- Eine Website-Beauftragung ist in der Regel ein Werkvertrag nach § 631 BGB: Der Dienstleister schuldet einen konkreten Erfolg, nicht nur Bemühen.
- Die Abnahme nach § 640 BGB löst drei Rechtsfolgen gleichzeitig aus: Die Vergütung wird fällig, die zweijährige Gewährleistungsfrist beginnt, und die Beweislast für Mängel geht auf Sie als Auftraggeber über.
- Bekannte Mängel müssen bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten werden. Wer einen Mangel kennt, ihn aber nicht rügt, verliert nach § 640 Abs. 3 BGB die Rechte aus § 634 Nr. 1–3 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) für genau diesen Mangel. Der Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB bleibt davon unberührt.
- Die fiktive Abnahme ist die Falle für Auftraggeber: Lassen Sie eine gesetzte Frist verstreichen, ohne konkrete Mängel zu benennen, gilt das Werk automatisch als angenommen.
Der Go-live naht, der Dienstleister schickt eine Rechnung, und Sie klicken die neue Website einmal durch. Klingt nach einer Formsache. Rechtlich ist es das nicht. Die Abnahme einer Website ist der Moment, in dem mehrere weitreichende Folgen gleichzeitig eintreten: Die Vergütung wird fällig, Ihre Gewährleistungsuhr startet, und die Beweislast für Fehler dreht sich um. Wer diesen Schritt unvorbereitet geht, verliert Hebel, die er später dringend braucht.
Dieser Artikel erklärt, was die Abnahme rechtlich bedeutet, welche Formen sie annehmen kann, wie Sie Mängelrechte sichern und was in ein belastbares Abnahmeprotokoll gehört.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Streitfragen wenden Sie sich an eine auf IT- oder Werkvertragsrecht spezialisierte Kanzlei.
Warum eine Website ein Werkvertrag ist
Das Werkvertragsrecht beginnt mit einer einfachen Frage: Was wurde bestellt? Einen Arbeitseinsatz, oder ein Ergebnis? Beim Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer Bemühen. Beim Werkvertrag nach § 631 BGB schuldet er Erfolg.
Eine Website-Beauftragung fällt fast immer in die zweite Kategorie. Sie haben eine Leistungsbeschreibung vereinbart, ein Briefing übergeben, Entwürfe freigegeben. Das Ergebnis soll eine lauffähige, vertragsgemäße Website sein. Genau das ist der Erfolg, den das Gesetz meint. Gleichgültig, ob der Auftragnehmer dafür zehn oder hundert Stunden gearbeitet hat: Wenn das Ergebnis nicht stimmt, hat er nicht geliefert, was er schuldete.
Das hat direkte Konsequenzen. Beim Werkvertrag greift das gesamte Gewährleistungsrecht des BGB. Der Auftragnehmer muss das Werk nach § 633 BGB frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Website nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet ist. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte Rechte geltend machen können, etwa weil lizenzpflichtige Bilder oder Schriften ohne gültige Weblizenz eingebunden wurden.
Eine häufige Grauzone: Laufende Pflege- oder Wartungsverträge. Wer monatlich bezahlt, dass jemand Updates einspielt und Backups überwacht, schließt dafür eher einen Dienstvertrag. Die eigentliche Website-Entwicklung bleibt davon unberührt: Sie war und ist Werkvertrag. Wer das in einem Vertrag vermischt, sollte klären, welche Leistungen welchem Vertragstypus zuzuordnen sind. Ein sauber aufgesetztes Website-Projekt von A bis Z trennt diese Leistungsblöcke bereits in der Projektstruktur.
Die drei Rechtsfolgen der Abnahme
Die Abnahme nach § 640 BGB ist mehr als ein Handschlag am Ende eines Projekts. Sie ist der Rechtsakt, der das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer formal in eine neue Phase überführt. Drei Folgen treten dabei gleichzeitig ein.
Erstens: Die Vergütung wird fällig. Nach § 641 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Vergütung bei der Abnahme zu entrichten. Solange keine Abnahme stattgefunden hat, schulden Sie die Schlussrechnung rechtlich nicht. Nach der Abnahme schon, und zwar mit Verzinsung nach § 641 Abs. 4 BGB.
Zweitens: Die Gewährleistungsfrist beginnt. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Mängelansprüche aus einem Werkvertrag in zwei Jahren. Diese Frist beginnt nach § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme. Wer sechs Monate nach dem Go-live abnimmt, hat auch sechs Monate weniger Gewährleistungszeit als nötig. Deshalb sollte die Abnahme zeitnah nach der Fertigstellung erfolgen, und nicht nach Monaten des produktiven Betriebs.
Drittens: Die Beweislast kehrt sich um. Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer nachweisen, dass sein Werk vertragsgemäß ist. Nach der Abnahme dreht sich das um: Nun müssen Sie als Auftraggeber beweisen, dass ein Mangel vorliegt, wann er entstanden ist und dass er auf das Verschulden des Auftragnehmers zurückgeht. Diese Umkehr ist in der Praxis oft der entscheidende Unterschied zwischen einem erfolgreichen Nachbesserungsanspruch und einem schwer beweisbaren Streit.
Abnahme: welche Formen gelten
Das Gesetz schreibt für die Abnahme keine bestimmte Form vor. Schriftlich, mündlich, durch schlüssiges Verhalten: alles ist rechtlich möglich. In der Praxis ist das ein Problem, weil viele Auftraggeber eine Abnahme vollziehen, ohne es zu wissen.
Ausdrückliche Abnahme. Sie erklären schriftlich oder mündlich, dass Sie das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen. Die Schriftform ist nicht Pflicht, aber dringend zu empfehlen, weil Sie im Streitfall nachweisen können, wann und unter welchen Vorbehalten die Abnahme erfolgt ist.
Konkludente (stillschweigende) Abnahme. Sie nehmen die Website produktiv in Betrieb, lassen Kunden darauf zugreifen, zahlen die Schlussrechnung oder verhalten sich über einen längeren Zeitraum so, als sei das Werk ordnungsgemäß. Gerichte werten solches Verhalten regelmäßig als konkludente Abnahme, auch ohne schriftliche Erklärung. Ein Go-live ohne klaren schriftlichen Vorbehalt kann also als Abnahme gelten, selbst wenn Sie nie etwas unterschrieben haben.
Deshalb gilt: Wer eine Website in Betrieb nimmt, aber noch Mängel hat, die er geltend machen will, muss diese vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Go-live schriftlich festhalten. Alles andere läuft Gefahr, als Abnahme ohne Vorbehalt gewertet zu werden.
Die fiktive Abnahme: eine Falle für Auftraggeber
§ 640 Abs. 2 BGB ist die Norm, die Auftraggeber am häufigsten kalt erwischt. Der Mechanismus: Der Auftragnehmer erklärt die Website für fertig und setzt dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme. Reagiert der Auftraggeber nicht oder lehnt er die Abnahme ab, ohne dabei mindestens einen konkreten Mangel zu benennen, gilt das Werk automatisch als angenommen. Die Rechtsfolgen der Abnahme treten ein, als wäre ausdrücklich abgenommen worden.
Für Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des BGB sind, greift diese Fiktion nur, wenn der Auftragnehmer den Hinweis auf die Konsequenzen ausdrücklich in Textform erteilt hat. Fehlt dieser Hinweis, tritt die Abnahmefiktion nicht ein. Gewerbliche Auftraggeber haben diesen Schutz nicht.
Was das konkret bedeutet: Wenn ein Auftragnehmer eine Fertigstellungsmeldung mit Fristsetzung verschickt und der Auftraggeber schreibt nur „Ich schaue mir das noch an“ oder antwortet gar nicht, kann das reichen, damit das Werk am Fristende als abgenommen gilt. Die einzige sichere Reaktion: die Frist schriftlich unterbrechen und dabei konkrete Mängel benennen.
Ein pauschales „Das Projekt ist noch nicht abgeschlossen“ oder „Ich bin noch nicht zufrieden“ genügt nicht. Das Gesetz verlangt die Angabe mindestens eines Mangels. Ein allgemeiner Vorbehalt ohne konkreten Inhalt ist keine ausreichende Mängelrüge und verhindert die Abnahmefiktion nicht.
Mängel kennen und Rechte behalten
Das ist die wichtigste Einzelregel für Auftraggeber: § 640 Abs. 3 BGB. Sie lautet sinngemäß: Kennen Sie bei der Abnahme einen konkreten Mangel, behalten Sie Ihre Rechte daraus nur dann, wenn Sie diesen Mangel bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten. Andernfalls sind Ihre Ansprüche für genau diesen Mangel erloschen.
Maßgeblich ist die tatsächliche Kenntnis, nicht die bloße Erkennbarkeit. Wer einen Fehler bei der Prüfung hätte finden können, ihn aber nicht gefunden hat, verliert dadurch keine Rechte. Wer ihn gesehen, aber nicht vorbehalten hat, schon.
Der Vorbehalt muss außerdem konkret sein. Ein Satz wie „Es sind noch Fehler vorhanden“ genügt nicht. Sie müssen den Mangel so beschreiben, dass er identifizierbar ist: welche Seite, welche Funktion, welches Verhalten, gegebenenfalls mit Screenshot. Nur dann hat der Vorbehalt rechtliche Wirkung.
Daraus folgt die Praxis-Regel: Nie abnehmen, bevor Sie geprüft haben. Und nie abnehmen, ohne jeden bekannten Mangel konkret im Protokoll festzuhalten.
Das Abnahmeprotokoll: was hineingehört
Ein Abnahmeprotokoll ist kein Formblatt, das man am Ende einer langen Projektphase noch schnell unterschreibt. Es ist ein Dokument, das den gemeinsamen Stand festhält und Ihre Rechte absichert. Diese Inhalte gehören hinein.
- Projektname, Auftraggeber, Auftragnehmer und exaktes Datum der Abnahme
- Beschreibung des geprüften Liefer- und Leistungsumfangs, idealerweise mit Verweis auf die zugrunde liegende Leistungsbeschreibung oder den Vertragsanhang
- Ergebnis der Prüfung: abgenommen, abgenommen unter Vorbehalt genannter Mängel, oder Abnahme verweigert mit Begründung
- Vollständige Liste der gerügten Mängel mit Beschreibung, Screenshot-Referenz und vereinbartem Nachbesserungstermin
- Unterschrift beider Seiten oder zumindest eine schriftliche Bestätigung per E-Mail mit Datum und explizitem Bezug auf die Abnahme
Mängel werden sinnvollerweise in zwei Kategorien geordnet. Wesentliche Mängel berechtigen Sie, die Abnahme zu verweigern, also Fehler, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Website erheblich beeinträchtigen: Ein Kontaktformular, das keine E-Mails versendet. Ein Checkout-Prozess, der nicht funktioniert. Fehlende SSL-Verschlüsselung auf einer Shop-Seite.
Unwesentliche Mängel berechtigen nach § 640 Abs. 1 BGB nicht zur Verweigerung der Abnahme, werden aber unter Vorbehalt aufgenommen: ein fehlender Alternativtext bei einem einzelnen Bild, ein kleiner Darstellungsfehler auf einem seltenen Viewport. Auch diese Punkte gehören ins Protokoll, aber sie halten die Abnahme nicht auf.
Wann ist eine Prüfung vor der Abnahme vollständig? Das hängt vom Leistungsumfang ab. Ein gutes Website-Briefing legt bereits die Abnahmekriterien fest: Welche Seiten, welche Funktionen, welche technischen Anforderungen. Was im Briefing steht, muss bei der Abnahme geprüft werden.
Abnahme-Aspekte im Überblick
| Aspekt | Rechtliche Folge | Was Sie tun sollten |
|---|---|---|
| Abnahme erklärt | Vergütung wird fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), Gewährleistungsfrist beginnt (§ 634a Abs. 2 BGB), Beweislast geht auf Auftraggeber über | Erst abnehmen, wenn vollständig geprüft. Mängel vorher schriftlich festhalten. |
| Bekannter Mangel ohne Vorbehalt abgenommen | Rechte aus § 634 Nr. 1–3 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) erlöschen für diesen Mangel (§ 640 Abs. 3 BGB). Der Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB bleibt bestehen. | Jeden bekannten Mangel konkret im Protokoll vorbehalten. |
| Frist verstrichen ohne Reaktion | Fiktive Abnahme tritt ein (§ 640 Abs. 2 BGB); bei Verbrauchern nur mit Textform-Hinweis | Auf Fristsetzung immer schriftlich reagieren und mindestens einen Mangel benennen. |
| Konkludente Abnahme (Go-live, Zahlung) | Wirkung wie ausdrückliche Abnahme ohne Protokoll | Vor Go-live oder Zahlung alle bekannten Mängel schriftlich rügen. |
| Wesentlicher Mangel | Berechtigt zur Verweigerung der Abnahme | Klar benennen, schriftlich dokumentieren, Nachbesserung einfordern. |
| Unwesentlicher Mangel | Berechtigt nicht zur Verweigerung (§ 640 Abs. 1 BGB) | Unter Vorbehalt abnehmen, Mangel im Protokoll festhalten, Nachbesserungstermin vereinbaren. |
| Einbehalt wegen Mängeln | Doppelte Mangelbeseitigungskosten dürfen einbehalten werden (§ 641 Abs. 3 BGB) | Einbehalt schriftlich begründen und beziffern. |
| Gewährleistungsfrist | 2 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) | Abnahme zeitnah nach Fertigstellung erklären, nicht nach Monaten des Betriebs. |
Zahlung und Einbehalt bei Mängeln
Die Abnahme macht die Vergütung fällig. Das heißt nicht, dass Sie vollständig zahlen müssen, obwohl noch Mängel offen sind. § 641 Abs. 3 BGB gibt Ihnen das Recht, bei Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzuhalten. Als angemessen gilt dabei in der Regel der doppelte Betrag der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten.
Das ist ein wichtiges Druckmittel. Der Auftragnehmer hat einen finanziellen Anreiz, den Mangel tatsächlich zu beheben, solange ein nennenswerter Betrag offen ist. Fehlt der Einbehalt, fehlt auch der Hebel.
Den Einbehalt müssen Sie schriftlich begründen. Formulieren Sie, welcher Mangel vorliegt, was seine Behebung voraussichtlich kosten wird, und welchen Betrag Sie deshalb einbehalten. Halten Sie zudem fest, dass Sie den Restbetrag nach erfolgreicher Nachbesserung zahlen werden.
Wichtig: Der Einbehalt setzt voraus, dass Sie den Mangel bei der Abnahme vorbehalten haben. Haben Sie diesen Schritt versäumt, haben Sie auch keinen Grund mehr, einen Teil der Zahlung zurückzuhalten.
Zur Frage, was ein Festpreisangebot für eine Website tatsächlich enthält und wo Nachkostenrisiken entstehen, bietet der Artikel Festpreis-Website: was im Paket steckt eine nüchterne Einordnung.
Aus der Praxis: was schiefläuft
In Projekten, die wir übernehmen oder technisch begleiten, tauchen drei Muster regelmäßig auf.
Der unterschriebene Auftrag ohne Abnahmeprotokoll. Auftraggeber und Auftragnehmer einigen sich per E-Mail auf einen Umfang, der Auftragnehmer liefert, der Auftraggeber zahlt. Sechs Monate später taucht ein Fehler auf, der offensichtlich aus der ursprünglichen Entwicklung stammt. Das Problem: Es gibt kein Protokoll, keine festgehaltene Abnahme, keine dokumentierten Vorbehalte. Ob die Abnahme mit oder ohne Mängelkenntnis erfolgt ist, lässt sich nicht mehr rekonstruieren. Der Streit darüber kostet mehr als die Fehlerkorrektur.
Der Go-live als unbeabsichtigte Abnahme. Ein Auftraggeber ist mit mehreren Punkten nicht zufrieden, nennt das aber nur mündlich bei einem Telefongespräch. Dann gibt er den Go-live-Auftrag, weil der Launch-Termin drängt. Wochen später besteht er darauf, dass die gemeldeten Punkte noch Mängel seien. Der Auftragnehmer bestreitet, dass sie überhaupt besprochen wurden, und verweist auf die produktive Nutzung als Abnahme. Schriftliche Dokumentation vor dem Go-live hätte diesen Streit verhindert.
Die verschwiegene Datenschutzlücke. In einem Projekt stellte sich bei der Überprüfung heraus, dass ein Analyse-Tool aktiv Daten sammelte, bevor der Cookie-Consent ausgelöst wurde. Der Dienstleister hatte das nicht korrekt umgesetzt, und der Auftraggeber hatte es bei der Abnahme nicht geprüft, weil er annahm, das sei dessen Aufgabe. Als Betreiber der Website haftet im Außenverhältnis aber der Auftraggeber. Die technische Umsetzung der Datenschutzanforderungen gehört deshalb ausdrücklich auf die Abnahme-Prüfliste. Wer eine externe Datenverarbeitung beauftragen, sollte außerdem klären, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich ist.
Sofort-Checkliste: Website-Abnahme
Diese Punkte können Sie vor jeder Abnahme selbst durchgehen. Sie ersetzen keine vollständige technische und rechtliche Prüfung, zeigen aber schnell, wo noch Lücken sind.
- Haben Sie die gelieferte Website gegen die ursprüngliche Leistungsbeschreibung und das Briefing geprüft?
- Sind alle vereinbarten Seiten, Funktionen und Inhalte vorhanden und funktionsfähig?
- Laden zentrale Seiten auch auf dem Mobilgerät schnell und ohne Darstellungsfehler?
- Ist die gesamte Website per HTTPS erreichbar, und werden HTTP-Aufrufe per 301 umgeleitet?
- Ist das Impressum von jeder Seite aus leicht erreichbar und vollständig nach § 5 DDG?
- Funktionieren alle Formulare (Kontakt, Anmeldungen) und werden E-Mails zugestellt?
- Ist die Datenschutzerklärung aktuell und deckt sie alle eingesetzten Analyse- und Tracking-Dienste ab?
- Setzt der Cookie-Banner erst nach einer aktiven Einwilligung Tracking-Cookies?
- Liegen schriftliche Nachweise für alle Bild- und Schriftlizenzen vor (insbesondere Weblizenzen für Fonts)?
- Haben Sie alle bei der Prüfung festgestellten Mängel schriftlich dokumentiert?
- Sind alle bekannten Mängel im Abnahmeprotokoll konkret vorbehalten?
- Sind Zugangsdaten für Hosting, CMS, FTP und alle Drittdienste übergeben worden?
- Gibt es eine technische Dokumentation zu Plugins, Theme und individuellem Code?
- Ist geregelt, wer nach dem Launch Sicherheitsupdates einspielt und wie schnell auf Störungen reagiert wird?
- Eine Website ist Werkvertrag. Der Auftragnehmer schuldet Erfolg, nicht Bemühen. Das gesamte Gewährleistungsrecht des BGB greift.
- Die Abnahme löst drei Dinge gleichzeitig aus: Vergütung fällig, Gewährleistungsfrist gestartet, Beweislast umgekehrt. Deshalb erst prüfen, dann abnehmen.
- Bekannte Mängel müssen bei der Abnahme konkret vorbehalten werden. Ein pauschaler Hinweis reicht nicht. Wer das versäumt, verliert die Ansprüche dafür.
- Die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB tritt ein, wenn eine Frist verstreicht, ohne dass mindestens ein konkreter Mangel benannt wurde. Auf jede Fristsetzung schriftlich reagieren.
Häufige Fragen
Was genau ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag bei Webprojekten?
Beim Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer das Tätigwerden: Er arbeitet, und Sie zahlen dafür, unabhängig vom Ergebnis. Beim Werkvertrag nach § 631 BGB schuldet er einen Erfolg: die fertige, vertragsgemäße Website. Die Entwicklung einer Website ist in der Regel Werkvertrag. Laufende Pflege- und Support-Leistungen fallen dagegen eher unter den Dienstvertrag. Der Unterschied entscheidet, ob Gewährleistungsrecht und Abnahmepflicht gelten.
Kann ich die Abnahme verweigern, weil mir das Design nicht gefällt?
Nein. Eine rein subjektive Gestaltungspräferenz berechtigt nicht zur Verweigerung der Abnahme, solange das Design dem vereinbarten Briefing oder dem freigegebenen Entwurf entspricht. Ein Mangel im Rechtssinne liegt erst vor, wenn das Werk objektiv vom vereinbarten Leistungsumfang abweicht. Das ist ein Grund mehr, im Briefing und bei der Entwurfsfreigabe präzise zu sein, denn was einmal freigegeben ist, gilt als vereinbart.
Was passiert, wenn ich einen bekannten Mangel bei der Abnahme nicht rüge?
Sie verlieren nach § 640 Abs. 3 BGB die Rechte aus § 634 Nr. 1–3 BGB für genau diesen Mangel: also Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung. Der Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB bleibt davon unberührt. Maßgeblich ist die positive Kenntnis, nicht die bloße Erkennbarkeit. Mängel, die Sie bei sorgfältiger Prüfung hätten finden können, aber nicht gefunden haben, betrifft dieser Rechtsverlust nicht. Nur was Sie tatsächlich kannten und nicht vorbehalten haben, ist erloschen.
Wie lange habe ich nach der Abnahme noch Ansprüche bei einem Mangel?
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus einem Werkvertrag beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB zwei Jahre ab Abnahme. Das gilt für Mängel, die bei der Abnahme noch nicht erkennbar waren. Nach Ablauf dieser Frist sind Sie auf Kulanz oder eine gesonderte Wartungsvereinbarung angewiesen. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gelten nach § 634a Abs. 3 BGB die allgemeinen Verjährungsregeln mit einer Frist von drei Jahren ab Kenntnis.
Was ist die fiktive Abnahme, und wie schütze ich mich davor?
Die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB tritt ein, wenn der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber diese ohne Benennung mindestens eines konkreten Mangels verstreichen lässt. Das Werk gilt dann als abgenommen, mit allen Rechtsfolgen. Schutz: Auf jede Fristsetzung schriftlich reagieren und dabei mindestens einen konkreten Mangel benennen. Ein pauschaler Widerspruch ohne Mangelangabe reicht nicht.
Darf ich einen Teil der Rechnung einbehalten, wenn noch Mängel offen sind?
Ja. Nach § 641 Abs. 3 BGB können Sie bei Mängeln den doppelten Betrag der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten einbehalten. Voraussetzung ist, dass Sie den Mangel bei der Abnahme vorbehalten haben. Den Einbehalt müssen Sie schriftlich begründen und beziffern.
Was sollte die Übergabe-Dokumentation enthalten, die ich einfordern kann?
Spätestens bei der Abnahme sollten Sie erhalten: alle Zugangsdaten für Hosting, CMS, FTP oder SSH und Datenbank, idealerweise über einen sicheren Passwort-Manager übertragen. Dazu eine technische Dokumentation mit eingesetzten Plugins und deren Versionen, Hinweisen zum Theme und zu individuellem Code. Außerdem DNS-Konfiguration, Angaben zu Verlängerungsfristen für Domain und SSL sowie eine Regelung für die Zeit nach dem Projekt, zum Beispiel durch einen Wartungsvertrag.
