- Ab dem 19. Juni 2026 braucht jeder B2C-Onlineshop eine elektronische Widerrufsfunktion, den sogenannten Widerruf-Button. Grundlage ist der neue Paragraf 356a BGB zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673.
- Es muss kein technischer Button sein. Ein gut sichtbarer, klar beschrifteter Link „Vertrag widerrufen“ genügt, wenn er während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar ist.
- Der Widerruf läuft zweistufig: erst die Schaltfläche, dann eine Bestätigungsseite mit wenigen Angaben, danach eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail mit Datum und Uhrzeit.
- Fehlt der Button oder ist er falsch umgesetzt, drohen Abmahnungen und eine verlängerte Widerrufsfrist. Wer ihn rechtzeitig einbaut, hat die wichtigste Anforderung erfüllt.
Wer online bestellt, soll genauso einfach wieder widerrufen können, mit einem Klick statt mit einem formlosen Brief. Das ist die Idee hinter der neuen Widerruf-Button-Pflicht, die ab dem 19. Juni 2026 für praktisch jeden B2C-Onlineshop gilt. Sie betrifft die Technik im Shop genauso wie die Rechtstexte, und beides sollte rechtzeitig vor dem Stichtag stehen.
Was der Widerruf-Button ist
Der Widerruf-Button ist eine elektronische Widerrufsfunktion, die Verbraucher direkt auf Ihrer Website finden und nutzen können. Statt einen formlosen Widerruf per E-Mail oder Brief zu schreiben, klicken Kunden künftig auf eine Schaltfläche, füllen ein kurzes Formular aus und schicken den Widerruf ab. Das Prinzip kennen viele schon vom Kündigungsbutton, den es seit 2022 für laufende Verträge gibt. Der Widerruf-Button überträgt diesen Gedanken auf das vierzehntägige Widerrufsrecht im Fernabsatz.
Eingeführt wird er über den neuen Paragraf 356a BGB. Dahinter steht die EU-Ebene: Mit der Richtlinie (EU) 2023/2673 hat die EU die Verbraucherrechte für Fernabsatzverträge erweitert, der deutsche Gesetzgeber setzt sie im BGB um.
Ab wann gilt die Pflicht und wen trifft sie
Betroffen ist praktisch der gesamte B2C-Onlinehandel, und zwar ohne Größenausnahme. Ein kleiner WooCommerce-Shop fällt genauso darunter wie ein großer Marktplatz. Erfasst sind nicht nur Warenshops, sondern auch Anbieter digitaler Dienstleistungen, Plattformen mit kostenpflichtigen Abos und Vermittler von Finanzdienstleistungen, wie die IT-Recht-Kanzlei in ihrem Leitfaden zusammenfasst.
Außen vor bleiben reine B2B-Geschäfte und Konstellationen, in denen gar kein Widerrufsrecht besteht, etwa bei schnell verderblicher Ware oder bei eigens nach Kundenwunsch angefertigten Produkten. Wenn Sie an Verbraucher verkaufen und ein Widerrufsrecht gewähren, brauchen Sie den Button. Die Verbraucherzentrale ordnet die Neuerung als spürbare Erleichterung für Verbraucher ein, für Händler bedeutet sie konkreten Handlungsbedarf.
Rechtlicher Maßstab ist das deutsche BGB. Die Pflicht beruht auf einer EU-Richtlinie, die alle Mitgliedstaaten in eigenes Recht umsetzen, Details und Stichtage können also von Land zu Land abweichen. Wer auch an Verbraucher in anderen EU-Ländern liefert, sollte im Blick behalten, dass dort zusätzlich das jeweilige nationale Recht greifen kann.
Wie der Button aussehen und funktionieren muss
Der Name führt etwas in die Irre. Es muss kein klassischer Button im technischen Sinn sein. Es reicht ein gut lesbarer, eindeutig beschrifteter Link mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen Formulierung. Entscheidend ist, dass die Funktion gut sichtbar und leicht zugänglich bleibt und während der gesamten Widerrufsfrist ständig erreichbar ist. Eine bestimmte Farbe schreibt das Gesetz nicht vor. Der Link darf nur nicht in der Masse der übrigen Einträge untergehen, ob er sich durch Position, Größe oder Farbe abhebt, bleibt Ihnen überlassen. Üblich ist die Platzierung im Footer, weil er auf jeder Seite erreichbar ist.
Der eigentliche Widerruf läuft zweistufig ab. Der erste Klick führt auf eine Bestätigungsseite. Dort darf der Shop nur die wirklich nötigen Angaben verlangen, also Name, eine Vertrags- oder Bestellnummer und ein Kommunikationsmittel wie die E-Mail-Adresse. Ein erzwungener Login oder ein Kundenkonto ist nicht zulässig. Erst mit einem zweiten, ausdrücklichen Klick gibt der Verbraucher den Widerruf ab. Danach muss der Shop den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, in der Praxis per E-Mail mit Inhalt, Datum und Uhrzeit. Dauerhafter Datenträger heißt, dass der Verbraucher die Bestätigung speichern und später unverändert wieder aufrufen kann. Eine Meldung, die nur kurz im eingeloggten Kundenkonto erscheint und danach verschwindet, genügt dafür nicht. Die Bestätigung darf zudem nur den Eingang dokumentieren, nicht schon die rechtliche Bewertung vorwegnehmen.
Weil die meisten Bestellungen am Smartphone passieren, gehört die mobile Ansicht zwingend dazu. Ein Button, der nur am Desktop auffindbar ist, erfüllt die Pflicht nicht.
| Element | Richtig umgesetzt | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| Beschriftung | „Vertrag widerrufen“ oder gleichwertig, eindeutig | vage Begriffe wie „Kontakt“ oder „Rücksendung“ |
| Platzierung | gut sichtbar, hebt sich von den anderen Links ab, ständig erreichbar | versteckt zwischen anderen Footer-Links |
| Verfahren | zweistufig mit ausdrücklicher Bestätigung | direkter Absprung ohne Bestätigungsschritt |
| Datenabfrage | nur Name, Vertragsnummer, Kommunikationsmittel | Pflicht-Login oder Kundenkonto erzwingen |
| Eingangsbestätigung | automatische E-Mail mit Datum und Uhrzeit | keine oder verspätete Bestätigung |
| Mobil | auf dem Smartphone genauso auffindbar | nur in der Desktop-Ansicht eingebaut |
Widerruf-Button oder Kündigungsbutton
In der Praxis werden die beiden Schaltflächen oft verwechselt, dabei lösen sie verschiedene Probleme. Der Kündigungsbutton nach Paragraf 312k BGB gibt es seit Juli 2022. Er betrifft laufende Dauerschuldverhältnisse wie Abos und Mitgliedschaften, die der Kunde online beenden können muss. Der neue Widerruf-Button nach Paragraf 356a BGB betrifft dagegen das vierzehntägige Widerrufsrecht im Fernabsatz, also den Rücktritt von einem frisch geschlossenen Vertrag.
Diese Unterscheidung ist mehr als eine Formalie. Wer einen vorhandenen Kündigungsbutton einfach umbeschriftet, erfüllt die neue Pflicht nicht. Die beiden Funktionen müssen getrennt vorhanden sein.
In fünf Schritten umgesetzt
Für einen WooCommerce-Shop ist der Aufwand überschaubar, wenn man strukturiert vorgeht. Die folgenden Schritte führen von der leeren Seite zum fertigen, korrekt umgesetzten Widerruf-Button.
- Widerruf-Seite anlegen. Eine eigene Seite mit einem schlanken Formular, das Name, Bestellnummer und E-Mail abfragt, ohne Login-Zwang.
- Schaltfläche im Footer platzieren. Einen klar beschrifteten Link „Vertrag widerrufen“ gut sichtbar in den Footer setzen, abgesetzt von den übrigen Einträgen, auch in der mobilen Ansicht.
- Zweite Stufe einbauen. Nach dem Absenden eine Bestätigungsseite zeigen, auf der der Verbraucher den Widerruf mit einem zweiten Klick ausdrücklich bestätigt.
- Eingangsbestätigung automatisieren. Eine automatische E-Mail einrichten, die den Eingang mit Datum und Uhrzeit bestätigt und das Formular dokumentiert.
- Belehrung und Test. Die Widerrufsbelehrung an das neue amtliche Muster anpassen und den gesamten Ablauf am Desktop und am Smartphone durchspielen.
- Ist der Link „Vertrag widerrufen“ gut sichtbar und auch mobil jederzeit erreichbar?
- Läuft der Widerruf zweistufig mit ausdrücklicher Bestätigung?
- Verlangt das Formular nur die notwendigen Daten, ohne Login-Zwang?
- Geht eine automatische Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit raus?
- Ist die Widerrufsbelehrung an das neue amtliche Muster angepasst?
- Geprüft, ob einzelne Produkte vom Widerrufsrecht ausgenommen sind (etwa Maßanfertigungen oder schnell Verderbliches)?
- Funktioniert alles auf dem Smartphone genauso wie am Desktop?
Was bei fehlender Umsetzung droht
Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsfunktion ist ein Wettbewerbsverstoß. Verstöße gegen die Pflicht aus § 356a BGB können zudem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden: Das Bußgeld beträgt bis zu 50.000 Euro; bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann es bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen, wie die IT-Recht-Kanzlei in ihrem Leitfaden ausführt. Abmahnen können darüber hinaus Mitbewerber und Verbraucherverbände, dazu kommen mögliche Unterlassungsklagen. Praktisch noch unangenehmer ist eine andere Folge: Ist die Pflichtinformation zum Widerruf nicht korrekt umgesetzt, verlängert sich die Widerrufsfrist. Statt vierzehn Tagen kann der Kunde dann bis zu zwölf Monate und vierzehn Tage lang widerrufen, wie sich aus Paragraf 356 BGB ergibt. Für den Shop bedeutet das eine lange Phase planbarer Unsicherheit bei jeder einzelnen Bestellung.
Mit dem Button ändert sich auch die Widerrufsbelehrung. Der Gesetzgeber hat das amtliche Muster bereits angepasst: Der Gestaltungshinweis Nummer 3 der Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Artikel 246a Paragraf 1 Absatz 2 EGBGB wird um einen Hinweis auf die Online-Widerrufsfunktion und die Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger ergänzt. Wer betroffen ist, muss seine Widerrufsbelehrung und in der Regel auch die Datenschutzerklärung bis zum 19. Juni 2026 entsprechend aktualisieren.
Dabei kommt es auf Genauigkeit an. Das Widerrufsrecht selbst ist in Paragraf 355 BGB geregelt; die Schutzwirkung der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung ergibt sich aus Artikel 246a Paragraf 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 246a EGBGB. Der Bundesgerichtshof hat dazu klargestellt, dass nur die unveränderte Übernahme des amtlichen Musters die volle Schutzwirkung auslöst (Urteil vom 1. Dezember 2022, Aktenzeichen I ZR 28/22). Schon kleine inhaltliche Abweichungen lassen diese Wirkung entfallen. Wer die Belehrung um den Button ergänzt, sollte sich deshalb eng an das amtliche Muster halten und nicht frei umformulieren.
Eine halb fertige Funktion, die jetzt schon live ist, ist riskanter als eine saubere Umsetzung kurz vor dem Stichtag. Wer einen unfertigen Button frei schaltet, bietet selbst eine Angriffsfläche.
Aus der Praxis
In einem Projekt sahen wir einen typischen Stolperstein. Der Shop hatte bereits einen Kündigungsbutton für seine Abo-Produkte und ging davon aus, damit auch die neue Pflicht zu erfüllen. Tatsächlich deckte diese Schaltfläche nur die laufenden Verträge ab, nicht den Widerruf frisch bestellter Waren. Beide Funktionen mussten getrennt eingerichtet werden. Der zweite häufige Punkt: Die Eingangsbestätigung wurde zunächst vergessen, weil sie im Bestellprozess nicht vorgesehen war. Eine kleine Automatisierung, die nach dem Absenden eine bestätigende E-Mail verschickt, hat das gelöst.
Der Widerruf-Button ist eine von mehreren Rechtspflichten, die ein Onlineshop erfüllen muss. Einen geordneten Überblick gibt unsere Seite zu den Rechtspflichten für Onlineshops. Wie Sie den Widerruf nach dem Klick sauber abwickeln, steht im Ratgeber zu Retouren und Widerruf im Onlineshop. Welche weiteren Angaben ein Shop rechtssicher braucht, fasst der Beitrag zu den Pflichtangaben gegen Abmahnungen zusammen. Und weil der Button auch bedienbar sein muss, lohnt der Blick auf den barrierefreien Checkout.
- Ab 19. Juni 2026 ist die elektronische Widerrufsfunktion Pflicht für jeden B2C-Onlineshop mit Widerrufsrecht, geregelt im neuen Paragraf 356a BGB.
- Ein klar beschrifteter, ständig sichtbarer Link „Vertrag widerrufen“ genügt, ein technischer Button ist nicht zwingend.
- Pflicht sind das zweistufige Verfahren, die sparsame Datenabfrage ohne Login-Zwang und die automatische Eingangsbestätigung.
- Bei fehlerhafter Umsetzung drohen Abmahnung und eine bis zu zwölf Monate verlängerte Widerrufsfrist.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Widerruf-Button-Pflicht?
Ab dem 19. Juni 2026. Bis dahin muss die elektronische Widerrufsfunktion in betroffenen Shops eingerichtet sein.
Muss es ein technischer Button sein oder reicht ein Link?
Ein gut lesbarer, eindeutig beschrifteter Link genügt. Entscheidend sind Sichtbarkeit, klare Beschriftung und ständige Erreichbarkeit, nicht die technische Form.
Wo muss der Widerruf-Button stehen?
Gut sichtbar und leicht zugänglich, sodass er nicht in den übrigen Footer-Links untergeht, und während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar, auch mobil. Eine bestimmte Farbe ist nicht vorgeschrieben.
Was ist der Unterschied zum Kündigungsbutton?
Der Kündigungsbutton nach Paragraf 312k BGB beendet laufende Verträge wie Abos. Der Widerruf-Button nach Paragraf 356a BGB widerruft neu geschlossene Fernabsatzverträge. Wer Abos verkauft, braucht beide.
Welche Daten darf ich beim Widerruf abfragen?
Nur die notwendigen: Name, Bestellnummer und eine Kontaktmöglichkeit für die Bestätigung. Ein Pflicht-Login oder Kundenkonto ist nicht zulässig.
Müssen auch Kleinstunternehmen den Button anbieten?
Ja. Es gibt keine Größenausnahme. Maßgeblich ist allein, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Was passiert, wenn ich den Button nicht oder falsch einbaue?
Es drohen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucherverbände sowie eine verlängerte Widerrufsfrist von bis zu zwölf Monaten und vierzehn Tagen.
