- Wer pro Jahr mehr als 10.000 Euro netto an EU-Privatkunden ins Ausland verkauft, muss den Mehrwertsteuersatz des jeweiligen Empfängerlandes berechnen und abführen. Die Schwelle gilt kumuliert über alle EU-Länder, nicht pro Land.
- Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nach § 18j UStG erlaubt, alle EU-Auslandsumsätze quartalsweise zentral beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden, statt sich in jedem Land einzeln zu registrieren. Es gilt einheitlich für alle EU-Staaten und deckt nur B2C ab.
- Über das OSS abgeführte Auslandssteuer lässt sich nicht mit Vorsteuer verrechnen. Ausländische Vorsteuer läuft separat über das Vorsteuervergütungsverfahren.
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG nutzen kein OSS. Seit 2025 gibt es für sie ein eigenes EU-Meldeverfahren nach § 19a UStG, mit dem sie auch im EU-Ausland steuerfrei bleiben können.
Wer im Onlineshop falsch fakturiert, schuldet dem Fiskus die Differenz trotzdem, auch wenn er sie dem Kunden nie berechnet hat. Und der Fehler ist schnell passiert: ein gutes Quartal im EU-Ausland, und plötzlich gelten andere Regeln als noch im Monat davor. Dieser Artikel zeigt, welcher Steuersatz wo greift, was das OSS-Verfahren leistet und was nicht, was sich 2025 geändert hat und wo Sie einen Steuerberater wirklich brauchen.
Dieser Artikel dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Klären Sie Ihren konkreten Fall bitte mit einem Steuerberater.
EU-Mitgliedstaaten besteuern den Regelumsatz höher als Deutschland. Wer die Lieferschwelle reißt, rechnet mit Sätzen zwischen 17 Prozent (Luxemburg) und 27 Prozent (Ungarn). Genau diese Spanne entscheidet, wie viel der höhere Auslandssatz von Ihrer Marge wegnimmt.
Methodik: Auswertung der Regelsteuersätze aller 27 EU-Mitgliedstaaten, Datenbasis Europäische Kommission (TEDB), Stand Januar 2026. Median 21 Prozent, Durchschnitt rund 21,9 Prozent. Keine eigene Felderhebung, sondern Auswertung amtlicher Sätze; diese ändern sich laufend (zuletzt Slowakei auf 23 Prozent und Rumänien auf 21 Prozent 2025), vor Anwendung also prüfen.
Warum Mehrwertsteuer im Onlineshop kompliziert ist
Ein stationäres Geschäft in München hat es einfach: alle Kunden sitzen in Deutschland, ein Steuersatz, eine Steuererklärung. Ein Onlineshop liefert dagegen von heute auf morgen nach Österreich, in die Niederlande oder nach Polen. Ab dem ersten Euro ins EU-Ausland gelten andere Regeln als im Inland, und ab einer bestimmten Schwelle kippt die ganze Logik. Hinzu kommen B2B-Verkäufe an Unternehmer, die Kleinunternehmer-Ausnahmen und digitale Güter wie Software-Downloads oder E-Books, die seit 2021 eigenen Regeln folgen.
Der Kern ist das Bestimmungslandprinzip: Die Umsatzsteuer steht dem Land zu, in dem der Käufer sitzt und die Ware ankommt, nicht dem Land, aus dem der Shop versendet. Überschreitet der EU-Auslandsumsatz eines deutschen Shops die Schwelle, muss der Shop nicht mehr einfach 19 Prozent abführen, sondern den Steuersatz des jeweiligen Empfängerlandes kennen und anwenden.
Verkauf an deutsche Privatkunden: die einfache Ausgangslage
Wer ausschließlich an Privatkunden in Deutschland verkauft, schuldet 19 Prozent Regelsteuersatz auf die meisten Waren und 7 Prozent ermäßigten Satz auf bestimmte Güter wie Lebensmittel, Bücher oder Kunstgegenstände. Die Steuer geht monatlich oder vierteljährlich ans zuständige Finanzamt, das Verfahren ist vertraut.
Problematisch wird es erst, sobald EU-Auslandsumsätze dazukommen. Dann entscheidet ein einziger Betrag darüber, ob der bisherige einfache Weg weiter gilt oder ob das Bestimmungslandprinzip greift.
EU-Fernverkäufe und die 10.000-Euro-Schwelle
Seit dem 1. Juli 2021 gilt im gesamten EU-Raum eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro netto, geregelt in § 3c Abs. 4 UStG. Die Schwelle bezieht sich auf den Gesamtbetrag aller grenzüberschreitenden Fernverkäufe an Privatpersonen in EU-Ländern, und zwar im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr. Deutsche Inlandsumsätze zählen nicht mit.
Solange der Gesamtumsatz darunter bleibt, darf ein Shop weiterhin deutsche Umsatzsteuer berechnen. Wird die Schwelle überschritten, gilt ab dem nächsten Euro das Bestimmungslandprinzip: Für jede Bestellung aus Frankreich greift der französische Satz von 20 Prozent, für Spanien 21, für Ungarn 27, für Luxemburg nur 17. Einen einheitlichen EU-Satz gibt es nicht.
Entscheidend ist dabei die zeitliche Logik, die § 3c Abs. 4 UStG auf das laufende UND das vorangegangene Kalenderjahr stützt. Wer die Schwelle im Vorjahr bereits überschritten hatte, rechnet schon ab dem 1. Januar des laufenden Jahres mit den Auslandssätzen, nicht erst ab der ersten Bestellung über der Grenze. Nur wer unterjährig zum ersten Mal über die 10.000 Euro kommt, stellt ab genau der überschreitenden Bestellung um.
Drei Irrtümer tauchen rund um die Schwelle immer wieder auf. Erstens gilt sie kumulativ, nicht länderbezogen: 4.000 Euro nach Frankreich, 3.500 Euro nach Belgien und 3.000 Euro nach Österreich ergeben zusammen 10.500 Euro und damit eine Überschreitung, obwohl kein Land allein eine hohe Summe erreicht. Zweitens zählen digitale Produkte mit. Software-Downloads, E-Books und andere elektronisch erbrachte Leistungen fallen seit 2021 in dieselbe Lieferschwelle wie physische Waren. Drittens lässt sich die Schwelle freiwillig vorzeitig aushebeln: Wer absehbar darüber kommt, kann gegenüber dem Finanzamt auf ihre Anwendung verzichten und sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) direkt fürs OSS registrieren. Dieser Verzicht bindet allerdings für mindestens zwei Kalenderjahre, ein Punkt, auf den wir weiter unten zurückkommen.
Tragen Sie Ihren kumulierten EU-Auslandsumsatz ein und wählen Sie ein Zielland. Das Tool zeigt, ob Sie über der Schwelle liegen und wie stark der dortige Steuersatz bei konstantem Bruttopreis Ihre Marge berührt.
Das OSS-Verfahren: Registrierung, Fristen, Pflichten
Ohne OSS müsste sich ein Shop, der nach Frankreich, Spanien und Polen verkauft, in jedem dieser Länder steuerlich registrieren lassen. Das OSS-Verfahren nach § 18j UStG fasst diese Meldepflichten in einer zentralen Quartalserklärung zusammen, die beim BZSt eingereicht wird. Das BZSt leitet die Steuerbeträge an die Zielländer weiter.
Die Registrierung läuft elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP). Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf den Antrag folgt. Die Abgabefristen für die Quartalserklärungen sind:
- 1. Quartal (Januar bis März): 30. April
- 2. Quartal (April bis Juni): 31. Juli
- 3. Quartal (Juli bis September): 31. Oktober
- 4. Quartal (Oktober bis Dezember): 31. Januar des Folgejahres
Auch wenn in einem Quartal keine OSS-relevanten Umsätze angefallen sind, ist eine Nullmeldung Pflicht. Die Zahlung wird zum selben Termin wie die Erklärung fällig und muss bei der Bundeskasse eingegangen sein. Fällt Ihnen nachträglich ein Fehler in einer schon abgegebenen Erklärung auf, korrigieren Sie ihn nicht in der alten Periode, sondern in einer späteren Quartalserklärung unter Angabe des betroffenen Zeitraums. Das ist bis zu drei Jahre nach Ablauf des Meldezeitraums möglich.
An zwei Stellen wird das in der Praxis teuer. Das OSS gilt nach dem Grundsatz „ganz oder gar nicht“: Sie können nicht Verkäufe nach Österreich über eine dortige Steuernummer melden und Frankreich über das deutsche OSS-Portal abrechnen. Entweder Sie nutzen das OSS für alle EU-Fernverkäufe oder für keinen, ausgenommen nur Länder, in denen Sie selbst eine Niederlassung oder ein Lager haben. Richtig eng wird es beim Zeitdruck nach einer Schwellenüberschreitung. Reißen Sie die 10.000-Euro-Grenze unterjährig, müssen Sie die Teilnahme am OSS bis zum zehnten Tag des Monats anzeigen, der auf die erste über der Schwelle liegende Lieferung folgt. Nur dann gilt die Registrierung rückwirkend ab dieser Lieferung. Verpassen Sie die Frist, droht für die Zwischenzeit die lokale Registrierung in jedem betroffenen Land.
Wer Amazon FBA in Polen, Tschechien oder einem anderen EU-Land nutzt oder ein eigenes Lager außerhalb Deutschlands betreibt, hat dort eine eigene umsatzsteuerliche Registrierungspflicht. Das OSS hilft in diesem Fall nur für die grenzüberschreitenden Lieferungen aus dem Lager, nicht für die Inlandsverkäufe im Lagerland selbst.
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Vorsteuer im OSS: die Falle, die viele übersehen
Das OSS ist ein reines Erklärungsverfahren für die Umsatzsteuer. Vorsteuer lässt sich darin nicht gegenrechnen. Wer also in einem EU-Zielland selbst Kosten mit ausländischer Umsatzsteuer hatte, etwa für ein Lager, eine Messe oder eine Werbeleistung eines dortigen Anbieters, bekommt diese Vorsteuer nicht über die OSS-Erklärung zurück.
Der richtige Weg dafür ist das Vorsteuervergütungsverfahren, das ebenfalls über das BZSt-Portal läuft und sich an die Steuerbehörde des jeweiligen Landes richtet. Für Anträge ab dem 1. Januar 2026 hat das Bundesfinanzministerium die Nachweise digitalisiert: Rechnungen und Einfuhrbelege werden grundsätzlich digital über das Online-Portal hochgeladen statt auf Papier eingereicht. Wer regelmäßig Vorsteuer im Ausland zahlt, sollte beide Verfahren von Anfang an getrennt aufsetzen, sonst bleibt erstattungsfähige Vorsteuer schlicht liegen.
B2B-Verkäufe in die EU: Reverse Charge
Kauft ein Unternehmer mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Land ein, greift grundsätzlich das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG: Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Der liefernde Shop stellt eine Nettorechnung ohne Steuerausweis aus und vermerkt darauf „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder auf Englisch „Reverse charge“.
Für den Shop heißt das: keine ausländische Steuer berechnen, keine OSS-Erklärung für diesen Umsatz, aber eine verpflichtende Prüfung der USt-IdNr. des Käufers vor Rechnungsstellung. Die Gültigkeit lässt sich über das BZSt-Bestätigungsverfahren elektronisch abfragen. Eine ungültige oder gefälschte Nummer schützt nicht: Das Risiko trägt der Verkäufer. Holen Sie deshalb eine qualifizierte Bestätigung ein und heben Sie sie auf.
Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer, bei denen die Ware physisch in ein anderes EU-Land gelangt, sind in Deutschland nach § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a UStG steuerbefreit, sofern die Voraussetzungen nachgewiesen sind. Daran hängt eine eigene Meldepflicht, die im Shop-Alltag oft untergeht: Für diese steuerfreien Lieferungen übermitteln Sie die USt-IdNr. des Abnehmers und den Warenwert über die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG ans BZSt. Sie tritt neben die Umsatzsteuer-Voranmeldung und hat mit dem OSS nichts zu tun.
Kleinunternehmer und die neue EU-Regelung seit 2025
Wer in Deutschland unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fällt, weist gar keine Umsatzsteuer aus. Seit der Reform 2025 gelten dafür zwei Grenzen: Der Vorjahresumsatz darf 25.000 Euro nicht überschritten haben, und im laufenden Jahr darf er 100.000 Euro nicht überschreiten. Wird die 100.000-Euro-Marke gerissen, endet die Kleinunternehmerschaft sofort ab diesem Umsatz.
Weil ein Kleinunternehmer keine Steuer berechnet, gibt es auch nichts über das OSS zu melden. Bis Ende 2024 hatte das eine unangenehme Kehrseite: Sobald ein deutscher Kleinunternehmer ins EU-Ausland verkaufte und dort die jeweilige nationale Schwelle überschritt, wurde er im Zielland regulär steuerpflichtig, obwohl er zu Hause steuerfrei blieb.
Das hat sich zum 1. Januar 2025 geändert. Mit dem neuen § 19a UStG können in Deutschland ansässige Kleinunternehmer die Steuerbefreiung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Voraussetzung: Der unionsweite Jahresumsatz bleibt im Vorjahr und im laufenden Jahr unter 100.000 Euro, und die nationale Kleinunternehmerschwelle des jeweiligen Ziellandes wird eingehalten. Die Teilnahme läuft über ein besonderes Meldeverfahren beim BZSt, mit dem die Befreiung zentral für mehrere Länder beantragt wird. Für kleine Shops mit moderatem EU-Geschäft ist das eine echte Erleichterung, die in den meisten älteren Ratgebern noch fehlt.
Wächst ein Shop dagegen ganz aus der Kleinunternehmerregelung heraus, kann gleichzeitig die OSS-Pflicht entstehen. Den genauen Zeitpunkt und die Übergangsphase sollten Sie mit einem Steuerberater abstimmen. Welche Pflichtangaben dann auf Rechnung und im Shop stehen müssen, steht im Ratgeber zum rechtssicheren Onlineshop.
Lieferungen in Drittländer und Importe
Lieferungen an Kunden außerhalb der EU, also in die Schweiz, nach Großbritannien, in die USA oder in andere Drittländer, sind in Deutschland nach § 4 Nr. 1a in Verbindung mit § 6 UStG steuerbefreit, wenn der Ausfuhrnachweis korrekt dokumentiert ist. Der Shop berechnet keine deutsche Mehrwertsteuer.
Im Gegenzug kann im Zielland eine Einfuhrumsatzsteuer oder ein Zoll beim Empfänger anfallen. Für Großbritannien gilt seit dem Brexit vollständig britisches Recht. Bei Sendungen bis 135 Pfund muss der Verkäufer britische VAT erheben und sich beim britischen HMRC registrieren; bei höherwertigen Sendungen fällt die Steuer beim Import an (Stand Juni 2026; das britische Steuerrecht ist nach dem Brexit autonom und kann sich ändern, vor Aufnahme des UK-Versands also beim HMRC prüfen). Wer regelmäßig nach Großbritannien versendet, sollte das Volumen im Blick behalten und die VAT-Registrierung früh genug aufsetzen, statt sie nachzuholen.
Für Importe aus Drittländern, die der Shop selbst abwickelt, etwa Dropshipping aus China, gilt eine eigene Regelung: Sendungen bis 150 Euro lassen sich über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) nach § 18k UStG abwickeln. Die Umsatzsteuer wird dann schon beim Verkauf erhoben und gemeldet, ohne dass beim Import erneut Einfuhrumsatzsteuer anfällt.
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Die teuren Praxisfehler: Marge und Aufzeichnung
Die Theorie ist das eine, der Shop-Alltag das andere. Der teuerste Fehler ist fast immer derselbe: der konstante Bruttopreis. Privatkunden erwarten im Shop feste Endpreise. Verkauft ein deutscher Shop ein Produkt für 100 Euro brutto, bleiben bei 19 Prozent rund 84,03 Euro netto. Dieselben 100 Euro brutto in Ungarn lassen bei 27 Prozent nur noch 78,74 Euro netto übrig, gut sechs Prozent weniger Erlös pro Bestellung. Wer den Bruttopreis EU-weit gleich hält und die Steuerfindung nicht sauber konfiguriert, verschenkt diese Differenz an den höheren Auslandssatz. Entweder kalkulieren Sie die Marge je Land neu oder Sie staffeln die Preise bewusst.
Knapp dahinter liegt der Systembruch mitten im Jahr. Reißt der Umsatz die Schwelle in der Mitte eines Quartals, muss das Shopsystem ab genau dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, auf die ausländischen Sätze umstellen. Viele WooCommerce-Installationen erkennen diesen Übergang nicht von selbst und fakturieren weiter mit deutscher Steuer. Die Rechnungen sind dann falsch und müssen korrigiert werden. Den Schwellenstand mindestens monatlich anzuschauen, kostet zehn Minuten und erspart genau dieses Chaos.
Unscheinbarer, aber genauso heikel sind die Aufzeichnungspflichten. Das OSS verlangt je Land den angewandten Steuersatz, die Bemessungsgrundlage sowie Datum und Betrag der Zahlungen. Zwei Punkte gehen dabei regelmäßig unter: Retouren mindern die Bemessungsgrundlage und müssen mit Nachweis erfasst werden, und Verkäufe außerhalb der Eurozone werden zwingend mit dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Kurs des letzten Tages des Meldezeitraums umgerechnet, nicht mit einem selbst gewählten Tageskurs. Die technische Seite davon vertieft der Ratgeber zur WooCommerce-Buchhaltung.
Unsere Einschätzung: früh registrieren oder warten?
Eine Frage stellt sich fast jeder wachsende Shop: gleich freiwillig ins OSS oder die 10.000-Euro-Schwelle ausreizen? Unsere Antwort hängt davon ab, wie sicher die Expansion ist.
Wer fest damit rechnet, die Schwelle zu überschreiten, fährt mit der frühen freiwilligen Registrierung besser. Der Grund ist nicht der Komfort, sondern das Risiko auf der anderen Seite: Der unterjährige Systembruch mit der knappen Zehn-Tage-Frist ist der teure Fehler. Verpasst man ihn, drohen lokale Registrierungen und falsch fakturierte Rechnungen. Wer dagegen von Tag eins an mit den korrekten Zielland-Sätzen arbeitet, hat saubere Prozesse und keinen Stichtag, den er reißen kann.
Der ehrliche Haken: Die Verzichtserklärung bindet mindestens zwei Kalenderjahre, und Sie müssen sofort technisch in der Lage sein, jeden EU-Satz korrekt abzuführen. Für einen Shop, dessen EU-Geschäft nur sporadisch und klein ist, lohnt der Aufwand nicht. Dort bleibt das Ausreizen der Schwelle richtig, solange der Schwellenstand wirklich im Blick behalten wird. Die Faustregel: Sobald der EU-Auslandsumsatz die Hälfte der Schwelle erreicht und der Trend nach oben zeigt, ist die freiwillige Registrierung meist die ruhigere Wahl.
Übersichtstabelle: Verkaufsfall, Steuer, Verfahren
| Verkaufsfall | Steuer | Verfahren |
|---|---|---|
| B2C, Inland (Deutschland) | 19 % / 7 % deutsche MwSt. | Reguläre Umsatzsteuer-Erklärung |
| B2C, EU-Ausland, unter 10.000 Euro/Jahr | 19 % / 7 % deutsche MwSt. | Reguläre Umsatzsteuer-Erklärung |
| B2C, EU-Ausland, über 10.000 Euro/Jahr | Steuersatz des Empfängerlandes | OSS-Verfahren beim BZSt (quartalsweise) |
| B2B, EU-Ausland (mit USt-IdNr.) | 0 % (Nettofaktura) | Reverse Charge, USt-IdNr. prüfen |
| Drittland (Schweiz, USA, etc.) | 0 % (steuerfreie Ausfuhr) | Ausfuhrnachweis dokumentieren |
| Drittland-Import bis 150 Euro (B2C) | MwSt. des Empfängerlandes | IOSS-Verfahren (§ 18k UStG) |
| Kleinunternehmer (§ 19 UStG), Inland | keine MwSt. ausgewiesen | Kein OSS; ggf. § 19a für EU-Ausland |
Die Angabe „19 % / 7 %“ richtet sich nach der Ware: Regelware 19 Prozent, ermäßigte Güter wie Lebensmittel oder Bücher 7 Prozent. Bei EU-Auslandsverkäufen unterhalb der Schwelle gelten dieselben deutschen Sätze wie im Inland.
Ein typisches Szenario aus dem WooCommerce-Alltag
Wie schnell die Schwelle kippt, zeigt ein typisches Szenario. Angenommen, ein Shop für Haushaltswaren beliefert anfangs vor allem deutsche Kunden. Nach einem Auftritt auf einer Preisvergleichsplattform steigen die Bestellungen aus Österreich spürbar.
Im ersten Halbjahr liegen die EU-Auslandsumsätze bei rund 6.000 Euro netto. Nach einer Kampagne im September summieren sie sich auf 12.400 Euro. Die 10.000-Euro-Schwelle ist überschritten. Hat der Shop bis dahin pauschal 19 Prozent berechnet, muss für alle Lieferungen nach Österreich (20 Prozent) ab dem Überschreitungszeitpunkt die Differenz nachgemeldet werden.
Technisch sind dann mehrere Stellschrauben zu setzen: länderbezogene Steuersätze in WooCommerce hinterlegen, eine quartalsweise Exportvorlage für die OSS-Meldung konfigurieren und die Rechnungsvorlage um den angewendeten Landessatz ergänzen. Die OSS-Registrierung beim BZSt müsste in diesem Fall rückwirkend zum Überschreitungszeitpunkt beantragt werden, und das geht nur, wenn der Antrag spätestens am zehnten Tag des Folgemonats gestellt wird. Wer die Registrierung vorab anlegt, spart sich genau diesen Zeitdruck. Die technische Seite vertieft der Ratgeber zu Steuersätzen und Setup in WooCommerce.
Sofort-Checkliste
- EU-Auslandsumsätze der letzten 12 Monate ermittelt (ohne Deutschland, kumuliert über alle Länder)?
- Liegt der Betrag über 10.000 Euro? Falls ja: OSS-Registrierung beim BZSt veranlasst?
- Steuersätze aller EU-Zielländer aktuell im Shopsystem hinterlegt?
- Marge je Land geprüft, statt überall denselben Bruttopreis stehen zu lassen?
- Rechnungsvorlage weist bei EU-Ausland den jeweiligen Landessatz und das Empfängerland aus?
- Für B2B-Bestellungen: USt-IdNr. des Käufers vor Rechnungsstellung qualifiziert geprüft und Bestätigung archiviert?
- Exportfunktion für die quartalsweise OSS-Meldung (Umsatz je Land, Steuerbetrag, Retouren) eingerichtet?
- Vorsteuer aus dem Ausland separat über das Vorsteuervergütungsverfahren erfasst?
- Für Drittland-Lieferungen: Ausfuhrnachweise vollständig und archiviert?
- Kleinunternehmer: Grenzwerte 25.000/100.000 Euro im Blick und § 19a für das EU-Geschäft geprüft?
Key-Takeaways
- Die 10.000-Euro-Lieferschwelle gilt kumuliert über alle EU-Länder, nicht pro Land, und umfasst seit 2021 auch digitale Produkte.
- Das OSS erspart die Einzelregistrierung in jedem EU-Land, gilt aber nur für B2C, nur einheitlich für alle Staaten und ohne Vorsteuerabzug.
- Kleinunternehmer können seit 2025 über § 19a UStG auch im EU-Ausland steuerfrei bleiben, solange ihr unionsweiter Umsatz unter 100.000 Euro liegt.
- Der höhere Auslandssatz geht bei konstantem Bruttopreis zulasten Ihrer Marge. Wer skaliert, registriert sich besser früh und plant die zweijährige Bindung der Verzichtserklärung ein.
Häufige Fragen
Kann ich im OSS-Verfahren Vorsteuer abziehen?
Nein. Das OSS dient nur der Erklärung der Umsatzsteuer im jeweiligen Verbrauchsland. Vorsteuer, die Sie im EU-Ausland gezahlt haben, holen Sie separat über das Vorsteuervergütungsverfahren beim BZSt zurück. Seit 2026 erfolgt der Nachweis dort grundsätzlich digital.
Muss ich mich fürs OSS registrieren, wenn ich die 10.000-Euro-Schwelle noch nicht erreicht habe?
Nein, eine Pflicht besteht nicht. Eine freiwillige Registrierung ist möglich und sinnvoll, wenn eine Überschreitung absehbar ist. Sie bindet Sie dann aber mindestens zwei Kalenderjahre. Unterhalb der Schwelle berechnen Sie weiterhin deutsche Mehrwertsteuer.
Gilt das OSS auch für E-Books, Software-Downloads und andere digitale Produkte?
Ja. Elektronisch erbrachte Leistungen an EU-Privatkunden fallen seit der Reform 2021 unter das OSS und zählen in die 10.000-Euro-Lieferschwelle mit. Wird die Schwelle überschritten, gilt der Steuersatz des Empfängerlandes.
Ich bin Kleinunternehmer und verkaufe ins EU-Ausland. Was gilt seit 2025?
Seit dem 1. Januar 2025 können Sie über das Meldeverfahren nach § 19a UStG die Kleinunternehmer-Befreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen, sofern Ihr unionsweiter Jahresumsatz unter 100.000 Euro bleibt und Sie die nationale Schwelle des Ziellandes einhalten. Die Anmeldung läuft zentral über das BZSt.
Mein B2B-Kunde nennt keine USt-IdNr. Darf ich trotzdem netto fakturieren?
Nein. Ohne nachgewiesene und geprüfte USt-IdNr. ist Reverse Charge nicht anwendbar. Dann behandeln Sie den Verkauf wie eine Lieferung an eine Privatperson: unterhalb der 10.000-Euro-Schwelle mit deutscher Umsatzsteuer, oberhalb mit dem Satz des Empfängerlandes über das OSS. Die Verantwortung für die korrekte Einstufung liegt beim Verkäufer.
Ich versende aus einem Amazon-FBA-Lager in Polen. Hilft mir das OSS?
Nur teilweise. Für Verkäufe aus dem polnischen Lager an polnische Privatkunden brauchen Sie eine lokale USt-Registrierung in Polen. Das OSS deckt nur die grenzüberschreitenden Lieferungen aus diesem Lager ab, nicht die Inlandsverkäufe in Polen.
Ab wann muss ich in Großbritannien Mehrwertsteuer berechnen?
Seit dem Brexit gilt britisches Recht. Bei Sendungen bis 135 Pfund müssen Sie britische VAT erheben und sich beim HMRC registrieren. Bei höherwertigen Sendungen fällt die Steuer beim Import an. Ob Ihr Versandvolumen eine britische VAT-Registrierung erfordert, hängt vom Einzelfall ab.
Ich habe die 10.000-Euro-Schwelle überschritten, aber erst Wochen später bemerkt. Was jetzt?
Die im Ausland geschuldete Steuer bleibt geschuldet, rückwirkend ab dem Umsatz, der die Grenze gerissen hat. Liegt die Zehn-Tage-Frist für die rückwirkende OSS-Registrierung schon hinter Ihnen, kann für die Zwischenzeit eine lokale Registrierung im Zielland nötig werden. Melden Sie den Fall zügig und lassen Sie die bereits gestellten Rechnungen prüfen, denn sie tragen dann den deutschen statt den ausländischen Steuersatz.
