 2030 relevant: Artikel 25 PPWR verbietet Verpackungen, deren Volumen ohne funktionalen Grund über das Produktvolumen hinausgeht. Das zielt direkt auf zu große Kartons mit üppiger Polsterfüllung, also klassische Mogelpackungen. Artikel 10 verpflichtet zusätzlich zur Minimierung von Gewicht und Volumen. Ob Verstöße dagegen wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, ist rechtlich noch nicht geklärt: Eine Abmahnung nach § 3a UWG setzt voraus, dass die jeweilige PPWR-Pflicht eine Marktverhaltensregelung auch im Interesse der Marktteilnehmer ist. Das ist für diese Anforderungen bisher höchstrichterlich offen.
Recyclingfähigkeit (Art. 6, ab 2030): Ab 1. Januar 2030 müssen Verpackungen zu mindestens 70 Prozent recycelbar sein. Die Designkriterien legt die Kommission bis 1. Januar 2028 per delegiertem Rechtsakt fest. Bis dahin sind die genauen Anforderungen noch nicht final. Ab 2035 folgen strengere Kriterien für großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit, ab 2038 gilt Stufe A/B mit mindestens 80 Prozent. Wer dann nicht erfüllt, bekommt ein Vertriebsverbot, Altbestände können bis zu 5 Jahre abverkauft werden. Monomaterial (zum Beispiel reiner Karton ohne Plastikfenster) ist sicherer als Materialmix. Wer Kunststoffverpackungen verwendet, also Luftpolsterfolie, Stretchfolie oder Kunststoff-Inlays, muss zusätzlich Mindestrezyklatquoten nach Art. 7 Abs. 1 PPWR einhalten: ab 1. Januar 2030 mindestens 35 Prozent bei allgemeinen Kunststoffverpackungen, 30 Prozent bei PET-Kontaktverpackungen, 10 Prozent bei anderen kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen. Ab 2040 gelten höhere Stufen (Art. 7 Abs. 2 PPWR).
Materialkennzeichnung und QR-Code (Art. 12/13, frühestens 12.08.2028): Eine harmonisierte Kennzeichnung auf Verpackungen, möglicherweise mit QR-Code für digitale Produktpass-Informationen, kommt frühestens 2028. Das hängt an einem noch nicht erlassenen Durchführungsrechtsakt der Kommission.
Mehrweg-Zielquoten (Art. 29, ab 2030): Für den Fernabsatz sind ab 2030 Zielquoten von 40 Prozent Mehrwegverpackungen geplant, ab 2040 sollen es 70 Prozent sein. Diese Ziele werden auf Mitgliedstaats-Ebene konkretisiert, die genaue Ausgestaltung ist noch offen (Stand Juni 2026). Für viele Versandhändler ist das der strategisch größte Umbau der kommenden Dekade.
PPWR und deutsches VerpackG: zwei verschiedene Ebenen
Der häufigste Verwechslungspunkt in der Praxis: PPWR und deutsches Verpackungsgesetz (VerpackG) regeln verschiedene Dinge und gelten parallel.
Das deutsche VerpackG regelt die Abfallwirtschaft: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich im LUCID-Verpackungsregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren und sich an einem dualen System beteiligen. Das gilt weiterhin, die PPWR ändert daran nichts.
Die PPWR ist eine produktrechtliche Ebene darüber: Sie schreibt vor, wie eine Verpackung gestaltet sein muss, damit sie überhaupt auf den Markt darf. Materialbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Leerraum, Kennzeichnung. Das sind Marktzugangsvoraussetzungen, keine Abfallpflichten.
Auf nationaler Ebene soll ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das VerpackG ablösen und die EPR-Teile der PPWR umsetzen. Der Kabinettsentwurf datiert vom 11. Februar 2026, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht zugestimmt (Stand Juni 2026). ZSVR, LUCID und duale Systeme bleiben dabei weitgehend erhalten.
Den weiteren rechtlichen Rahmen für Onlineshops finden Sie in den Ratgebern Rechtspflichten für Onlineshops und Pflichtangaben im Onlineshop: die häufigsten Abmahnfallen.
Das Neue: Verpackung als reguliertes Produkt
Der konzeptionell wichtigste Wandel durch die PPWR ist dieser: Eine Versandverpackung wird rechtlich behandelt wie ein reguliertes Industrieprodukt, nicht mehr nur wie ein Hilfsmittel.
Bisher war eine Schachtel schlicht eine Schachtel. Ab August 2026 braucht eine Verpackung, die erstmals in Verkehr gebracht wird, eine EU-Konformitätserklärung. Der Hersteller bestätigt damit schriftlich, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Dazu kommt eine technische Dokumentation, die belegt, welche Materialien verwendet wurden, wie sie zusammengesetzt sind und warum die Grenzwerte eingehalten werden.
Ein Händler, der Verpackungen beim Lieferanten einkauft, ist darauf angewiesen, dass dieser die Dokumentation bereitstellt. Ohne diese Unterlagen steht der Händler bei einer Marktüberwachungsprüfung im Regen.
Langfristig kommt ein abgestuftes Recycling-Rating: Ab 2030 muss eine Verpackung mindestens 70 Prozent recycelbar sein, ab 2038 gilt Stufe A/B mit mindestens 80 Prozent. Wer diese Stufe nicht erreicht, bekommt faktisch ein Vertriebsverbot. Eine schlecht recycelbare Verpackung wird damit zu einem Marktzugangsrisiko, ähnlich wie ein Produkt ohne CE-Kennzeichnung.
Marktplätze werden nach Artikel 45 PPWR verpflichtet, EPR-Registrierungen und Selbsterklärungen von Händlern zu prüfen. Wer nicht konform ist, riskiert Sperren auf Plattformen wie Amazon oder Otto. Daneben ist ein Verstoß als Wettbewerbsverstoß abmahnbar. Das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz sieht im Entwurf (Stand Juni 2026, noch nicht final) Geldbußen bis zu 200.000 Euro sowie Gewinnabschöpfung vor, für fehlende Registrierungen bis zu 100.000 Euro.
Praxisbeispiel: Was ein typischer WooCommerce-Händler jetzt prüfen muss
In einem Kundenprojekt mit einem WooCommerce-Shop für Haushaltswaren haben wir den PPWR-Check im Frühjahr 2026 durchgeführt. Der Händler war bereits bei LUCID registriert und an einem dualen System beteiligt. Das blieb unberührt. Die eigentlichen Fragen waren produktrechtlich: Liefert der Verpackungslieferant ab August 2026 Konformitätserklärungen mit? Für Standardkartons aus Wellpappe war das schnell geklärt. Für beschichtete Kartons mit Feuchtigkeitsschutz wurde der Materialmix geprüft, weil er bei den späteren Recycling-Anforderungen problematisch werden könnte.
Die Leerraumfrage war der Klassiker: Der Händler hatte Sorgen wegen der 50-Prozent-Regel. Nachdem klar war, dass diese erst 2030 gilt, fiel der Druck raus. Trotzdem haben wir empfohlen, bei der nächsten Karton-Bestellung engere Maße zu wählen, denn es spart Versandkosten und 2030 kommt sowieso. Was 2026 gilt, sofort prüfen. Was 2030 kommt, bei nächsten Bestellungen einplanen.
So bereiten Sie Ihren Versand auf die PPWR vor
Die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung führt Sie von der Bestandsaufnahme bis zur laufenden Pflege.
Schritt 1: Bestandsaufnahme
Listen Sie alle Verpackungstypen auf: Kartons, Polster, Klebeband, Inlays, Etiketten. Notieren Sie Lieferant, Material und Jahresverbrauch. Das ist die Grundlage für Lieferantengespräche und die spätere Compliance-Dokumentation.
Schritt 2: Lieferanten auf PPWR-Konformität ansprechen
Fragen Sie Ihre Verpackungslieferanten schriftlich, ob sie ab 12. August 2026 EU-Konformitätserklärungen und technische Dokumentation nach PPWR bereitstellen. Bei Lebensmitteln oder feuchtigkeitssensiblen Waren konkret nach PFAS-Grenzwert-Nachweis fragen. Ein Lieferant, der keine Auskunft geben kann, sollte gewechselt werden.
Schritt 3: LUCID-Status prüfen
Prüfen Sie, ob Ihre LUCID-Registrierung aktuell ist und die gemeldeten Mengen stimmen. Die PPWR ändert nichts an der VerpackG-Pflicht. Den LUCID-Eintrag finden Sie unter verpackungsregister.org.
Schritt 4: Kartongrößen für 2030 vorausdenken
Die Leerraumquote gilt erst 2030, aber bei nächsten Bestellungen oder Lieferverträgen engere Kartonmaße wählen. Das spart Versandkosten und ist PPWR-konform. Altbestände dürfen noch bis zu 5 Jahre nach Einführung der Designkriterien abverkauft werden.
Schritt 5: Konformitätsdokumentation ablegen
Legen Sie einen Verpackungsordner an: Lieferant, Material, Konformitätserklärung. Das ist die Grundlage für Marktüberwachungsprüfungen und Plattform-Kontrollen nach Artikel 45 PPWR. Wer die Unterlagen nicht sofort vorlegen kann, hat ein Problem.
Schritt 6: Durchführungsrechtsakte im Blick behalten
Recyclingdesign-Kriterien (bis 2028), Leerraum-Berechnungsmethodik und Rezyklatquoten hängen noch an nicht erlassenen Rechtsakten. Abonnieren Sie den Newsletter des DIHK oder des Händlerbunds, damit Sie nicht von Konkretisierungen überrascht werden.
Wer WooCommerce betreibt und weitere rechtliche Grundlagen für seinen Shop auffrischen möchte, findet im Ratgeber Versand, Steuern und Rechtstexte in WooCommerce einrichten eine strukturierte Übersicht.
- Habe ich alle Verpackungstypen meines Shops erfasst (Kartons, Polster, Klebeband, Inlays)?
- Habe ich Lieferanten schriftlich nach PPWR-Konformitätserklärungen ab 12.08.2026 gefragt?
- Verwende ich Lebensmittelkontakt-Verpackungen? Falls ja: PFAS-Nachweis vom Lieferanten angefordert?
- Ist meine LUCID-Registrierung aktuell und sind die gemeldeten Mengen korrekt?
- Habe ich einen Verpackungsordner mit Lieferantenbelegen angelegt?
- Biete ich Mehrwegverpackungen an? Falls ja: Ist ein konformes Rücknahmesystem vorhanden?
- Sind meine nächsten Kartonbestellungen auf Leerraumoptimierung ausgerichtet (Vorbereitung 2030)?
- Habe ich eine Quelle für PPWR-Updates abonniert (DIHK, Händlerbund)?
- Ab 12. August 2026 ist Verpackung ein reguliertes Produkt mit Konformitätserklärung und technischer Dokumentation. Verpackungslieferanten müssen das liefern können.
- Die 50-Prozent-Leerraumquote gilt erst ab 1. Januar 2030, nicht ab 2026. Einplanen ja, sofort umstellen nein.
- LUCID-Registrierung und Systembeteiligung laufen weiter, die PPWR ist eine zusätzliche, produktrechtliche Pflicht.
- Wer auf Marktplätzen verkauft, sollte PPWR-Compliance ernst nehmen: Plattformen werden zur Prüfung verpflichtet, nicht konforme Händler riskieren Sperrungen.
Häufige Fragen zur PPWR
Gilt die PPWR auch für kleine WooCommerce-Shops?
Ja, grundsätzlich für alle, die Verpackungen in Verkehr bringen. Artikel 44 Absatz 8 sieht eine Erleichterung für Hersteller vor, die pro Kalenderjahr und Mitgliedstaat weniger als 10 Tonnen Verpackung erstmals bereitstellen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Kernpflichten (Konformitätserklärung, Stoffgrenzen) gelten auch für kleine Händler, der Aufwand ist durch die Mengenschwelle begrenzt.
Muss ich ab August 2026 die 50-Prozent-Leerraumregel einhalten?
Nein. Die Leerraumquote aus Artikel 24 PPWR gilt erst ab 1. Januar 2030. Viele Berichte datieren diese Pflicht fälschlich auf 2026.
Was ändert die PPWR an meiner LUCID-Pflicht?
Nichts. VerpackG und LUCID-Registrierung gelten weiter. Die PPWR ist eine produktrechtliche Zusatzebene. Beide laufen parallel.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die PPWR?
Die PPWR verpflichtet Mitgliedstaaten, bis 12. Februar 2027 Sanktionen festzulegen. Das deutsche VerpackDG-Entwurf (Stand Juni 2026, noch nicht final) sieht Geldbußen bis 200.000 Euro sowie Gewinnabschöpfung vor. Zusätzlich drohen Vertriebsverbote und Marktplatz-Sperren nach Artikel 45 PPWR.
Was bedeutet „technische Dokumentation“ für einen Händler, der Kartons kauft?
Sie müssen keine Dokumentation selbst erstellen, aber sicherstellen, dass Ihr Lieferant Konformitätserklärung und technische Unterlagen bereitstellt. Diese Belege bei Marktüberwachungsprüfungen vorlegen zu können, ist Ihre Pflicht als Hersteller im Sinne der PPWR.
Ab wann gelten Recyclingfähigkeitspflichten für Versandverpackungen?
Ab 1. Januar 2030 mindestens 70 Prozent (Art. 6 PPWR). Die Designkriterien legt die Kommission bis 1. Januar 2028 fest. Ab 2038 gilt Stufe A/B mit mindestens 80 Prozent, sonst Vertriebsverbot. Altbestände dürfen bis zu 5 Jahre nach Einführung der Kriterien abverkauft werden.
Was ist mit Mehrwegverpackungen im Onlinehandel?
Wer ab 12. August 2026 Mehrwegverpackungen anbietet, braucht ein konformes Rücknahme- und Wiederverwendungssystem (Art. 11, 26 bis 28 PPWR). Ab 2030 kommen Zielquoten von 40 Prozent Mehrweg im Fernabsatz, ab 2040 sind es 70 Prozent (Art. 29 PPWR). Die genaue Ausgestaltung ist noch offen (Stand Juni 2026).
