- Wer als Dienstleistungserbringer unter das BFSG fällt, muss seit dem 28. Juni 2025 die Informationen nach Anlage 3 des Gesetzes öffentlich bereitstellen. Ohne diese Informationen darf die Dienstleistung rechtlich nicht angeboten werden.
- Die vier Pflichtangaben: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreier Form, Erläuterungen zur Durchführung, eine Beschreibung wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
- Für Produkte (z.B. Onlineshops mit Warenverkauf) gilt eine gleichwertige Kennzeichnungspflicht, aber über einen anderen Paragraphen. Dieser Artikel behandelt Dienstleistungen.
- Das Dokument gehört als HTML-Seite ins Webangebot, leicht auffindbar im Footer. Ein PDF ist unzureichend, weil es selbst oft nicht barrierefrei ist.
Seit dem 28. Juni 2025 dürfen Dienstleistungserbringer ihr Angebot in Deutschland rechtlich nur dann erbringen, wenn sie die Informationen nach Anlage 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erstellt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht haben. Das steht so wörtlich in § 14 Absatz 1 BFSG. Im Sprachgebrauch heißt dieses Dokument meist Barrierefreiheitserklärung.
Was die Barrierefreiheitserklärung ist und woher sie kommt
Das BFSG setzt die europäische Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Die Pflicht zur Erklärung kommt also aus Brüssel, nicht nur aus Berlin. Fast alle EU-Mitgliedstaaten haben vergleichbare Regelungen eingeführt.
Wichtig ist die Abgrenzung zum öffentlichen Sektor. Behörden und öffentliche Stellen kennen die Erklärung bereits länger aus der EU-Richtlinie 2016/2102 und der BITV 2.0. Für Behörden gibt es eine weitgehend einheitliche Mustererklärung und einen klaren Redaktionsstandard. Für private Unternehmen unter dem BFSG gibt es diese amtliche Vorlage nicht, die Struktur ist freier, der gesetzliche Kern aber eindeutig: die vier Angaben aus Anlage 3.
Wer sie braucht
Betroffen sind Anbieter von Dienstleistungen, die unter den Anwendungsbereich des BFSG fallen und sich an Verbraucher in Deutschland richten. Konkret gehören dazu:
| Dienstleistung | Beispiele | Erklärungspflicht |
|---|---|---|
| Elektronischer Geschäftsverkehr | Onlineshops, Buchungssysteme, digitale Abschlüsse | Ja |
| Bankdienstleistungen für Verbraucher | Online-Banking, Kreditanträge, Girokonten | Ja |
| Telekommunikationsdienste | Telefonie, Messaging-Dienste an Verbraucher | Ja |
| Personenverkehr (Buchung/Tickets) | Bahn, Bus, Flug: digitale Buchungsstrecken | Ja |
| Reine Informationswebsite ohne Vertragsabschluss | Unternehmenswebsite, Blog | In der Regel nein |
| Dienstleister unter 10 Mitarbeiter, unter 2 Mio. Euro | Kleinstdienstleister | Kleinstunternehmer-Ausnahme prüfen |
Die Kleinstunternehmer-Ausnahme gilt ausdrücklich nur für Dienstleistungen. Wer unter dem BFSG Waren verkauft, kann sich darauf nicht berufen, auch bei weniger als zehn Beschäftigten nicht. Worum es bei Onlineshops im Einzelnen geht, erläutert der Artikel BFSG und Onlineshop: Was Händler wissen müssen. Ob Ihre Praxis, Kanzlei oder Ihr Beratungsunternehmen in den Anwendungsbereich fällt, zeigt BFSG für Dienstleister.
Was zwingend hineingehört: Anlage 3 BFSG
Der Gesetzgeber hat den Mindestinhalt in Anlage 3 Nummer 1 in vier Buchstaben gefasst. Hier der genaue Wortlaut aus dem Gesetz, mit praktischer Erläuterung dazu:
| Pflichtangabe laut Anlage 3 Nr. 1 | Was das in der Praxis bedeutet |
|---|---|
| a) Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format | Eine kurze, verständliche Erklärung, was Ihr Angebot ist und was Nutzer damit tun können. Die Beschreibung selbst muss barrierefrei sein, also ausreichend Kontrast, klare Struktur, keine reine PDF-Ablage. |
| b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind | Wie läuft die Nutzung ab? Welche Schritte müssen Nutzer durchlaufen? Wo gibt es für Menschen mit Behinderung besondere Zugangswege oder Hilfen? |
| c) Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt | Konkret: Welcher Standard liegt zugrunde (EN 301 549, WCAG 2.1 AA)? Was wurde umgesetzt? Was noch nicht, und warum? Eine ehrliche Einschätzung mit bekannten Lücken ist deutlich besser als eine vage Behauptung vollständiger Konformität. |
| d) Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde | Das ist die MLBF, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen AöR, Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg. Name und Kontakt müssen genannt werden. |
Sinnvoll und in der Praxis erwartet, auch wenn nicht wörtlich im Gesetz: Datum der Erstellung und der letzten inhaltlichen Prüfung, eine Kontaktmöglichkeit für Nutzer-Feedback (E-Mail oder Formular), und ein Hinweis, ob die Angaben auf einer eigenen Einschätzung oder einer externen Prüfung beruhen.
Anlage 3 BFSG verlangt, dass die Informationen verständlich und in barrierefreier Form bereitgestellt werden, also alles enthalten, was zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich ist. Ein verbindliches Sprachniveau, das nicht überschritten werden darf, schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Eine klare, gut verständliche Sprache ist in jedem Fall empfehlenswert, weil sie die geforderte Verständlichkeit absichert.
Fremdsysteme und externe Anbieter
Wer in seinem Angebot Drittsysteme einsetzt, zum Beispiel ein externes Buchungssystem, einen eingebetteten Shop-Anbieter oder ein Kalender-Tool wie Calendly, bleibt selbst für die Barrierefreiheit des Gesamtangebots verantwortlich. Die Erklärung muss in diesen Fällen die Grenzen der eigenen Einwirkbarkeit benennen: Welche Teile des Angebots liegen in der eigenen Kontrolle, welche beim Drittanbieter? Wo der Anbieter keine eigene Kontrolle hat, reicht ein transparenter Hinweis mit Angabe des betroffenen Bereichs und der laufenden Bemühungen, auf den Drittanbieter einzuwirken oder eine Alternative zu prüfen.
Unterschied zum öffentlichen Sektor: Was gilt für Behörden, was für Unternehmen?
Wer schon mit der Erklärung für öffentliche Stellen vertraut ist, sollte die wesentlichen Unterschiede kennen, um nicht die falsche Vorlage zu verwenden:
| Merkmal | Öffentlicher Sektor (BITV 2.0) | Privatwirtschaft (BFSG) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | EU-Richtlinie 2016/2102, BITV 2.0 | EU-Richtlinie 2019/882, BFSG |
| Geltung | Bundesbehörden seit 2018/2020 | Private Unternehmen seit 28.06.2025 |
| Mustererklärung | Ja, amtlich vorgegeben | Nein, Aufbau frei, Mindestinhalt durch Anlage 3 |
| Kontaktstelle bei Beschwerden | Durchsetzungsstelle des Bundes (BFIT-Bund) | MLBF in Magdeburg |
| Bezeichnung | „Erklärung zur Barrierefreiheit“ (offiziell) | Kein amtlicher Begriff, „Barrierefreiheitserklärung“ üblich |
Die Strukturähnlichkeit beider Dokumente ist kein Zufall, beide bauen auf EN 301 549 und WCAG auf. Wer die bewährte Struktur des öffentlichen Sektors als Orientierung nimmt, liegt nicht falsch, muss aber darauf achten, die Behördenangaben (BFIT-Bund) durch die MLBF zu ersetzen und die amtliche Mustererklärung nicht 1:1 zu kopieren.
Wo die Erklärung stehen muss
§ 14 Absatz 1 BFSG schreibt vor, dass die Informationen „der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich“ gemacht werden.
Leicht auffindbar. Üblich und empfohlen ist ein eigener Menüpunkt „Barrierefreiheit“ oder „Barrierefreiheitserklärung“ im Footer, direkt neben Impressum und Datenschutz. Wer die Erklärung nur in die AGB integriert, erfüllt zwar formal eine Variante aus dem Gesetz, macht das Dokument aber schwer auffindbar. Der Bundesfachstelle-Empfehlung zufolge sollte ein „Barrierefreiheit“-Link in Kopf- oder Fußzeile stehen.
HTML statt PDF. Ein PDF ist häufig selbst nicht barrierefrei. Ausgerechnet das Dokument über Barrierefreiheit als unzugängliche Datei bereitzustellen, widerspricht dem Sinn des Gesetzes und der Anforderung aus § 14. Die Erklärung gehört als reguläre HTML-Seite ins Webangebot.
Die Seite selbst muss barrierefrei sein. Ausreichende Kontraste, klare Überschriften-Hierarchie, sprechende Linktexte. Wer das ignoriert, dokumentiert seine Barrierefreiheit auf einer nicht barrierefreien Seite, das fällt bei jeder Prüfung auf.
Für mobile Apps gilt sinngemäß dasselbe: Die Erklärung muss innerhalb der App zugänglich sein oder direkt vom App-Store-Eintrag aus verlinkt werden.
Schritt für Schritt: So erstellen Sie die Erklärung
Bevor Sie schreiben, müssen Sie wissen, wie zugänglich Ihr Angebot tatsächlich ist. Eine Erklärung, die den realen Zustand nicht abbildet, bietet keinen Schutz und kann bei einer Prüfung negativ auffallen. Starten Sie deshalb mit einer Bestandsaufnahme, nicht mit einer leeren Vorlage.
Schritt 1: Bestandsaufnahme Ihres Angebots
Prüfen Sie mit automatischen Werkzeugen wie Axe oder Lighthouse eine erste Übersicht über offensichtliche Mängel. Ergänzen Sie das durch eine manuelle Tastaturprüfung der wichtigsten Nutzungspfade. Was dabei schnell zu prüfen ist und wie es geht, zeigt der Artikel Website-Barrierefreiheit selbst testen.
Schritt 2: Konformitätsstatus ehrlich einschätzen
Drei mögliche Statusangaben sind üblich: vollständig konform (alle Anforderungen erfüllt, selten realistisch), teilweise konform (konkreten Lücken nennen), nicht konform (mit Angabe der Mängel und einem Zeitplan). Partial compliance mit benannten Lücken ist ehrlicher und rechtlich belastbarer als eine Behauptung vollständiger Konformität, die einer Prüfung nicht standhält.
Schritt 3: Die vier Pflichtangaben aus Anlage 3 formulieren
Schreiben Sie für jeden der vier Buchstaben einen konkreten Absatz. Für Buchstabe c, die Beschreibung Ihrer Maßnahmen, hilft es, die genutzten Standards zu nennen (EN 301 549 v3.2.1, WCAG 2.1 AA) und die wichtigsten umgesetzten Maßnahmen aufzulisten. Bekannte Ausnahmen oder noch offene Punkte gehören transparent dazu, mit dem Grund, warum sie noch bestehen.
Schritt 4: Kontaktmöglichkeit und MLBF-Angabe einbauen
Fügen Sie eine E-Mail-Adresse oder ein barrierefreies Kontaktformular ein, über das Nutzer Probleme melden können. Dann die MLBF als zuständige Marktüberwachungsbehörde mit Namen, Adresse und Website: Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen AöR (MLBF), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg, www.mlbf-barrierefrei.de.
Schritt 5: Datum, Format, Platzierung
Tragen Sie das Erstellungsdatum und das Datum der letzten inhaltlichen Prüfung ein. Veröffentlichen Sie die Seite als HTML, verlinken Sie sie prominent im Footer. Prüfen Sie abschließend die Seite selbst auf Kontraste, Überschriften-Hierarchie und Tastaturzugänglichkeit. Die 12 häufigsten Barrierefreiheitsfehler zeigen, worauf dabei besonders zu achten ist.
Bevor Sie die Erklärung schreiben, verschaffen Sie sich eine erste Übersicht über Ihren BFSG-Konformitätsstatus. Der kostenlose Schnelltest zeigt Ihr Risiko als Ampel.
Wie oft muss die Erklärung aktualisiert werden?
§ 14 Absatz 2 BFSG verlangt, dass die Informationen solange aufbewahrt und zugänglich gehalten werden, wie die Dienstleistung angeboten wird. Und § 14 Absatz 3 schreibt vor, dass der Anbieter Veränderungen in der Erbringungsart und neue technische Standards berücksichtigt. Konkret bedeutet das:
- Bei jeder größeren Überarbeitung der Website oder einem Plattformwechsel.
- Bei neuen Plugins oder Modulen, die den Nutzungspfad verändern.
- Wenn sich die Anforderungen ändern, etwa bei einem Wechsel auf WCAG 2.2.
- Mindestens einmal im Jahr eine inhaltliche Prüfung, ob die Angaben noch stimmen.
Das Datum der letzten Prüfung steht in der Erklärung und wird von Nutzern wie von der MLBF gelesen. Eine Erklärung, die seit zwei Jahren nicht angefasst wurde, verliert an Glaubwürdigkeit, selbst wenn der Inhalt einmal korrekt war. Stellen Sie deshalb einen festen Überprüfungstermin im Kalender ein.
Was passiert, wenn die Erklärung fehlt oder mangelhaft ist?
Eine fehlende Erklärung ist nach § 14 BFSG ein klar dokumentierbarer Verstoß. Die MLBF in Magdeburg ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für alle sechzehn Bundesländer. Sie geht in der Regel in Stufen vor: zuerst eine Aufforderung mit Frist, dann Untersagung des Angebots, im Extremfall Bußgelder bis zu 100.000 Euro nach § 37 BFSG.
Praktisch realistischer als eine Eigeninitiative der Behörde ist derzeit eine Beschwerde von Nutzern oder Verbänden, die eine Prüfung auslöst. Die MLBF hat ausdrücklich ein Beschwerdeformular für Verbraucher eingerichtet. Ob Mitbewerber daneben zivilrechtlich abmahnen können, ist juristisch noch nicht höchstrichterlich geklärt, erste Schreiben kursieren seit 2025. Was das speziell für Onlineshops bedeutet, erläutert der Artikel BFSG und Onlineshop: Was Händler wissen müssen.
Was die MLBF akzeptiert, ist eine ehrliche Erklärung mit klar benannten Lücken und einem konkreten Zeitplan für deren Behebung. Was sie nicht akzeptiert, ist das vollständige Fehlen der Erklärung. Eine vage Behauptung vollständiger Konformität, die einer Prüfung nicht standhält, ist dabei kaum besser als gar keine Erklärung.
Ein typisches Muster in der Praxis: Anbieter haben eine Vorlage veröffentlicht, aber die MLBF steht noch nicht als zuständige Behörde darin, und das Prüfdatum ist seit über einem Jahr nicht aktualisiert. Bei der ersten Behördenanfrage ist das der erste Kritikpunkt, noch vor der technischen Umsetzung. Wer Adresse und Datum aktuell hält, beseitigt den offensichtlichsten Angriffspunkt.
Sofort-Checkliste: Ist Ihre Barrierefreiheitserklärung vollständig?
- Fällt Ihr Angebot unter den Anwendungsbereich des BFSG (Dienstleistung oder Produkt an Verbraucher)?
- Haben Sie die vier Pflichtangaben aus Anlage 3 Nr. 1 vollständig formuliert?
- Ist die Erklärung als HTML-Seite veröffentlicht (nicht nur als PDF)?
- Ist die Seite im Footer verlinkt, direkt neben Impressum und Datenschutz?
- Ist die MLBF mit Name, Adresse und Website korrekt angegeben?
- Gibt es eine Kontaktmöglichkeit für Nutzer-Feedback (E-Mail oder Formular)?
- Sind bekannte Lücken konkret benannt, mit Grund und ggf. Zeitplan?
- Trägt die Erklärung Erstellungsdatum und Datum der letzten Prüfung?
- Ist die Erklärungsseite selbst barrierefrei (Kontraste, Überschriften, Tastatur)?
- Steht ein Termin für die nächste inhaltliche Überprüfung im Kalender?
- Die vier Pflichtangaben aus Anlage 3 Nr. 1 BFSG sind nicht optional: wer sie nicht bereitstellt, darf die Dienstleistung rechtlich nicht anbieten.
- Die zuständige Behörde muss korrekt genannt werden: MLBF, Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg, mlbf-barrierefrei.de. Ältere Vorlagen mit anderen Behörden sind falsch.
- Die Erklärung gehört als HTML ins Webangebot, leicht auffindbar im Footer, und muss selbst barrierefrei sein.
- Eine ehrliche Erklärung mit benannten Lücken ist rechtlich belastbarer als eine vage Behauptung vollständiger Konformität.
Häufige Fragen
Ist die Barrierefreiheitserklärung dasselbe wie die technische Zugänglichkeitserklärung für Behörden?
Nicht ganz. Beide Dokumente ähneln sich strukturell, weil sie auf denselben technischen Standards (EN 301 549, WCAG) aufbauen. Die Behördenerklärung nach BITV 2.0 hat jedoch eine amtliche Mustervorgabe und eine eigene Durchsetzungsstelle (BFIT-Bund). Die Erklärung nach BFSG für private Unternehmen hat keinen amtlichen Mustertext, ihr Mindestinhalt ergibt sich aus Anlage 3 des Gesetzes, und die zuständige Behörde ist die MLBF in Magdeburg, nicht das BFIT.
Muss ich die Erklärung selbst schreiben?
Sie müssen sie nicht selbst formulieren, aber der Inhalt muss zu Ihrem konkreten Angebot passen. Eine allgemeine Vorlage, die nicht zur Realität Ihrer Website passt, bietet keinen Schutz und kann bei einer Prüfung negativ auffallen. Entscheidend ist die ehrliche Einschätzung Ihres tatsächlichen Konformitätsstatus, dafür brauchen Sie eine Bestandsaufnahme Ihres Angebots.
Gilt die Erklärungspflicht auch für mobile Apps?
Ja. Das BFSG gilt für digitale Dienstleistungen unabhängig vom Kanal. Für mobile Apps muss die Erklärung innerhalb der App zugänglich sein oder direkt vom App-Store-Eintrag aus verlinkt werden. Die Anforderungen an den Inhalt sind dieselben wie für Websites.
Muss die Barrierefreiheitserklärung selbst barrierefrei sein?
Ja, das ist keine Ausnahme. § 14 Absatz 1 BFSG verlangt ausdrücklich, dass die Informationen in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden. Ausgerechnet das Dokument über Barrierefreiheit in einem schlecht strukturierten, kontrastarmen PDF abzulegen, wäre nicht nur widersprüchlich, sondern ein Verstoß gegen die Pflicht selbst.
Was gehört zur Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde?
Nennen Sie den vollständigen Namen, die Adresse und die Website: Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen AöR (MLBF), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg, www.mlbf-barrierefrei.de. Ältere Vorlagen aus dem Jahr 2024, die noch eine andere Stelle nennen, sind zu aktualisieren.
Reicht es, die Erklärung in den AGB zu integrieren?
Formal nennt Anlage 3 Nr. 1 BFSG die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als einen möglichen Veröffentlichungsweg, neben anderen deutlich wahrnehmbaren Wegen. Praktisch rät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zu einer eigenen, leicht auffindbaren Seite. AGB werden selten gelesen, und Informationen, die für Nutzer mit Behinderung relevant sind, gehören nicht versteckt in rechtliche Texte. Ein eigener Menüpunkt ist die sicherere und nutzungsfreundlichere Lösung.
Kann ich als Kleinstunternehmen auf die Erklärung verzichten?
Die Kleinstunternehmer-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungserbringer mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, und auch nur für Dienstleistungen. Wer dagegen Produkte verkauft, zum Beispiel einen Onlineshop betreibt, kann sich nicht auf diese Ausnahme berufen. Prüfen Sie Ihre Einordnung aktiv und dokumentieren Sie das Ergebnis, die Nachweislast liegt bei Ihnen.
