Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Die EU-Produktsicherheitsverordnung GPSR gilt seit 13. Dezember 2024 direkt in jedem EU-Onlineshop, ohne nationale Umsetzung. Art. 19 GPSR schreibt vier Pflichtangaben pro Produktangebot vor: Herstellerangaben, EU-Verantwortlicher bei Nicht-EU-Herstellern, Produktidentifikatoren und Warnhinweise.
  • Das neue deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist seit dem 19. Februar 2026 in Kraft und beendet die Diskussion, ob Markenname oder Firmenname angegeben werden muss: beides ist jetzt gleichberechtigt zulässig.
  • Das konkrete Abmahnrisiko kommt nicht von Behörden, sondern von Wettbewerbern. Eine dokumentierte Abmahnung aus Januar 2026 kostete einen eBay-Händler 1.216,60 Euro wegen fehlender Herstellerangabe.
  • Wer mit WooCommerce arbeitet, kann die Umsetzung über das Plugin German Market (MarketPress) strukturiert pro Produkt pflegen. Eine Verlinkung auf externe Herstellerseiten genügt nach Art. 19 GPSR nicht.

Was ist die GPSR und warum geht sie jeden Onlineshop etwas an?

Die Abkürzung GPSR steht für General Product Safety Regulation. Im deutschen Recht trägt sie den offiziellen Namen EU-Produktsicherheitsverordnung, Verordnung (EU) 2023/988. Das Wichtigste daran: Es ist eine EU-Verordnung, keine Richtlinie. Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und vollständig, ohne dass der nationale Gesetzgeber sie erst in nationales Recht umgießen müsste. Seit dem 13. Dezember 2024 ist die GPSR damit in jedem deutschen Onlineshop verbindlich anzuwenden. Händlerbund: GPSR für Online-Händler

Die GPSR löst die alte EU-Produktsicherheitsrichtlinie von 2001 ab. Sie war jahrzehntelang die Grundlage für das Produktsicherheitsrecht in Europa, passte aber nicht mehr zu Onlinehandel, Marktplätzen und globalen Lieferketten. Das neue Regelwerk schließt diese Lücken und richtet sich ausdrücklich auch an Online-Händler im Fernabsatz.

Das gilt für WooCommerce genauso wie für Shopify oder jeden anderen Shop. Und es gilt unabhängig davon, ob der Händler selbst produziert oder Fremdware verkauft. Die GPSR gilt grundsätzlich für B2B und B2C gleichermaßen. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen ausgeschlossen werden kann, dass ein Produkt jemals an Verbraucher gelangt. Konkret ausgenommen sind außerdem Humanarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie Antiquitäten, also Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind. Händlerbund OHN: GPSR-FAQ

Kurz gesagt: Die GPSR betrifft fast jeden Onlineshop, der physische Produkte verkauft. Nur wer ausschließlich an gewerbliche Abnehmer liefert und sicherstellt, dass die Ware nie an Endverbraucher gelangt, liegt außerhalb des Anwendungsbereichs.

Seit wann gilt was: EU-Verordnung ab Dezember 2024, neues ProdSG seit Februar 2026

Zwei Daten sind für Onlineshop-Betreiber relevant:

  • 13. Dezember 2024: Die GPSR ist in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und verbindlich anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Informationspflichten nach Art. 19 GPSR für alle Produktangebote im Fernabsatz.
  • 19. Februar 2026: Das neue deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) tritt in Kraft. Es regelt nationale Ergänzungen: Sprachanforderungen für Warnhinweise sowie den deutschen Sanktionsrahmen mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro für Verstöße. IHK Köln: Das neue ProdSG 2026

Eine Übergangsfrist für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 bereits in Verkehr gebracht wurden, enthält Art. 51 GPSR. Ob diese Übergangsregelung auch die Online-Angabepflichten nach Art. 19 GPSR erfasst, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt, alle Produktangebote vollständig zu kennzeichnen, unabhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Das ist auch der praktisch sicherere Weg, weil eine Abmahnung nicht nach Produktalter unterscheidet. IT-Recht-Kanzlei: Übergangsfrist GPSR

Die vier Pflichtangaben im Onlineshop nach Art. 19 GPSR im Überblick

Art. 19 GPSR verpflichtet Online-Händler, bei jedem Produktangebot im Fernabsatz vier Kategorien von Informationen eindeutig und gut sichtbar anzugeben. Eine bloße Verlinkung auf externe Seiten reicht dabei nicht aus. IT-Recht-Kanzlei: GPSR-Informationspflichten für Händler

  • Herstellerangaben: Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse
  • Verantwortlicher in der EU: bei Herstellern außerhalb der EU Name, Postanschrift und elektronische Adresse der in der EU niedergelassenen verantwortlichen Person
  • Produktidentifikatoren: mindestens ein Produktbild oder eine grafische Darstellung, die Produktart und weitere Produktidentifikatoren wie eine Modell- oder Typbezeichnung
  • Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache

Diese vier Angaben müssen direkt im Produktangebot stehen. Wer die Herstellerinformationen auf einer separaten Seite pflegt und nur verlinkt, erfüllt die Anforderung nach Art. 19 GPSR nicht. Das hat praktische Konsequenzen für die Produktdatenpflege im Shop-System.

In unserer Praxis sehen wir häufig Shops, die Herstellerangaben im Impressum oder in einer globalen „Über uns“-Seite verstecken. Das reicht nicht. Die Angaben müssen produktbezogen und ohne Umweg erreichbar sein.

Herstellerangaben: Name, Anschrift, Kontakt und was die ZLS zur E-Mail-Adresse sagt

Die Herstellerangaben nach Art. 19 GPSR müssen Name, eingetragenen Handelsnamen oder Handelsmarke des Herstellers, die Postanschrift und eine elektronische Adresse enthalten. Als elektronische Adresse gilt eine E-Mail-Adresse oder eine Website-URL, die eine direkte Kontaktmöglichkeit bietet. Eine reine Hersteller-Website ohne Kontaktformular und ohne E-Mail-Adresse reicht nach Auffassung der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) nicht aus. IHK München: FAQ zur GPSR

Bis zur ProdSG-Anpassung im Februar 2026 gab es einen Streitpunkt: Das alte ProdSG kannte nur den Firmennamen, die GPSR ließ alternativ Handelsname oder Handelsmarke zu. Wer also nur die Marke, aber nicht den eingetragenen Firmennamen angegeben hatte, war potenziell abmahnbar. Das neue ProdSG beendet diesen Konflikt: Name, eingetragener Handelsname und eingetragene Handelsmarke sind jetzt gleichberechtigt. Eine Abmahnung allein wegen Markenangabe statt Firmenname sollte damit nicht mehr tragfähig sein. Händlerbund OHN: Name oder Marke, Klärung durch ProdSG

Für Händler, die die Ware selbst herstellen und im Shop anbieten, sind die Herstellerangaben identisch mit den eigenen Kontaktdaten. Die eigentliche Herausforderung liegt bei Händlern, die Fremdware verkaufen: Sie müssen die Herstellerinformationen für jedes Produkt kennen und produktgenau einpflegen.

Was tun, wenn der Hersteller keine verwertbaren Angaben liefert?

In der Praxis fehlen bei Zuliefer-Produkten, besonders bei günstigerer Importware, häufig vollständige Herstellerdaten. In diesem Fall sollte man den Hersteller schriftlich um die fehlenden Angaben bitten und die Anfrage aufbewahren. Antwortet er nicht, ist das ein Warnsignal für die Bezugsquelle selbst. Wer Ware verkauft, ohne die Herstellerangaben zu kennen, geht ein Abmahnrisiko ein, das sich durch Sorgfalt allein nicht wegargumentieren lässt.

Verantwortlicher in der EU: Pflicht bei Nicht-EU-Herstellern und Dropshipping

Ist der Hersteller eines Produkts außerhalb der EU ansässig, muss zusätzlich zu den Herstellerangaben eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person mit Name, Postanschrift und elektronischer Adresse im Angebot genannt werden. Diese Pflicht trifft besonders Händler, die über Dropshipping direkt aus China oder anderen Drittländern beziehen, sowie alle, die Ware von Herstellern ohne EU-Niederlassung importieren. Händlerbund: GPSR Verantwortlicher in der EU

Die Rolle des EU-Verantwortlichen kann unterschiedlich besetzt sein: Ein Importeur mit EU-Sitz, ein bevollmächtigter Vertreter des Herstellers oder ein Fulfillment-Dienstleister innerhalb der EU kommen in Frage. Entscheidend ist, dass diese Person tatsächlich erreichbar ist und die Funktion rechtlich übernommen hat.

Kurz gesagt: Wer Dropshipping-Produkte von chinesischen Plattformen verkauft, ohne einen EU-Verantwortlichen benennen zu können, erfüllt Art. 19 GPSR nicht. Das ist eine der häufigsten Lücken, die wir in GPSR-Audits für unsere Kunden feststellen.

Die genannte Person oder das genannte Unternehmen muss tatsächlich erreichbar und zur Übernahme dieser Rolle bereit sein. Wer nur einen Namen hinschreibt, der das nicht weiß, erfüllt die Anforderung nicht. Wer das nicht sicherstellen kann, sollte die betroffenen Produkte aus dem Angebot nehmen, bis die Situation geklärt ist.

Produktidentifikatoren: was über Name und Bild hinaus gefordert ist

Die Produktidentifikation nach Art. 19 GPSR muss mindestens ein Produktbild oder eine grafische Darstellung, die Produktart und weitere Produktidentifikatoren enthalten. Was konkret als „sonstige Produktidentifikatoren“ gilt, definiert die Verordnung nicht. In Betracht kommen Artikelnummern, Typnummern oder Modellbezeichnungen. Eine explizite Pflicht zur Angabe von Chargen- oder Seriennummern im Onlineshop besteht nach dem Wortlaut von Art. 19 GPSR nicht: Der entsprechende Entwurfstext wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Händlerbund OHN bestätigt ausdrücklich, dass reine Händler keine Chargennummer im Shop angeben müssen. Bei Massenprodukten, die schwer einzeln abzubilden sind, zum Beispiel Schrauben in großer Stückzahl, ist nach Auffassung des Händlerbunds auch ein piktografisches Element zulässig. Händlerbund: Produktidentifikatoren nach Art. 19 GPSR

Produktbild und Produktname sind in jedem normalen WooCommerce-Shop ohnehin vorhanden. Ein weiterer Identifikator wie die Modell- oder Typbezeichnung ist der Zusatz, der in der Praxis gerne übersehen wird. Ob und welche weiteren Produktidentifikatoren anzugeben sind, ist nach dem Wortlaut der Verordnung nicht abschließend definiert. Fachleute empfehlen, zumindest eine Modell- oder Typbezeichnung zu hinterlegen. Hersteller müssen zudem sicherstellen, dass ihre Produkte physisch eine Typ-, Chargen- oder Seriennummer tragen (Art. 9 Abs. 5 GPSR), aber diese Nummer muss nicht zwingend im Onlineshop-Angebot erscheinen.

Warnhinweise: Deutsch ist Pflicht, pauschal genügt nicht

Warnhinweise und Sicherheitsinformationen müssen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache angegeben werden. Für Angebote an Verbraucher in Deutschland bedeutet das zwingend Deutsch. Das neue ProdSG verankert diese Sprachanforderung national. IHK Stuttgart: Sprachanforderungen bei Warnhinweisen

Was konkret als Warnhinweis anzugeben ist, hängt vom Produkt ab. Für viele alltägliche Produkte ohne spezifisches Gefahrenpotenzial reicht der Hinweis, dass keine besonderen Sicherheitsinformationen vorliegen. Bei Produkten mit CE-Kennzeichnung, bei Elektrogeräten, bei Spielzeug oder bei Artikeln mit Alters- oder Zielgruppenhinweisen ist der Warnhinweis produktspezifisch zu formulieren.

Englische Warnhinweise aus Herstellerunterlagen direkt zu übernehmen und unübersetzt einzupflegen, erfüllt die Anforderung nicht. Bei Ware aus Asien kommt das besonders häufig vor, weil Händler die englischen Herstellertexte ungeprüft übernehmen.

Was tun, wenn der Hersteller keine deutschen Warnhinweise liefert?

Die Übersetzungspflicht liegt beim Händler. Wer Ware importiert oder über Dropshipping bezieht, bei der nur englische oder gar keine Sicherheitsinformationen vorliegen, muss diese selbst ins Deutsche übersetzen oder übersetzen lassen. Das ist ein Aufwand, der bei der Kalkulation neuer Produkte eingeplant werden sollte.

Abmahnrisiko und Bußgelder: was heute tatsächlich passiert

Verstöße gegen die GPSR-Informationspflichten im Onlineshop sind abmahnfähig, primär nach §3a UWG (Verletzung einer Marktverhaltensregel). Zusätzlich wird in der Fachliteratur §5a UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen) als weitere Anspruchsgrundlage genannt, wobei §3a UWG in der Praxis die tragende Norm ist. Das ist keine Theorie: Aus Januar 2026 ist eine Abmahnung gegen einen eBay-Händler dokumentiert, der wegen fehlender Herstellerkennzeichnung 1.216,60 Euro Abmahnkosten zu zahlen hatte. Händlerbund OHN: GPSR-Abmahnung Januar 2026

Das neue ProdSG sieht Geldbußen von bis zu 100.000 Euro für GPSR-Verstöße vor. Behördliche Sanktionen speziell für fehlende Online-Kennzeichnungspflichten galten laut IT-Recht-Kanzlei (Stand Mai 2025) als unwahrscheinlich, weil Marktüberwachungsbehörden ihre Kapazitäten auf schwere Sicherheitsverstöße konzentrieren. Das wettbewerbsrechtliche Abmahnrisiko durch Konkurrenten ist dagegen real und bereits eingetreten. IT-Recht-Kanzlei: GPSR-Umsetzung und Sanktionspraxis

Fehlende GPSR-Angaben sind damit ein preiswertes Abmahnziel: wenig Aufwand für den Abmahner, über 1.000 Euro Kosten für den Abgemahnten. Das Muster kennen wir von Google Fonts und fehlenden Widerrufsbelehrungen. Wer seinen Onlineshop gegen Abmahnungen absichern will, sollte die GPSR-Umsetzung nicht auf die lange Bank schieben.

GPSR in WooCommerce umsetzen: German Market und die Alternativen

In WooCommerce gibt es keinen nativen Weg, GPSR-Angaben strukturiert pro Produkt zu hinterlegen. Die verbreitetste Lösung ist das Plugin German Market von MarketPress: Es ergänzt im Produkteditor einen eigenen Tab „Produktsicherheitsverordnung“ mit drei Feldern für Herstellerangaben, Verantwortliche Person in der EU und Warnhinweise. MarketPress: GPSR in German Market

Die technischen Möglichkeiten des Plugins:

  • Massenbearbeitung über WooCommerce-Bulk-Edit, was bei großen Sortimenten erheblich Zeit spart
  • Shortcodes für manuelles Einbinden der Angaben in bestimmten Bereichen des Produktlayouts
  • Meta-Keys wie _german_market_gpsr_manufacturer für CSV-Import und API-Integration, was bei Produktimporten aus ERP-Systemen oder PIM-Lösungen relevant ist

Wer German Market nicht einsetzt oder nicht einsetzen möchte, kann die GPSR-Angaben alternativ über ein Custom-Feld im Produkteditor lösen oder einen eigenen Produkttab per Code ergänzen. Beide Wege erfordern technisches Know-how und mehr Eigenleistung. Bei mittleren bis größeren Sortimenten ist die Plugin-Lösung der sauberere Weg, weil sie Struktur und Massenbearbeitung mitbringt.

Kurz gesagt: German Market ist aktuell die vollständigste Lösung für GPSR in WooCommerce. Wer das Plugin bereits für andere rechtliche Anforderungen nutzt, schaltet die GPSR-Felder einfach dazu. Wer es nicht nutzt, sollte den Aufwand einer anderen Lösung realistisch einschätzen.

Unabhängig vom gewählten Weg gilt: Die GPSR-Angaben müssen auf der Produktseite selbst stehen und direkt sichtbar sein. Ein separates PDF zum Herunterladen oder eine verlinkte externe Seite erfüllt die Anforderung nach Art. 19 GPSR nicht. Das ist ein häufiges Missverständnis. Mehr zur Einrichtung rechtskonformer Angaben in unserem Artikel zu Versand, Steuern und Rechtstexten in WooCommerce. Einen Gesamtueberblick aller gesetzlichen Pflichten fuer Onlineshops gibt unser Leitfaden zu den Rechtspflichten fuer Onlineshops.

Die vier GPSR-Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR im Onlineshop
Angabe Was konkret anzugeben ist Besonderheiten Typischer Fehler
Herstellerangaben Name/Handelsname/Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail oder Kontakt-URL Elektronische Adresse muss direkte Kontaktmöglichkeit bieten (ZLS) Nur Firmenname ohne E-Mail; nur Verlinkung auf externe Seite
Verantwortlicher in der EU Name, Postanschrift, E-Mail der EU-niedergelassenen Person Nur bei Herstellern außerhalb der EU; kann Importeur oder Beauftragter sein Komplett fehlend bei Dropshipping-Produkten aus China
Produktidentifikatoren Produktbild oder grafische Darstellung, Produktart, sonstige Produktidentifikatoren (z. B. Modell- oder Typbezeichnung) Bei Massenprodukten ist Piktogramm zulässig keine weiteren Identifikatoren neben Bild und Produktname
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen Produktspezifische Hinweise in leicht verständlicher Sprache Für DE zwingend auf Deutsch (ProdSG seit 19.02.2026) Englische Herstellertexte unübersetzt übernommen; pauschal leer gelassen

Sofort-Checkliste

  • Herstellerangaben für jedes Produkt eingetragen: Name (Firma, Handelsname oder Marke), Postanschrift und direkte Kontaktmöglichkeit (E-Mail oder Kontaktformular-URL)
  • Bei Nicht-EU-Herstellern: Verantwortliche Person in der EU mit Name, Anschrift und elektronischer Adresse benannt und korrekt hinterlegt
  • Produktidentifikatoren vorhanden: Produktbild, Produktart und mindestens ein weiterer Produktidentifikator (z. B. Modell- oder Typbezeichnung)
  • Warnhinweise auf Deutsch verfasst, produktspezifisch formuliert (nicht pauschal leer)
  • Alle Angaben direkt auf der Produktseite sichtbar, nicht nur verlinkt oder in externen Dokumenten
  • Angaben für das gesamte Sortiment gepflegt, nicht nur für Stichproben (Art. 51 GPSR-Übergangsregel ist unklar, Vollständigkeit ist sicherer)
  • In WooCommerce: Pflege über German Market oder gleichwertigen Weg mit Bulk-Edit-Möglichkeit eingerichtet
  • Prozess für neue Produkte definiert: GPSR-Angaben sind Teil des Onboarding-Checkliste für jedes neue Produkt
Das Wichtigste in Kuerze

  • Art. 19 GPSR gilt seit Dezember 2024 für jeden Fernabsatz in der EU. Die Angaben müssen produktbezogen auf der Produktseite stehen, eine Verlinkung auf externe Seiten genügt nicht.
  • Das neue ProdSG (ab 19. Februar 2026) schließt die Lücke bei der Frage Firmenname versus Markenname: beides ist jetzt gleichberechtigt zulässig und der frühere Abmahngrund entfällt.
  • Das konkrete Risiko kommt von Wettbewerbern per UWG-Abmahnung, nicht von Behörden. Eine dokumentierte Abmahnung aus Januar 2026 verursachte Kosten von über 1.200 Euro.
  • Wer Dropshipping-Produkte von Herstellern außerhalb der EU verkauft, muss zusätzlich einen EU-Verantwortlichen benennen können. Wer das nicht kann, sollte das Produkt vorerst aus dem Sortiment nehmen.
  • Warnhinweise müssen auf Deutsch formuliert sein. Englische Herstellertexte zu übernehmen erfüllt die Anforderung nicht.

Haeufige Fragen

Gilt die GPSR auch für meinen B2B-Onlineshop?

Grundsätzlich ja. Die GPSR gilt für B2B und B2C gleichermaßen, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Produkte irgendwann an Verbraucher gelangen. Nur wenn Sie ausschließlich an gewerbliche Abnehmer liefern und diese die Ware definitiv nicht an Endverbraucher weitergeben, entfällt der Anwendungsbereich. In der Praxis ist das selten mit hinreichender Sicherheit feststellbar, weshalb die meisten B2B-Shops die GPSR-Angaben umsetzen sollten. Quelle: Händlerbund OHN, GPSR-FAQ.

Muss ich für Produkte, die schon vor Dezember 2024 im Shop waren, ebenfalls die GPSR-Angaben nachtragen?

Die rechtliche Lage ist nicht abschließend geklärt. Art. 51 GPSR enthält eine Übergangsregelung für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Ob diese Ausnahme auch die Online-Angabepflichten nach Art. 19 GPSR erfasst, ist strittig. Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt, alle Angebote vollständig zu kennzeichnen, unabhängig vom Inverkehrbringungsdatum, weil eine Abmahnung diese Unterscheidung nicht macht. Quelle: IT-Recht-Kanzlei, GPSR-Übergangsfrist.

Reicht es, die Herstellerangaben im Impressum zu hinterlegen und auf der Produktseite darauf zu verlinken?

Nein. Art. 19 GPSR verlangt eindeutige und gut sichtbare Angaben direkt im Produktangebot. Eine Verlinkung auf das Impressum oder eine externe Seite genügt nach dem Wortlaut der Verordnung und der Einschätzung der IT-Recht-Kanzlei nicht. Die Angaben müssen produktbezogen auf der Produktseite selbst abrufbar sein.

Ich verkaufe Produkte eines deutschen Markenherstellers. Muss ich trotzdem einen EU-Verantwortlichen angeben?

Nein. Die Pflicht zur Angabe eines EU-Verantwortlichen gilt nur, wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist. Bei einem deutschen oder europäischen Hersteller entfällt dieses Feld. Sie müssen lediglich die Herstellerangaben (Name/Marke, Anschrift, Kontakt) des Herstellers direkt im Produktangebot ausweisen.

Was kostet eine GPSR-Abmahnung und wie wahrscheinlich ist sie?

Eine dokumentierte Abmahnung aus Januar 2026 wegen fehlender Herstellerkennzeichnung bei eBay verursachte Kosten von 1.216,60 Euro. Behördliche Sanktionen für fehlende Online-Kennzeichnungspflichten galten laut IT-Recht-Kanzlei (Stand Mai 2025) als unwahrscheinlich, weil Marktüberwachungsbehörden sich auf schwere Sicherheitsverstöße konzentrieren. Das Abmahnrisiko durch Wettbewerber ist dagegen belegt und bei anderen Informationspflichten wie fehlenden Widerrufsbelehrungen seit Jahren bekannt. Quellen: Händlerbund OHN, IT-Recht-Kanzlei.

Welche Produkte sind komplett von der GPSR ausgenommen?

Ausdrücklich ausgenommen sind: Humanarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie Antiquitäten, also Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind. Für alle anderen physischen Produkte, die an Verbraucher gelangen können, gilt die GPSR. Quelle: Händlerbund OHN, GPSR-FAQ.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Ueberblick nach bestem Wissen und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.