Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Das BFSG gilt für Sie, wenn Sie über Ihre Website Verträge mit Verbrauchern anbahnen oder abschließen, also etwa per Online-Terminbuchung, digitalem Auftragsformular oder Onlineshop.
  • Eine reine Visitenkarten-Website ohne Buchung oder Vertragsfunktion fällt nicht unter den BFSG-Katalog für Dienstleistungen.
  • Kleinstunternehmen (unter 10 Personen UND unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Wer Waren verkauft, ist es nicht.
  • Die Grauzone ist real: Wann eine Online-Funktion zum „elektronischen Geschäftsverkehr“ wird, ist nicht immer eindeutig. Wer unsicher ist, sollte prüfen lassen, bevor eine Beschwerde das erzwingt.

„Gilt das BFSG auch für uns?“ Das ist die Frage, die Inhaberinnen von Arztpraxen, Anwaltskanzleien und Beratungsunternehmen seit dem 28. Juni 2025 umtreibt. Die Antwort, die sie oft bekommen, ist entweder zu beruhigend oder zu pauschal. Dieser Artikel erklärt, woran die Entscheidung tatsächlich hängt, und benennt die Grauzone dort, wo sie wirklich liegt.

Worum es geht, und wer die Frage falsch stellt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Die technischen Anforderungen orientieren sich an der europäischen Norm EN 301 549, die auf den WCAG-Richtlinien in Version 2.1, Stufe AA aufbaut.

Die häufige Fehlannahme: Das Gesetz treffe nur Onlineshops und große Konzerne. Das stimmt nicht ganz. Richtig ist, dass das Gesetz für Dienstleister einen anderen Anwendungsbereich hat als für den Warenhandel. Der entscheidende Paragraf ist § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG: Er erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Was das bedeutet, steht in § 2 Nr. 26 BFSG.

Kurz gesagt: Nicht die Branche entscheidet, sondern die Art des digitalen Angebots. Eine Steuerberaterin kann betroffen sein. Eine Praxis kann es nicht sein. Der Unterschied liegt darin, ob über die Website Verträge mit Verbrauchern geschlossen oder angebahnt werden.

Welche Dienstleistungen das Gesetz konkret erfasst

Das BFSG nennt in § 1 Absatz 3 einen abschließenden Katalog der erfassten Dienstleistungen:

  • Telekommunikationsdienste
  • Teile des überregionalen Personenverkehrs (Luft, Fernbus, Bahn, Schiff), soweit digitale Schnittstellen betroffen sind
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und zugehörige Lesegeräte-Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Für die meisten mittelständischen Dienstleister ist Punkt fünf relevant. Die Legaldefinition in § 2 Nr. 26 BFSG lautet: Eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist ein digitaler Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), der auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers zum Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit konkretisiert das in ihrer FAQ: Unter „elektronischen Geschäftsverkehr“ fallen Onlineshops, Online-Marktplätze, aber ausdrücklich auch Online-Terminbuchungstools und Formularelemente, über die ein Vertragsabschluss angebahnt wird. Eine reine Präsentationswebsite, die nur Informationen zeigt, fällt dagegen nicht darunter.

Bin ich betroffen? Die Entscheidungslogik

Die drei Fragen in dieser Reihenfolge:

  1. Richte ich mein digitales Angebot an Verbraucher (Privatpersonen), oder ausschließlich an Geschäftskunden?
  2. Kann über meine Website oder App ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen oder angebahnt werden (Terminbuchung, Auftragsformular, Onlineshop)?
  3. Bin ich Kleinstunternehmen im Sinne des § 2 Nr. 17 BFSG?
Konstellation BFSG-pflichtig? Begründung
Praxis oder Kanzlei: reine Informationssite, kein Online-Abschluss Nein (Dienstleistungskatalog nicht erfasst) § 1 Abs. 3 Nr. 5 greift nur bei elektronischem Vertragsabschluss
Praxis oder Kanzlei: Online-Terminbuchung für Verbraucher Ja, wenn nicht Kleinstunternehmen Terminbuchung = elektronischer Geschäftsverkehr lt. Bundesfachstelle
Beratungsunternehmen: digitales Auftragsformular oder Shop für Privatleute Ja, wenn nicht Kleinstunternehmen Vertragsanbahnung über digitale Dienste (DDG) = § 2 Nr. 26 BFSG
Reiner B2B-Anbieter: ausschließlich gewerbliche Kunden Nein BFSG gilt nur im B2C-Bereich
Kleinstunternehmen (unter 10 Personen, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme unter 2 Mio. Euro): Dienstleistung Nein (Ausnahme § 3 Abs. 3 BFSG) Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungen
Kleinstunternehmen: Warenverkauf im Onlineshop Ja Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nicht für Produkte nach § 1 Abs. 2
Gemischter Anbieter: B2B und B2C über dieselbe Website Teilweise pflichtig Öffentlich zugängliche Bereiche können Verbraucher erreichen, Einordnung im Einzelfall

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

§ 3 Absatz 3 BFSG stellt klar: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“

Was ein Kleinstunternehmen ist, definiert § 2 Nr. 17 BFSG präzise: weniger als zehn Personen beschäftigt, und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein. Wer neun Mitarbeiter hat, aber drei Millionen Euro umsetzt, ist kein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes.

Kurz gesagt: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen und nur, wenn Sie unter 10 Personen beschäftigen UND Jahresumsatz oder Bilanzsumme unter 2 Mio. Euro liegen. Wer Waren über einen Onlineshop verkauft, ist von dieser Ausnahme ausgeschlossen.

Dabei gibt es einige Punkte, die in der Praxis häufig falsch eingeschätzt werden:

Erstens deckt die Ausnahme nur Dienstleistungen ab, nicht Produkte. Eine Einzelhändlerin, die Kleidung im Onlineshop verkauft und neun Angestellte hat, ist trotzdem BFSG-pflichtig. Der Warenverkauf fällt unter § 1 Abs. 2 BFSG, und dort gibt es keine Kleinstunternehmen-Ausnahme.

Zweitens bezieht sich „weniger als zehn Personen“ auf alle Beschäftigten, nicht nur Vollzeitkräfte. Wie Teilzeitkräfte und Aushilfen eingerechnet werden, folgt der EU-Empfehlung 2003/361/EG zur KMU-Definition.

Drittens kann sich die Unternehmensgröße ändern. Wer heute unter der Schwelle liegt, kann morgen darüber liegen. Es ist sinnvoll, das jährlich zu prüfen.

Ein konkretes Beispiel: die Steuerberatungskanzlei

In der Praxis sieht man immer wieder dieselbe Konstellation: Eine Steuerberatungskanzlei mit zwölf Mitarbeitenden, Jahresumsatz knapp über zwei Millionen Euro. Auf der Website gibt es eine Mandantenübersicht, einen allgemeinen Kontaktbereich und einen integrierten Terminkalender, über den neue Mandanten direkt ein Erstgespräch buchen können.

Betroffen oder nicht? Betroffen. Die Kanzlei überschreitet beide Kleinstunternehmen-Schwellen und bietet über die Terminbuchung eine Funktion an, über die ein Verbraucher einen Dienstleistungsvertrag anbahnt. Nach der Bundesfachstellen-Definition ist das elektronischer Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG.

Was bedeutet das konkret? Die gesamte Website muss barrierefrei sein, nicht nur der Buchungsbereich. Die Bundesfachstelle stellt in ihrer FAQ klar, dass generelle Anforderungen nach § 12 Nr. 3 BFSGV und die Vorgaben in Anlage 1 Nr. 2 BFSG nahelegen, dass die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen muss. Stichprobenhafte Überprüfungen sind im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

Bei Prüfungen dieses Typs tauchen typischerweise dieselben kritischen Barrieren auf: Formularfelder ohne verknüpfte Labels, ein Kalender-Widget, das per Tastatur nicht bedienbar ist, und ein Farbkontrast auf dem Bestätigungs-Button von 2,8:1 statt der geforderten 4,5:1. Diese drei Befunde allein reichen bei einer Beschwerde für eine Beanstandung durch die Marktüberwachung.

Die Grauzone ehrlich benannt

Wer hier eine klare Schwarz-Weiß-Antwort erwartet, wird enttäuscht. Es gibt echte Grenzfälle, und niemand, der behauptet, sie seien immer eindeutig, hat sie wirklich genau gelesen.

Kontaktformulare. Ein einfaches Kontaktformular, das eine Anfrage übermittelt, ist kein Vertragsabschluss. Das bestätigt die Bundesfachstelle: Reine Präsentationswebsites fallen nicht unter den BFSG-Katalog. Aber: Wenn das Formular den Beginn einer Auftragsannahme darstellt, also wenn jemand über das Formular einen Auftrag erteilt oder ein Angebot anfordert, das unmittelbar in einen Vertrag mündet, ist die Einordnung weniger eindeutig. Im Zweifel hilft eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Gemischte B2B/B2C-Anbieter. Eine Unternehmensberatung, die primär Firmenkunden hat, aber auch Einzelcoachings für Privatpersonen anbietet, hat eine öffentlich zugängliche Website, die Verbraucher aufrufen können. Ob der B2C-Anteil den Anwendungsbereich eröffnet, hängt davon ab, ob Verbraucher über die Website tatsächlich Verträge schließen oder anbahnen können. Das lässt sich nicht pauschal beantworten.

Mandantenportale und Patientenportale. Zugangsbereiche, über die Dokumente hochgeladen, Aufträge erteilt oder Behandlungsschritte bestätigt werden, sind aller Wahrscheinlichkeit nach elektronischer Geschäftsverkehr, weil sie in einem direkten Vertragsverhältnis mit Verbrauchern genutzt werden. Auch hier: Im Zweifel prüfen, nicht ignorieren.

Was bei der Abmahnbarkeit gilt, ist ebenfalls nicht vollständig geklärt. Ob das BFSG eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG ist und damit Mitbewerber-Abmahnungen ermöglicht, ist unter Juristen umstritten. Mehrere Kanzleien halten solche Abmahnungen für schwer durchsetzbar, weil das BFSG primär ein Sicherheitsrecht sei, kein klassisches Marktverhaltensrecht. Als Indiz in die andere Richtung wird in der Fachliteratur ein BGH-Urteil vom 27. März 2025 (Az. I ZR 186/17) diskutiert, das DSGVO-Verstöße als über das UWG abmahnbar eingestuft hat; ob sich diese Logik auf das BFSG übertragen lässt, ist jedoch offen und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das realistische Risiko für Dienstleister liegt daher weniger bei einer Abmahnwelle als bei einer behördlichen Beschwerde, ausgelöst durch einen unzufriedenen Nutzer.

Wer betroffen ist: was dann zu tun ist

Wer nach der Entscheidungslogik oben festgestellt hat, dass das BFSG für ihn gilt, braucht zuerst eine ehrliche Bestandsaufnahme seiner Website.

Automatische Prüfwerkzeuge wie Axe, WAVE oder Lighthouse finden typischerweise 30 bis 40 Prozent der Barrieren. Den Rest zeigt erst die manuelle Prüfung: Kann jemand die Terminbuchung komplett per Tastatur abschließen? Liest ein Screenreader die Fehlermeldungen im Formular vor? Wie lässt sich die Website mit 200 Prozent Zoom nutzen?

Daneben schreibt das BFSG für Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr vor, über die Barrierefreiheit zu informieren. Was genau in diese Erklärung muss, beschreibt der Artikel Barrierefreiheitserklärung erstellen. Wer nach einer einfachen Möglichkeit sucht, den eigenen Stand einzuschätzen, kann das mit dem Tool Barrierefreiheit selbst testen kostenfrei tun.

Wer eine strukturierte Einschätzung mit konkreten Maßnahmen möchte, findet beim BFSG-Check einen ersten Überblick über den Stand der eigenen Website.

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Sofort-Checkliste: Bin ich betroffen?

  • Richten Sie Ihr digitales Angebot an Privatpersonen (Verbraucher), nicht nur an Gewerbetreibende?
  • Können Verbraucher über Ihre Website oder App einen Termin buchen, einen Auftrag erteilen oder einen Vertrag abschließen?
  • Liegt Ihr Unternehmen über der Kleinstunternehmen-Schwelle (10 oder mehr Personen, oder Jahresumsatz/Bilanzsumme über 2 Mio. Euro)?
  • Betreiben Sie einen Onlineshop mit Warenverkauf an Privatpersonen?
  • Nutzen Sie ein Mandanten- oder Patientenportal, über das Vertragsbestandteile digital abgewickelt werden?
  • Haben Sie die Fragen eins bis fünf für alle digitalen Kanäle geprüft, nicht nur die Hauptwebsite?

Wer eine oder mehrere Fragen mit Ja beantwortet, sollte den eigenen Status genauer prüfen. Die Barrierefreiheits-Grundlagen erklären der Artikel BFSG und Onlineshop und die 12 häufigsten Barrierefreiheit-Fehler.

Das Wichtigste zum Mitnehmen

  • Das BFSG trifft Dienstleister, die Verbrauchern über das Netz Verträge ermöglichen. Terminbuchung, digitales Auftragsformular und Onlineshop sind die typischen Auslöser.
  • Eine reine Informationswebsite ohne Buchungs- oder Vertragsfunktion löst keine BFSG-Pflicht aus.
  • Kleinstunternehmen (unter 10 Personen, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme unter 2 Mio. Euro) sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Wer Waren verkauft, ist es nicht.
  • Grenzfälle gibt es wirklich. Wer unsicher ist, sollte prüfen lassen statt darauf zu vertrauen, dass die Behörde schon nicht kommt.

Häufige Fragen

Muss meine einfache Kanzlei-Website barrierefrei sein, wenn ich nur Öffnungszeiten und ein Kontaktformular habe?

Ein reines Kontaktformular, das eine Anfrage übermittelt, begründet nach aktuellem Stand keine BFSG-Pflicht, weil darüber kein Verbrauchervertrag abgeschlossen wird. Sobald Sie eine Online-Terminbuchung oder ein Auftragsformular integrieren, ändert sich die Lage. Technisch zugänglich sollte ein Kontaktformular trotzdem sein, denn das barrierefreie Formular ist auch einfach besser nutzbar für alle.

Gilt das BFSG für Dienstleister auch, wenn ich ausschließlich Geschäftskunden (B2B) bediene?

Das BFSG gilt für Dienstleistungen, die an Verbraucher erbracht werden. Wer ausschließlich im B2B-Bereich tätig ist und keine Privatpersonen anspricht, fällt grundsätzlich nicht unter die Pflicht. In der Praxis haben viele Websites aber öffentlich zugängliche Bereiche, die auch Verbraucher aufrufen können. Wer einen gemischten Kundenstamm hat, sollte die Einordnung sorgfältig prüfen.

Ich liege unter der Kleinstunternehmen-Schwelle. Kann ich das Thema komplett ignorieren?

Die gesetzliche Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Warenverkäufe. Außerdem kann sich die Unternehmensgröße ändern. Und selbst ohne gesetzliche Pflicht gilt: Ältere Nutzer, Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen und alle, die per Tastatur navigieren, profitieren von einer zugänglichen Website, und das ist ein wachsendes Kundensegment.

Bis wann musste ich handeln?

Die Übergangsfrist endete am 28. Juni 2025. Neue digitale Angebote müssen seit diesem Datum barrierefrei sein, bestehende ebenfalls. Es gibt keinen offiziell verlängerten Aufschub für private Anbieter. Wer betroffen ist und noch nicht gehandelt hat, ist derzeit im Rückstand.

Ist mein Terminbuchungs-Drittanbieter verantwortlich oder ich?

Sie als Dienstleister tragen die Verantwortung für die Barrierefreiheit des Gesamtangebots, das Ihren Verbrauchern gegenübersteht. Wenn ein eingebettetes Buchungstool von einem Drittanbieter Barrieren enthält, müssen Sie das mit dem Anbieter klären oder auf ein barrierefreies System wechseln. Eine Weiterleitung der Haftung an den Plugin-Anbieter ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Was passiert konkret, wenn jemand eine Beschwerde einreicht?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF) in Magdeburg nimmt Beschwerden entgegen. Sie prüft, fordert bei einem Befund zunächst zur Beseitigung der Mängel auf und setzt eine Frist. Bleibt die Reaktion aus, kann sie das Angebot untersagen. Bußgelder nach § 37 BFSG sind bis zu 100.000 Euro möglich, werden aber üblicherweise erst nach einem erfolglosen Verwaltungsverfahren verhängt.